Vergessenes verwahrtes Testament – Begünstigter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Potsdam hat in einem Urteil (Az.: 4 O 131/12) entschieden, dass ein Amtsgericht, welches ein notariell verwahrtes Testament übernimmt, keinerlei Benachrichtigungspflicht gegenüber der zentralen Testamentskartei hat. Im Testament, welches im Juli 1985 bei einem staatlichen Notariat in Verwahrung genommen wurde, war eine Person als Alleinerbe bestimmt. Alle bei diesem Notariat verwahrten Testamente wurden in der Folge von einem Amtsgericht über-nommen und dort verwahrt. Im Zuge dessen wurde das Testament vergessen. Der Erblasser verstarb und es kam daher zu einer gesetzlichen Erbfolge, bei der die im Testament als Alleinerbe bestimmte Person leer ausging. Daher forderte die im Testament als Alleinerbe eingesetzte Person nun Schadensersatz vom für das Amtsgericht zuständigen Land, da das Amts-gericht nach ihrer Auffassung die für das Führen der zentralen Testamentskartei zuständige Stelle über die Übernahme des Testaments hätte informieren müssen. Das Landgericht Potsdam entschied jedoch, dass eine solche Pflicht nur besteht, wenn ein Testament erstmal in Verwahrung genommen wird. Hier kam es jedoch lediglich zu einer Übernahme eines bereits in Verwahrung genommenen Testaments, weswegen eine Benachrichtigungspflicht nicht bestand. Um solche Vorfälle zu verhindern, beraten wir Sie gerne vom Beginn der Erstellung eines Testaments bis zur Frage, ob und wo dieses verwahrt werden sollte. Denn nichts ist ärgerlicher, als wenn der letzte Wille des Erblassers wegen nicht beeinflussbarer Fehler nicht berücksichtigt werden kann.

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