Immaterielle Rechte sind grundsätzlich vererblich – der Fall Facebook

Ein derzeit anhängiger Rechtsstreit zwischen Facebook und den Eltern einer verstorbenen Tochter macht wieder einmal deutlich, dass gerade im Bereich immaterieller Rechte, das Durchsetzen des eigenen Erbanspruchs nicht immer ohne juristische Probleme möglich ist.

Die Eltern begehrten von Facebook den Zugang zu dem Profil der verstorbenen Tochter, um weitere Hinweise auf
die Hintergründe der Todesursache zu erhalten. Facebook verweigerte diesen Zugang mit dem Hinweis auf die Nutzungsbedingungen und die datenschutzrechtlichen Interessen der anderen Nutzer.

Daraufhin erhoben die Eltern Klage und gewannen vor dem Landgericht Berlin (Az.: 20 O 172/15). Das Argument des Gerichts war, dass der Nutzungsvertrag der Tochter, wie jeder andere Vertrag vererblich ist, und damit auf die Eltern als erbrechtliche Rechtsnachfolger übergeht. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist damit ein digitaler Nachlass in Form eines Facebook – Accounts vererblich.

Facebook hat allerdings nach Medienangaben Berufung eingelegt, so dass eine Entscheidung des Kammergerichts abgewartet werden muss, ob das Urteil Bestand haben wird. Der Rechtsstreit verdeutlicht aber einmal mehr, dass gerade bei immateriellen Rechten häufig juristische Probleme entstehen. Erfindungen eines Arbeitnehmers, urheberrechtlich geschützte Werke, geschützte Marken, aber auch sonstige Nutzungsvereinbarungen sind vererblich. Als kompetenter und erfahrener Ansprechpartner können wir auch bei komplizierten erbrechtlichen Fragen schnelle Antworten liefern und die geerbten
Rechte durchsetzen.

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