Italienisches Immobilienrecht

Das Landgericht Genua hat mit Urteil vom 16. Juni 2015, n. 1922, entschieden, dass das Fehlen einer behördlichen Nutzbarkeitsbescheinigung (sog. certificato di agibilità) dem Käufer einer Immobilie in Italien das Recht gibt von dem Verkäufer die Auflösung des Kaufvertrages und somit die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.

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