Geklaute Wurst rechtfertigt keinen Pflichtteilsentzug

In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Mosbach über einen Pflichtteilsentzug zu entscheiden. Dem Kläger war durch gemeinschaftliches Testament der Eltern nach § 2333 BGB der Pflichtteil mit der Begründung entzogen worden, er habe über mehrere Jahre Wurst und Fleisch aus der elterlichen Metzgerei entwendet. Gegen diesen Pflichteilentzug wehrte sich der Kläger in dem er seinen Auskunftsanspruch geltend machte. Das Landgericht Mosbach hat der Klage stattgegeben und den Pflichtteilsentzug als unwirksam erachtet. Nach Ansicht des Gerichts könnten zwar auch Verstöße gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern im Rahmen des § 2333 beachtlich sein, allerdings nur dann, wenn diese Verstöße „nach ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und dadurch eine schwere Kränkung des Erblassers hervorrufen.“ Dies sei aber beim Diebstahl einer unbekannten Menge von Wurst und Fleisch nicht der Fall, da der genaue Schaden nicht beziffert werden könne. Dies sei für die Beurteilung eines Pflichtteilsentzugs aber erforderlich.

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