Abschluss einer Fußballwette

Der Abschluss einer Fußballwette, bei welcher der Angeklagte aufgrund eines „Tipps“ einer unbekannten Person eine Manipulation des Spiels durch Dritte zwar nicht für sicher, aber immerhin für möglich hält, erfüllt nicht den Tatbestand des Betruges. Der BGH hat jüngst entschieden, dass ein Wettender, der an einer etwaigen Beeinflussung des Wettgegenstandes (hier: ein Spielergebnis) nicht mitgewirkt hat, sondern lediglich einen von unbekannter Seite erhalten „Tipp“ verwerten will, keinen Betrug begeht, da es hier an einer konkludenten Täuschung fehlt. Das Verhalten ist dann lediglich als der Versuch
einer straflosen Ausnutzung eines - wirklichen oder vermeintlichen - Informationsvorsprungs zu bewerten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Wettende bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffenden Information ausgeht. (Beschluss des BGH vom 11. März 2014 Az: 4 StR 479/13)

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