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Insolvenzverschleppung & Co


Die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers im Kontext der COVID-19-Pandemie

„Die Bundesregierung hat die Pflicht der Insolvenzanmeldung vorübergehend ausgesetzt.“ So titelten viele Zeitungen im März diesen Jahres. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Im Falle eines pflichtwidrig unterlassenen Insolvenzantrages droht Unternehmen und ihren Geschäftsführern nach wie vor eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug mit Strafandrohungen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Gläubiger sowie Gesellschafter und jahrelange Verbote der Bestellung zum Geschäftsführer.

 

„50 % aller kriselnden Unternehmen könnten Antragspflicht verletzt haben.“

Schätzungsweise könnten sich bis zu 50 % der aktuell in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen trotz der teilweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen unterlassener Insolvenzanmeldung bald strafrechtlichen Konsequenzen gegenübergestellt sehen. Insolvenzverwalter und insolvenzantragsberechtigte Gläubiger werden in den kommenden Monaten daher besonders genau prüfen, ob eine bestehende Antragspflicht von Unternehmen verletzt wurde. Es ist also besondere Vorsicht geboten.

Grundsätzlich besteht für Unternehmen bzw. ihre Geschäftsführer die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit eintritt. Überschuldung bezeichnet dabei den Zustand, in dem das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken und keine positive Fortführungsprognose beseht (§ 19 InsO). Zahlungsunfähigkeit ist dagegen die mangelnde Liquidität eines Unternehmens, die dazu führt, dass Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen werden kann (§ 17 InsO).

 

Enge Voraussetzungen für Aussetzung der Antragspflicht

Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages wurde durch das Insolvenzaussetzungsgesetz zunächst bis zum 31. September 2020 ausgesetzt.

Allerdings nur wenn,

  1. der Insolvenzgrund auf der Corona-Pandemie beruht, das Unternehmen also vor Beginn der Krise „gesund“ war und
  2. die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung voraussichtlich wieder beseitigt werden kann.

 

Dabei gilt für beide Voraussetzungen grundsätzlich die Vermutungsregelung, wenn zum 31. Dezember 2019 noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlag. Dann wird also davon ausgegangen, dass die Insolvenz auf der Pandemie beruht und die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung wieder beseitigt werden kann.

 

Das bedeutet im Umkehrschluss aber, dass eine Antragspflicht auch bis zum 30. September 2020 nach dem Gesetz nicht ausgesetzt war, wenn

  1. der Insolvenzgrund nicht auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhte,
  2. keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestand

 

Weitere Verschärfung ab dem 1. Oktober 2020

Ab dem 1. Oktober 2020 ist die Antragspflicht nur noch dann ausgesetzt, wenn

  1. der Insolvenzgrund auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht
  2. lediglich Überschuldung und noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

 

Diese schnelle Veränderung der Voraussetzungen für eine Insolvenzantragspflicht und die besondere Wachsamkeit von Insolvenzverwaltern und  möglicherweise selbst finanziell in Schwierigkeiten geratener Gläubiger werden Rechtsexperten und Insolvenzverwaltern zufolge in Kürze zu zahlreichen strafrechtlichen Verfahren wegen Insolvenzverschleppung und/oder weiteren Finanzdelikten führen.

 

Sorgen Sie jetzt vor und schützen Sie sich mit Hilfe unserer kompetenten Beratung und besonderen Expertise vor bösen Überraschungen. Es gilt einem versehentlichen Unterlassen des Insolvenzantrages vorzubeugen oder bei bereits versäumter Antragsstellung jetzt strafrechtliche Folgen abzuwenden. Aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage ist dafür die bestmögliche anwaltliche Beratung von Nöten. Wir stehen Ihnen und Ihrem Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern

Nicht selten kommt es innerhalb von Gesellschaften zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern. Sei es eine Neuorientierung der Gesellschaft, sei es ein grundsätzliches Auseinanderentwickeln der Vorstellungen oder der leistungsmäßige Abfall eines Gesellschafters, die Gründe hierfür können vielfältig sein. Regelmäßig ist eine Verständigung unter den Gesellschaftern im Sinn einer einvernehmlichen und für alle Seiten vernünftigen Lösung ausgesprochen schwierig. Gut, wenn man dann einen Anwalt hat, der aufgrund seiner besonderen Kompetenz und Erfahrung im Gesellschaftsrecht die eigenen Interessen bestmöglich durchsetzen kann und man von Anfang bis Ende des Verfahrens rechtlich beraten und betreut wird. Neben den juristischen Fachkenntnissen sind dabei regelmäßig Durchsetzungsvermögen auf der einen, ein taktisch kluges Vorgehen mit Augenmaß auf der anderen Seite unser Handwerkszeug. Dies gilt natürlich nicht nur für außergerichtliche Vertretung, sondern setzt sich – soweit erforderlich – auch im Rahmen einer gerichtlichen Vertretung fort.

