Erbrecht
Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Patienten haben das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen.
Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Verschiedene Möglichkeiten für Vollmachten
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Was bedeutet Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit?
Geschäftsunfähigkeit
Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Eine "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" liegt unter anderem bei einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vor. Es muss sich darüber hinaus um einen Dauerzustand handeln. Es wird also ein andauernder auf der krankhaften Störung beruhender Ausschluss der freien Willensbildung vorausgesetzt. Bei der Beurteilung über die Dauerhaftigkeit ist nicht auf mögliche Heilungschancen oder Ähnliches abzustellen. Es geht vielmehr um eine Kontinuität des Ausschlusses der freien Willensbildung, also um eine mehr oder weniger lange Zeitspanne.
Ein Ausschluss der freien Willensbildung liegt vor, wenn jemand außer Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, der Betroffene also nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Die Geschäftsunfähigkeit eines Erwachsenen kann dazu führen, dass derjenige für seine Vermögensangelegenheiten einen Betreuer bestellt bekommt, der sodann für den Geschäftsunfähigen wirksam Verträge abschließen kann. Dann wird die Geschäftsunfähigkeit gerichtlich festgestellt.
Einwilligungsfähigkeit
Unter Einwilligungsfähigkeit im medizinrechtlichen Sinne versteht man die Fähigkeit des Patienten seine Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung erteilen zu können. Die Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn der Patient in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, angemessen zu beurteilen und danach zu handeln.
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Was ist unter einer Patientenverfügung zu verstehen?
Definition
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Definition der Patientenverfügung.
Nach § 1901a BGB handelt es sich dabei um die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen über die Entscheidung, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit einwilligt oder sie untersagt.
Allerdings wird für die Gültigkeit außerdem noch gefordert, dass "bestimmte" Maßnahmen genannt werden und die geäußerten Wünsche noch der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen.
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. -
Wozu dient eine Patientenverfügung?
In einer Patientenverfügung trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später selbst nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen. Durch eine Patientenverfügung legt man seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich nieder, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann.
Die Patientenverfügung dient dazu, im Widerspruch zur Verpflichtung des Arztes zur Lebensrettung durch Ausübung des Rechts des Patienten selbst darüber bestimmen zu können, wann und wie lange man leben möchte.
Die Patientenverfügung erlaubt es jeder Person festzuhalten, welche Behandlung er bei welcher Erkrankung wünscht. Diese Möglichkeit ist Ausfluss des Grundrechts auf Selbstbestimmung.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
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Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?
Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 1 BGB).
Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB). Mündliche Äußerungen sind deshalb aber nicht wirkungslos, denn sie müssen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens von der Vertreterin oder dem Vertreter beachtet werden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, aber sehr empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten.
Allerdings kann auch einer mündlichen Patientenverfügung gemäß § 1901a Abs. 2 BGB zur Geltung verholfen werden. Der Arzt ist verpflichtet eine nicht unterschriebene oder mündliche Erklärung in seine Überlegungen zur Behandlung des Patienten einfließen zu lassen.
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Was kann eine Patientenverfügung klären?
Mit einer Patientenverfügung halten Sie Ihre medizinischen Behandlungswünsche für alle wichtigen medizinischen Situationen, Wertvorstellungen und Ihre gewünschte Lebensqualität für die Zukunft fest.
Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Sie können beispielsweise auch Ihre früheren Erkrankungen und welche Medikamente Sie nehmen, welche Auskunftsrechte Sie Ihren Angehörigen und Vertrauten übertragen wollen, ob und welche Organe Sie spenden möchten oder ob Sie Sterbehilfe wünschen in der Patientenverfügung dokumentieren.
Da sich Ihre Wünsche ändern können, sollten Sie Ihre Verfügung regelmäßig (wenigstens alle zwei Jahre) überprüfen und aktualisieren.
Es ist jedoch wichtig, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der Sie vertritt, wenn Sie nicht mehr für sich selbst sprechen können. Wenn Sie eine solche Person bevollmächtigt haben, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, sollten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit ihr besprechen, denn diese Person soll Ihre Anordnungen durchsetzen.
Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, der dann alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge nach Ihrem Willen entscheidet. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie eine Person bestimmen, die dem Betreuungsgericht zur Bestellung als Betreuerin oder Betreuer vorgeschlagen wird. Auch die Betreuerin oder der Betreuer ist verpflichtet, Ihren zuvor in einer Patientenverfügung festgelegten Willen bei allen für Sie zu treffenden Entscheidungen zu beachten; diese Person hat – so sagt es das Gesetz – „dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“ (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB).
Sie können mit einer Patientenverfügung damit selbst Einfluss darauf nehmen, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn Sie eine Patientenverfügung haben, ist es sehr empfehlenswert, diese mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.
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Was ist unter einer Vorsorgevollmacht zu verstehen?
Definition
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z. B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.
Eine Betreuung ist gemäß § 1896 Absatz 2 BGB nur dann vom Gericht anzuordnen, wenn anderweitige Hilfen (z.B. durch die Unterstützung aus dem privaten Umfeld, der Verwandten und Freunde oder aber auch durch kirchliche und soziale Institutionen) nicht ausreichen.
Eine Vorsorgevollmacht kann schon frühzeitig im Hinblick auf eine zu befürchtende spätere altersbedingte Geschäftsunfähigkeit im Wege der so genannten Altersvorsorgevollmacht rechtlich abgesichert werden.
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Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Neben jeder Art von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten kann aber auch die Regelung von Wohnungsangelegenheiten, die Auswahl des Pflegeheimes, der Klinik, der behandelnden Ärzte sowie der Abschluss der entsprechenden Verträge Gegenstand der Vollmacht sein.
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden müssen. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.
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Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?
Grundsätzlich bedarf die Erteilung einer Vollmacht keiner bestimmten Form. Auch die mündlich erteilte Vollmacht ist wirksam. Im Allgemeinen wird dennoch im Rechtsverkehr vom jeweiligen Gegenüber eine schriftliche Vollmacht verlangt.
Soll die Vollmacht die Einwilligung in eine risikoreiche Behandlung, die Einwilligung in eine Behandlung, ihre Verweigerung oder ihren Widerruf aufgrund einer Patientenverfügung umfassen oder soll sie die Einwilligung in eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme mitumfassen, so muss die Vollmacht schriftlich (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB ) erteilt werden.
Soll die Vollmacht Banken gegenüber gelten, so verlangen diese in aller Regel eine Bestätigung der Unterschrift durch die Bank oder einen Notar. Eine umfassende Vollmacht (Generalvollmacht) sollte notariell beurkundet werden; das gilt umso mehr, wenn später einmal Immobiliengeschäfte, z.B. Hypothekenaufnahme oder Hausverkauf zur Deckung der Heimkosten in Betracht kommen.
Auch sollte die Vorsorgevollmacht durch die Unterschrift des Bevollmächtigten bestätigt werden, um sicherzustellen, dass er den damit verbundenen Auftrag annimmt und zu gegebener Zeit tätig wird.
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Was kann eine Vorsorgevollmacht klären?
Neben den Angelegenheiten, die durch den Bevollmächtigten geregelt werden sollen, sollten auch die Bedingungen bestimmt werden, unter denen die Vollmacht wirksam werden soll.
Im Hinblick darauf, dass auch in den zumeist als höchstpersönlich geltenden Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, der Untersuchung, der Heilbehandlung, der ärztlichen Eingriffe sowie der freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim oder einer Klinik bezüglich der Zustimmung, aber auch der Ablehnung einer beabsichtigten Maßnahme die Vertretung durch den Bevollmächtigten möglich ist, sollte die Vollmacht möglichst konkret gestaltet werden, wenn bereits Anhaltspunkte für das Erfordernis derartiger Maßnahmen vorliegen, damit später einmal auf den Willen des Vollmachtgebers abgestellt werden kann.
