Strafrecht
Compliance
Compliance ist nicht nur ein Thema für Großunternehmen, sondern betrifft auch kleine und mittlere Unternehmen, was durch eine Studie zeigt, dass viele Arbeitnehmer Geschenke von Geschäftspartnern ohne Bedenken annehmen würden. Unsere Infoseite bietet eine Übersicht der Grundlagen zu Compliance sowie eine Checkliste zur Prüfung Ihres Unternehmensbedarfs und die Möglichkeit, rechtlichen Rat anzufordern.
Was Sie wissen sollten
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Grundlagen für kleine und mittlere Unternehmen
Das Compliance-Konzept ist mittlerweile zumindest auf den Führungsetagen der meisten Großunternehmen angekommen. Erst recht, seit in den letzten zehn Jahren Betrugsskandale und Imageverluste bekannter Marken und Konzerne aus den Abendnachrichten kaum noch wegzudenken sind.
Allerdings betrifft das Thema Compliance im selben Maße auch kleine und mittlere Unternehmen – unabhängig davon, ob sie sich dessen bewusst sind oder nicht.
Im Rahmen einer Studie des Softwareunternehmens Recommind in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt wurde festgestellt, dass jeder vierte Arbeitnehmer Geschenke von Geschäftspartnern, wie Lieferanten oder Kunden, ohne Bedenken annehmen würde. Davon hatten immerhin 20% die Vorstellung von einer Schmerzensgrenze, die einem Geldwert von 30€ entsprach. Diese entspricht in etwa der tolerierten Wertgrenze, jedoch ist der Bereich zwischen akzeptablem Präsent und Bestechlichkeit gesetzlich nicht eindeutig geregelt und kann in Einzelfällen bereits bei einem Geldwert von 5€ liegen.
Das ist nur eines von vielen Beispielen, an denen die Wichtigkeit der Auseinandersetzung mit dem Thema Compliance in allen Unternehmensgrößen deutlich wird. Allerdings ist dies angesichts der zahlreichen Geltungsbereiche und des damit verbundenen Paragraphendschungels ohne entsprechendes Fachwissen oder die Hilfe eines Experten kaum zu bewältigen.
Wir möchten Ihnen auf unserer Infoseite zu Compliance Beides anbieten:
Zuerst erklären wir die wichtigen Grundlagen zum Thema Compliance und bieten Ihnen nachfolgend die Möglichkeit, mithilfe einer von unseren Anwälten konzipierten Checkliste zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen ein Compliance-System benötigt.
Falls sie daraufhin weitere Fragen haben oder juristischen Rat benötigen, können Sie uns einfach und unkompliziert eine Anfrage über unser Formular stellen. -
Was bedeutet Compliance?
Der Compliance-Begriff stammt ursprünglich aus dem Bankengesetz der Vereinigten Staaten und beschreibt ein Konzept, welches das gesetzeskonforme Verhalten von Geldinstituten gewährleisten soll.
In Deutschland wurde die Bezeichnung zunächst im Kartell- und Korruptionsstrafrecht eingeführt und wird mittlerweile in allen Rechtsgebieten verwendet, mit welchen Unternehmen in Berührung kommen.
Compliance bedeutet im wirtschaftlichen Sprachgebrauch die Einhaltung von Rechten und gesetzlichen Vorgaben durch Unternehmen und alle damit verbundenen Maßnahmen und Richtlinien, welche zu ihrer Sicherstellung beitragen. Somit bezeichnet Compliance Richtlinien und Kontrollsysteme, welche die Einhaltung der für das Unternehmen geltenden rechtlichen Anforderungen gewährleisten. Die Compliance-Richtlinien erstrecken sich dabei über alle Bereiche, Prozesse und Rechtsformen eines Unternehmens.
Dazu gehören sowohl unternehmensinterne Maßnahmen, wie zum Beispiel ein Code of Conduct (Verhaltenskodex), als auch nach Extern übermittelte Vorgaben, wie zum Beispiel Datenschutzrichtlinien. -
Welche Vorteile bietet Compliance?
