Auskunftsanspruch bei Dürftigkeitseinrede

Ein Pflichtteilsberechtigter kann dann vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, obwohl ihm bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt wurde, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen und diese im Voraus zu zahlen. Dagegen kann eine Dürftigkeit des Nachlasses schließlich nicht eingewendet werden. So entschied das OLG München zwar bereits in einem Urteil vom 01.06.2017 – Az. 23 U 3956/16, die Gültigkeit dieser Entscheidung hat sich jedoch nicht geändert.

Teurer Kauf des Erbteils zu Lebzeiten des Erblasser

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Ermittlungspflicht des Notars bei notariellem Nachlassverzeichnis

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