Insolvenzverschleppung & Co
Die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers im Kontext der COVID-19-Pandemie
„Die Bundesregierung hat die Pflicht der Insolvenzanmeldung vorübergehend ausgesetzt.“ So titelten viele Zeitungen im März diesen Jahres. Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Im Falle eines pflichtwidrig unterlassenen Insolvenzantrages droht Unternehmen und ihren Geschäftsführern nach wie vor eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug mit Strafandrohungen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Gläubiger sowie Gesellschafter und jahrelange Verbote der Bestellung zum Geschäftsführer.
„50 % aller kriselnden Unternehmen könnten Antragspflicht verletzt haben.“
Schätzungsweise könnten sich bis zu 50 % der aktuell in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen trotz der teilweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen unterlassener Insolvenzanmeldung bald strafrechtlichen Konsequenzen gegenübergestellt sehen. Insolvenzverwalter und insolvenzantragsberechtigte Gläubiger werden in den kommenden Monaten daher besonders genau prüfen, ob eine bestehende Antragspflicht von Unternehmen verletzt wurde. Es ist also besondere Vorsicht geboten.
Grundsätzlich besteht für Unternehmen bzw. ihre Geschäftsführer die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit eintritt. Überschuldung bezeichnet dabei den Zustand, in dem das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken und keine positive Fortführungsprognose beseht (§ 19 InsO). Zahlungsunfähigkeit ist dagegen die mangelnde Liquidität eines Unternehmens, die dazu führt, dass Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen werden kann (§ 17 InsO).
Enge Voraussetzungen für Aussetzung der Antragspflicht
Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages wurde durch das Insolvenzaussetzungsgesetz zunächst bis zum 31. September 2020 ausgesetzt.
Allerdings nur wenn,
- der Insolvenzgrund auf der Corona-Pandemie beruht, das Unternehmen also vor Beginn der Krise „gesund“ war und
- die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung voraussichtlich wieder beseitigt werden kann.
Dabei gilt für beide Voraussetzungen grundsätzlich die Vermutungsregelung, wenn zum 31. Dezember 2019 noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlag. Dann wird also davon ausgegangen, dass die Insolvenz auf der Pandemie beruht und die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung wieder beseitigt werden kann.
Das bedeutet im Umkehrschluss aber, dass eine Antragspflicht auch bis zum 30. September 2020 nach dem Gesetz nicht ausgesetzt war, wenn
- der Insolvenzgrund nicht auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhte,
- keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestand
Weitere Verschärfung ab dem 1. Oktober 2020
Ab dem 1. Oktober 2020 ist die Antragspflicht nur noch dann ausgesetzt, wenn
- der Insolvenzgrund auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht
- lediglich Überschuldung und noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Diese schnelle Veränderung der Voraussetzungen für eine Insolvenzantragspflicht und die besondere Wachsamkeit von Insolvenzverwaltern und möglicherweise selbst finanziell in Schwierigkeiten geratener Gläubiger werden Rechtsexperten und Insolvenzverwaltern zufolge in Kürze zu zahlreichen strafrechtlichen Verfahren wegen Insolvenzverschleppung und/oder weiteren Finanzdelikten führen.
Sorgen Sie jetzt vor und schützen Sie sich mit Hilfe unserer kompetenten Beratung und besonderen Expertise vor bösen Überraschungen. Es gilt einem versehentlichen Unterlassen des Insolvenzantrages vorzubeugen oder bei bereits versäumter Antragsstellung jetzt strafrechtliche Folgen abzuwenden. Aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage ist dafür die bestmögliche anwaltliche Beratung von Nöten. Wir stehen Ihnen und Ihrem Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern
Anwaltliche Vertretung bei Gesellschafterversammlung
Regelung der Unternehmensnachfolge
Unternehmensgründung
Anwaltliche Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
Weiteres internationales Gesellschaftsrecht
Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Arbeitsrechtliche Gestaltung von Geschäftsführerverträgen
Arbeitsrechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge/Unternehmensübernahme
Tätigkeit als externe Rechtsabteilung
Für viele kleine und mittlere Unternehmen ergeben sich in ihrem geschäftlichen Alltag immer wieder Rechtsfragen, die kurzfristig und unbürokratisch einer seriösen und verlässlichen Beantwortung bedürfen. Da den meisten dieser Unternehmen aber keine eigene Rechtsabteilung zur Verfügung steht, stellt sich bei diesen mitunter auch recht alltäglichen juristischen Fragestellungen jedes Mal von neuem das Problem, ob es sich dabei lohnt, eigenständig einen Rechtsanwalt mit der Beantwortung zu betrauen. Aus Sorge vor unverhältnismäßigen Kosten und zur Vermeidung des bürokratischen Aufwands, der sich mit einer jeweils gesonderten Anwaltsbeauftragung regelmäßig ergibt, gehen viele dieser Fragen bei den Firmen unter. Gleichzeitig ist es bei vielen dieser Fragen so, dass eine rein juristisch orientierte Beantwortung, die die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des spezifischen Unternehmens ignoriert, häufig für das Unternehmen zu nicht sachgerechten Ergebnissen kommt. Die fehlende rechtliche Beratung kann sich aber, insbesondere wenn man in der Folge einen rechtlich nicht einwandfreien Weg beschreitet, später mitunter erheblich nachteilig auswirken, namentlich in Form von wirtschaftlichen Nachteilen, wie beispielsweise Schadenersatzansprüchen u. ä., schlimmstenfalls sogar in Form von strafrechtlichen Schwierigkeiten.
Um in solchen Konstellationen Unternehmen und Gesellschaften eine wirtschaftlich und juristisch sinnvolle und passgenaue Lösung im geschäftlichen Alltag bieten zu können, steht REISS gegen Vereinbarung einer monatlichen Pauschale als „externe Rechtsabteilung“ zur Verfügung. Anders als der im Einzelfall möglicherweise mit spezifischen Fragen betraute Rechtsanwalt, sind wir bei einer Tätigkeit als „externe Rechtsabteilung“ im Übrigen auch in der Lage, unsere erworbenen Kenntnisse über die individuellen Gegebenheiten Ihres Unternehmens in die Beantwortung Ihrer Fragen mit einfließen zu lassen, um so spezifische und passgenaue Lösungen juristisch wie auch wirtschaftlich vorschlagen zu können.
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