Keine Eintragung ohne Nacherbenvermerk bei potentieller Gebärfähigkeit einer 59- Jährigen

Ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 15.12.2015 – 15 W 514/15) macht erneut deutlich, was unklare Formulierungen bei der erbrechtlichen Gestaltung auslösen können. Eine 59 – Jährige Erbin hatte vorher mit der Erblasserin einen Erbvertrag geschlossen. Hier wurde die Erbin als alleinige Vorerbin festgelegt und als Nacherben wurde der Sohn der Erbin eingesetzt, aber auch alle weiteren leiblichen Kinder.

Der Sohn verzichtete auf die Nacherbschaft und die Erbin beantragte die Eintragung in das Grundbuch ohne einen Nach-
erbenvermerk. Dies wurde nicht gewährt wogegen die Erbin letztendlich klagte ... ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Hamm sieht es für den Schutz potentieller weiterer Kinder der Erbin für geboten einen Nacherben-vermerk einzutragen. Das Gericht hält eine erneute Schwangerschaft, auch wenn die Erbin bereits 59 Jahre alt war, für
nicht ausgeschlossen.

Eine unklare Formulierung kostete die Erbin damit letztendlich eine vormerkungsfreie Eintragung in das Grundbuch. Zwar
mag dies vor dem Hintergrund, dass die Erbin vermutlich auch keinen weiteren Nachwuchs plant, zunächst unerheblich sein. Für den Fall eines geplanten Verkaufs der Immobilie(n) dürfte ein potentieller Käufer zunächst jedoch diesen Vermerk
sehen, was in der Regel den Wert der Immobilie auf dem Markt deutlich reduzieren dürfte.

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