Italienisches Immobilienrecht

Der 3. Zivilrechtssenat des italienischen Corte di Cassazione hat mit Urteil vom 29.November 2015 (n. 24337) entschieden, dass im Falle der Nichterfüllung eines Immobilienvorvertrages nach italienischem Recht das bestehende Wahlrecht zwischen einer Klage auf Auflösung des Vertrages verbunden mit einem Schadensersatzbegehren und dem Rücktritt vom Vertrag unter Einbehaltung der geleisteten Anzahlung/Draufgabe (caparra confirmatoria), nicht bedeute, dass beide zur Wahl stehenden Möglichkeiten kumulativ geltend gemacht werden können.

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