Keine Auskunftspflicht des Miterben gegenüber Erbengemeinschaft.

Ein Miterbe ist gegenüber einer Erbengemeinschaft nicht zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet. So hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung geurteilt (10 U 17/14). In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin ihre 4 Söhne als Erben zu je ¼ hinterlassen. Ein Sohn verlangte von seinem Bruder, der zuletzt gemein-sam mit der Erblasserin zusammengelebt hatte, Auskunft über den Nachlass in Form eines ausführlichen Bestandsver-zeichnisses. Dies lehnte der Bruder jedoch ab. Der eingereichten Klage vor dem Landgericht Arnsberg auf Auskunft wurde zwar zunächst stattgegeben, der Bruder legte jedoch Berufung ein. Dort entschied das OLG Hamm, dass gegen den Miterben kein Auskunftsanspruch bestehe. Er sei, da er rechtmäßiger Erbe geworden sei, kein Erbschaftsbesitzer im Sinne des
§ 2018 BGB, so dass § 2027 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheide. Auch §§ 2027 Abs. 2 in Verbindung mit § 2039 BGB, sowie § 2028 BGB und § 2314 BGB schieden mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Ansicht des OLG Hamm als Anspruchsgrundlagen aus.

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