Unwirksamkeit eines Zetteltestaments
Nicht immer werden rechtlich wichtige Verträge und Unterlagen sorgfältig errichtet oder aufbewahrt. Im Falle eines Testaments kann eine solche...
17. Juni 2025
Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 03.08.2017 – Az. 2 Wx 149/17, dass die Errichtung eines Testaments durch einen Rechtshänder, welcher aufgrund einer Lähmung seiner rechten Hand sein Testament mit der linken Hand errichtete,
der Formgültigkeit des Testaments nicht entgegensteht, auch wenn die linke Hand das Schreiben nicht gewohnt ist.
Das Nachlassgericht sowie das OLG Köln in der Beschwerdeinstanz erkannten die Eigenhändigkeit auch mit der anderen Hand als der Schreibhand an und erklärten das Testament für formwirksam.
Der vor dem Nachlassgericht und dem Senat vernommene Augenzeuge, der bei der Errichtung des handschriftlichen Testa-ments des Erblassers anwesend war, hat glaubhaft bekundet, dass der Erblasser aufgrund der Erkrankung nicht mehr in der Lage war, mit seiner üblicherweise benutzten rechten Hand das Testament niederzulegen. Der Zeuge selbst hat außerdem durch seine eigene Unterschrift auf dem Testament den formal richtigen (eigenhändigen) Errichtungsakt sowie den Inhalt
des Testaments nachvollziehbar bestätigt. Die Schwester des Erblassers konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass
der Erblasser das Testament nicht selbst geschrieben hatte.
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