Zur Klärung der Abstammung und Erbansprüche dürfen Verstorbene exhumiert werden

Zur Klärung von Erbansprüchen und Abstammungsfragen dürfen Verstorbene auch exhumiert werden. So entschied der BGH in einem aktuellen Beschluss (BGH, Beschluss vom 29. 10. 2014 - XII ZB 20/14). Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin die Exhumierung eines Verstorbenen beantragt um nachzuweisen, dass dieser ihr leiblicher Vater war und sie daher Erbansprüche habe. Der Sohn des Verstorbenen lehnte die Exhumierung mit Verweis auf das post-mortale Persönlichkeitsrecht ab. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Da die Klägerin genügend Anhaltspunkte für ihre Verwandtschaft mit dem Verstorbenen geliefert habe und kein anderer Nachweis der Abstammung möglich sei, dürfe die Exhumierung zur Klärung der Abstammung durchgeführt werden. Der Sohn habe zwar grundsätzlich ein Totenfürsorgerecht für seinen Vater, jedoch ginge in solchen Fällen das Interesse an der Klärung der familiären Herkunft dem postmortalen Persönlichkeitsschutz vor.

Beschwerde des Nachlasspflegers bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung

BGH, Beschluss vom 31.1.2018 – XII ZB 25/17 = BeckRS 2018, 4054

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