Anwaltliche Vertretung bei Gesellschafterversammlung

Ob ordentliche oder außerordentliche Gesellschafterversammlung, es kann verschiedenste Anlässe geben, die Sie als Gesellschafter veranlassen, sich im Rahmen einer Gesellschafterversammlung anwaltlich vertreten zu lassen. Nicht selten werden bei derartigen Gelegenheiten folgenschwere Beschlüsse gefasst, die gerade bei ohnehin bestehenden Konflikten innerhalb der Gesellschaft im Einzelfall durchaus massiv zu Lasten eines Gesellschafters gehen können. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden. Wir können für Sie aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auch und gerade im Rahmen der Vertretung bei Gesellschafterversammlungen Strategien und Lösungen erarbeiten, die je nach Zielrichtung Sie oder die Gesellschaft effektiv weiterbringen. Profitieren Sie dabei von unserem Fachwissen ebenso wie von einer taktisch klugen Herangehensweise.

Regelung der Unternehmensnachfolge

In vielen Unternehmen wird die Frage der Unternehmensnachfolge viel zu lange auf die lange Bank geschoben. Eine reibungs- und nahtlose Unternehmensnachfolge bedarf aber regelmäßig rechtzeitiger Planung und Gestaltung. Unzureichende oder gänzlich fehlende Regelungen können – gerade im hier regelmäßig einschlägigen Spannungsbereich von Gesellschafts- und Erbrecht – zu Streitigkeiten und Irritationen führen, die den laufenden Betrieb negativ beeinflussen beziehungsweise im schlimmsten Fall sogar für einen Stillstand oder eine Beendigung der Gesellschaft sorgen können. Es ist uns als Unternehmern ein besonderes Anliegen, Ihnen bei der Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge behilflich zu sein, und Sie von unserer Erfahrung profitieren zu lassen. Bei uns können Sie sich sicher sein, dass eine Unternehmensnachfolge nach Ihren Vorstellungen erfolgt und rechtlich den höchsten Ansprüchen genügt.

Unternehmensgründung

Als Unternehmer freuen wir uns immer, wenn auch andere den Mut und das Engagement aufbringen, eine eigene Unternehmung zu gründen. Gerne lassen wir Sie von unserer Erfahrung und unserem Netzwerk profitieren. Die Vorbereitung und Durchführung von Notarterminen gehören für uns dabei ebenso selbstverständlich zu unserem Angebot wie auch das Gewährleisten der Möglichkeit einer entsprechenden kompetenten steuerlichen Betreuung. Dabei ist für uns stets Maßgabe, nicht nur eine juristisch einwandfreie Lösung für Sie auf die Beine zu stellen, sondern auch und gerade Ihren unternehmerischen Erfolg in den Vordergrund zu stellen.

Anwaltliche Gestaltung von Gesellschaftsverträgen

Die Bedeutung eines auf Ihr Unternehmen passend zugeschnittenen Gesellschaftsvertrages kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden, dieser stellt die Basis für Ihre Unternehmung dar. Sei es im Rahmen einer Neugründung, sei es, dass der ursprünglich gefertigte Gesellschaftsvertrag den Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen einfach nicht mehr entspricht: Wir zeigen Ihnen gerne anhand Ihrer persönlichen Bedürfnisse die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf und finden gemeinsam mit Ihnen die für Ihr Unternehmen beste Lösung in Form eines individuellen, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrags. Auf unsere Erfahrung und unsere Kompetenz können Sie bauen.

Weiteres internationales Gesellschaftsrecht

Im Zuge der fortschreitenden Europäisierung beziehungsweise Globalisierung des Wirtschaftslebens entwickelt sich auch das Gesellschaftsrecht zunehmend über den nationalen Kontext hinaus. Gut, wenn man dann einen Anwalt hat, der aufgrund seiner besonderen Kompetenz und Erfahrung im internationalen Gesellschaftsrecht beratend und gestaltend an Ihrer Seite steht.

Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Sie möchten Ihre Gesellschaftsanteile an Dritte oder einen oder sämtliche übrigen Gesellschafter übertragen oder umgekehrt Anteile an einer Gesellschaft erwerben? Regelmäßig stellen sich schon im Vorfeld solcher Transaktionen komplexe rechtliche aber auch tatsächliche Fragen. Wenden Sie sich daher frühzeitig an uns und profitieren von unserer kompetenten und langjährigen Erfahrung. Wir helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung, gleichzeitig tragen wir auch dafür Sorge, dass eine etwaige Risikoprüfung (Due Diligence) des Übernahmevorgangs erfolgt, um in Ihrem Interesse eine seriöse Risikoeinschätzung vornehmen zu können.

Arbeitsrechtliche Gestaltung von Geschäftsführerverträgen

Selten sind die arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsspielräume größer als bei der Ausgestaltung eines Geschäftsführervertrags. Gut, wenn man dann bei der Vertragsgestaltung beziehungsweise den Vertragsverhandlungen einen Anwalt hat, der aufgrund seiner besonderen Kompetenz und Erfahrung die eigenen Interessen bestmöglich durchsetzen kann. Gerne zeigen wir Ihnen anhand Ihrer persönlichen Bedürfnisse die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf und finden die für Sie beste Lösung.

Arbeitsrechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge/Unternehmensübernahme

Bei der Unternehmensnachfolge/-übernahme stellen sich neben den klassischen gesellschaftsrechtlichen Problemstellungen auch verschiedenste arbeitsrechtliche Fragen, beginnend mit der Fortgeltung der bestehenden Arbeitsverträge. Wir helfen Ihnen, die Unternehmensnachfolge/-übernahme auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten so auszugestalten, dass die für Sie beste Lösung erzielt wird.

Tätigkeit als externe Rechtsabteilung

Für viele kleine und mittlere Unternehmen ergeben sich in ihrem geschäftlichen Alltag immer wieder Rechtsfragen, die kurzfristig und unbürokratisch einer seriösen und verlässlichen Beantwortung bedürfen. Da den meisten dieser Unternehmen aber keine eigene Rechtsabteilung zur Verfügung steht, stellt sich bei diesen mitunter auch recht alltäglichen juristischen Fragestellungen jedes Mal von neuem das Problem, ob es sich dabei lohnt, eigenständig einen Rechtsanwalt mit der Beantwortung zu betrauen. Aus Sorge vor unverhältnismäßigen Kosten und zur Vermeidung des bürokratischen Aufwands, der sich mit einer jeweils gesonderten Anwaltsbeauftragung regelmäßig ergibt, gehen viele dieser Fragen bei den Firmen unter. Gleichzeitig ist es bei vielen dieser Fragen so, dass eine rein juristisch orientierte Beantwortung, die die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des spezifischen Unternehmens ignoriert, häufig für das Unternehmen zu nicht sachgerechten Ergebnissen kommt. Die fehlende rechtliche Beratung kann sich aber, insbesondere wenn man in der Folge einen rechtlich nicht einwandfreien Weg beschreitet, später mitunter erheblich nachteilig auswirken, namentlich in Form von wirtschaftlichen Nachteilen, wie beispielsweise Schadenersatzansprüchen u. ä., schlimmstenfalls sogar in Form von strafrechtlichen Schwierigkeiten.

Um in solchen Konstellationen Unternehmen und Gesellschaften eine wirtschaftlich und juristisch sinnvolle und passgenaue Lösung im geschäftlichen Alltag bieten zu können, steht REISS gegen Vereinbarung einer monatlichen Pauschale als „externe Rechtsabteilung“ zur Verfügung. Anders als der im Einzelfall möglicherweise mit spezifischen Fragen betraute Rechtsanwalt, sind wir bei einer Tätigkeit als „externe Rechtsabteilung“ im Übrigen auch in der Lage, unsere erworbenen Kenntnisse über die individuellen Gegebenheiten Ihres Unternehmens in die Beantwortung Ihrer Fragen mit einfließen zu lassen, um so spezifische und passgenaue Lösungen juristisch wie auch wirtschaftlich vorschlagen zu können.

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