Ein effektives Compliance-Management-System hat sowohl eine präventive als auch schützende Funktion:
Compliance-Richtlinien können sowohl einzuhaltende Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen enthalten, zum Beispiel einen Verhaltenskodex, als auch Schutzmaßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung rechtlicher Vorgaben, wie zum Beispiel eine konsequente Aufgaben- und Verantwortlichkeitsverteilung.
Dabei deckt ein sorgfältig gepflegtes Compliance-Management-System alle Handlungsbereiche des Unternehmens ab und trägt als Risikovorsorge zur rechtlichen und finanziellen Absicherung des Unternehmens, der Mitarbeiter und Kunden bei, sowie zur Verhinderung von Reputationsschäden und finanzieller Nachteile. -
Für wen ist Compliance wichtig?
In erster Linie wurde das Compliance-Konzept für börsennotierte Unternehmen eingeführt, da für sie ein geeignetes Compliance-Management-System im Deutschen Corporate Governance Kodex gesetzlich vorgeschrieben ist.
Allerdings hat Compliance auch viele Berührungspunkte mit den Problemen mittelständischer Unternehmen und findet im Zivil- sowie Strafrecht Gebrauch.
Den Ausgangspunkt dafür bildet die Rechtfigur des „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ gemäß § 93 AktG und damit einhergehende Vorgaben und Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung, aber auch deren Unkenntnis, rechtlich als Pflichtverletzung aufgefasst werden.
Die Problematik ist insbesondere bei nicht börsennotierten Unternehmen verschärft, da für diese keine verbindlichen Vorgaben bezüglich eines Compliance-Management-Systems oder anderer Arten von Risikovorsorge festgelegt sind. Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführung richtet sich an der Unternehmensform, den Handlungsbereichen und allen damit zusammenhängenden Rechtsgebieten aus.
Unabhängig davon verlangen große Unternehmen im Rahmen ihrer eigenen Compliance-Maßnahmen von ihren Vertragspartnern immer häufiger die Einführung eines überprüften Compliance-Management-Systems. Mitunter deshalb, weil das Thema Compliance und die damit verbundene Problematik zunehmende Beachtung in der Öffentlichkeit und den Medien findet – zum Beispiel aufgrund von Bestechungs- und Korruptionsskandalen großer Unternehmen wie der Deutschen Telekom, Daimler oder Siemens. Aber auch verschärfte Datenschutzgesetze der letzten Jahre tragen sichtlich dazu bei.
Somit steht jedes einzelne mittelständische Unternehmen vor der beachtlichen Herausforderung, zu gewährleisten, dass wirksame Compliance-Maßnahmen und für alle betreffenden Unternehmensbereiche entwickelt und gepflegt werden.
Dazu ist zunächst eine umfassende Risikoanalyse nötig, in deren Rahmen alle Handlungsbereiche und rechtlich geltenden Anforderungen ermittelt und entsprechende Richtlinien und Schutzmaßnahmen aufgestellt werden, welche wiederum auf ihre Umsetzbarkeit überprüft werden müssen.
Ein unternehmensinterner Rechtsexperte oder eine Compliance-Analyse durch externe Spezialisten sind dabei unentbehrlich. -
Wie funktioniert Compliance?
Im ersten Schritt wird eine Compliance-Analyse durchgeführt, welche alle allgemeinen sowie spezifischen Risikofaktoren für das Unternehmen identifiziert. Dabei müssen alle internen sowie externen Geschäftsstrukturen und Abläufe berücksichtigt werden.
Anschließend müssen anhand der Risikobereiche die rechtlichen Grundlagen ermittelt und konkrete Maßnahmen und Richtlinien definiert werden.
Auch bestehende Compliance-Systeme müssen regelmäßig aktualisiert und an laufende Gesetzesänderungen angepasst werde.
Die Einhaltung der Compliance-Regelungen sowie ihre Funktionsfähigkeit müssen nachträglich überwacht und bei Bedarf an Mängel und Probleme angepasst werden, um die Wirksamkeit des Compliance-Systems zu sichern. -
Checkliste: Benötigt mein Unternehmen ein Compliance-System?
Aus juristischer Sicht benötigen Unternehmen – egal ob groß oder klein – ein funktionierendes Compliance-System. Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, wann es auf jeden Fall angezeigt ist, ein Compliance-System zu implementieren, haben wir folgende Checkliste für Sie konzipiert.
Sollten Sie drei der folgenden Fragen mit Ja beantwortet haben, raten wir Ihnen zur Implementierung eines Compliance-Systems oder wenigstens zu einem fundierten Compliance-Check-Up.
Sollten Sie mehr als vier Fragen mit Ja beantwortet haben, ist ein ausgereiftes Compliance-System dringend zu empfehlen. Daher sollten sie die folgenden Fragen gewissenhaft und in Ruhe beantworten.
- Ist Ihr Unternehmen in Ländern tätig, die ein hohes Korruptionsrisiko aufweisen? (beispielsweise Griechenland, Saudi-Arabien, Serbien, Bulgarien, Indien, Marokko, Ägypten oder Aserbaidschan)
- Macht Ihr Unternehmen seine Geschäfte hauptsächlich mit staatlichen Kunden?
- Erhält Ihr Unternehmen seine Aufträge aufgrund von transparenten Ausschreibungen?
- Ist Ihr Unternehmen in oligopolistischen Märkten tätig? (Erklärung: Hier wird der Markt von wenigen Unternehmen beherrscht.)
- Benutzen die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen WhatsApp oder andere Messenger-Dienste auf den Firmenhandys
- Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter im Vertrieb durch Geld- oder Sachprämien?
- Benutzen Sie in Ihrem Unternehmen Microsoft Office365 oder andere Cloud-Services?
- Speichern und/oder archivieren Sie E-Mails von und an Ihre Geschäftspartner?
- Beschäftigt Ihr Unternehmen Vertriebsmittler oder andere Berater, die erfolgsabhängige Provisionen erhalten?
- Erfolgt die Zahlung von (vertriebsbezogenen) Vergütungen ganz oder teilweise in bar?
- Haben Sie Selbstständige (zum Beispiel Freelancer) in Ihrem Unternehmen beschäftigt?
- Lassen Sie Ihren Kunden und Auftraggebern regelmäßig Geschenke oder andere Benefits zukommen
- Handeln Sie mit sogenannten Dual-Use-Gütern?
- Ist Ihr Unternehmen in einer Branche tätig, in der häufig hohe Geldbeträge in bar transferiert werden?
Jederzeit erreichbar
Frankfurt am Main: +49 (0) 69 74 74 38 00
Karlsruhe: +49 (0) 72 19 20 47 23
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München: +49 (0) 89 20 70 40 277
Alle Informationen zum Thema Erbausschlagung
Was wir für Sie tun können
Wenn Sie drei Fragen aus der Checkliste mit Ja beantwortet haben und nun wissen möchten, was genau zu tun ist, weitere Fragen haben oder Hilfe bei der Erstellung eines für Ihr Unternehmen geeigneten Compliance-System benötigen – hinterlassen Sie uns einfach eine Nachricht. Unsere Anwälte werden sich in spätestens innerhalb von 24h bei Ihnen melden.
Selbstverständlich ist die Erstberatung für Sie kostenlos und unverbindlich. Ebenso behandeln wir alle von Ihnen übermittelten Informationen mit höchster Diskretion.
Vereinbaren Sie ein kostenloses sowie unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für deutsches Erbrecht.
Sie erreichen uns direkt in der Zentrale in Frankfurt und an jedem unserer Standorte. Unsere Kontaktdaten und weiterführende Links zu unseren Standorten finden Sie in der rechten Spalte.
Wir empfehlen Ihnen, das Kontaktformular für Ihre Anfrage zu nutzen. Wenn Sie uns dazu kurz Ihr Anliegen beschreiben, können wir uns besser auf das Gespräch vorbereiten. Wir melden uns dann schnellstmöglichst innerhalb eines Werktages bei Ihnen.
Selbstverständlich können Sie mit dem Kontaktformular auch nur einen Rückruf vereinbaren und alles weitere dann direkt mit unseren Anwälten besprechen.
FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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