Der Bevollmächtigte sollte über die Erteilung und Aufbewahrung der Vollmacht informiert sein, um sicherzustellen, dass er den damit verbundenen Auftrag annimmt und zu gegebener Zeit tätig wird. Auch die „Belohnung“ für den Bevollmächtigten und seine Verpflichtung, für den Vollmachtgeber tätig zu werden, sollte hinreichend geklärt werden. Handelt es sich um eine familiäre Gefälligkeit, so wird des Öfteren der zukünftige Erbe bevollmächtigt. Ist dies der Fall, so sollte in notarieller Form ein entsprechender Erbvertrag geschlossen werden. Handelt es sich eher um einen geschäftlichen Vorgang, so ist der richtige Vertragstyp die entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsbesorgung. Dieser Vertrag regelt die beiderseitigen Rechte und Pflichten.
Ist der Vollmachtgeber infolge seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen Bevollmächtigten ausreichend zu überwachen, oder kann er infolge mangelnder Geschäftsfähigkeit die Vollmacht nicht mehr widerrufen, kann die Notwendigkeit entstehen, dass eine Kontrolle durch Dritte notwendig wird. Der Vollmachtgeber kann die Kontrolle schon in der Vollmacht regeln. Hat der Vollmachtgeber keine Regelung getroffen, kann vom Gericht (zuständig ist der Rechtspfleger) ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Der § 1896 Abs. 3 BGB sieht diese Betreuerbestellung zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegen seinen Bevollmächtigten ausdrücklich vor.
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Was ist unter einer Betreuungsverfügung zu verstehen?
Definition
Eine Betreuungsverfügung - auch Betreuungsvollmacht genannt - ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Im Bedarfsfall erfolgt die Bestellung des Betreuers durch das Betreuungsgericht sofern die Voraussetzungen gemäß § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegen.
Gemäß § 1896 (BGB) bestellt das Betreuungsgericht, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
Die Ursachen für einen Betreuungsfall sind vielfältig: Krankheiten wie Demenz oder ein Schlaganfall, ein Unfall oder auch psychische Leiden können Ursache sein.
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Wozu dient eine Betreuungsverfügung?
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden.
Die in der Verfügung vorgeschlagene Person wird dann durch das Gericht geprüft und zum Betreuer bestimmt, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei ist das Betreuungsgericht nach § 1897 Absatz 4 BGB dazu verpflichtet, dem festgehaltenen Wunsch zu entsprechen, solange dieser nicht dem Wohl des zu Betreuenden entgegensteht.
Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
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Welche Form muss eine Betreuungsverfügung haben?
Gesetzliche Formvorschriften gibt es für die Betreuungsverfügung nicht. Dennoch sollten Sie die Betreuungsverfügung schriftlich formulieren. Die Betreuungsverfügung kann auch notariell beglaubigt werden. Eine solche Beglaubigung ist aber keine Pflicht, denn die Gültigkeit der Betreuungsverfügung ist bereits mit der persönlichen Unterschrift des Ausstellers nebst Ort und Datum gegeben.
Eine notarielle Beglaubigung der Betreuungsverfügung ist dennoch ratsam, da die Einwilligungsfähigkeit beispielsweise im Fall einer Krankheit gegebenenfalls durch ein Gericht oder das Umfeld infrage gestellt werden kann. Eine notarielle Beglaubigung würde dies verhindern.
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Was kann eine Betreuungsverfügung klären?
Eine Betreuungsverfügung hält die persönlichen Vorstellungen darüber fest, wer im Betreuungsfall die Betreuung der eigenen Person übernehmen und wer davon ausgeschlossen werden soll. So können auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden. Zudem kann das Aufgabenspektrum des Betreuers festgelegt werden.
Ist keine Betreuungsverfügung vorhanden, wählt das Gericht eine Person aus dem Umfeld aus oder beauftragt bei Nichtvorhandensein eines geeigneten Betreuers einen Außenstehenden mit der Betreuung.
In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig auch für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.
Wie können wir Ihnen als Erbrechtsexperten bei den verschiedenen Vollmachten behilflich sein?
Gerade im Hinblick des weitreichenden Urteils des Bundesgerichtshof vom 6. Juli 2016 (Aktenzeichen: XII ZB 61/16) zu Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten, in dem alle Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten für wirkungslos erklärt wurden, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen “lebensverlängernder Maßnahmen” beinhalten, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt für eine umfassende rechtliche Beratung aufsuchen, um dies zu vermeiden.
Die in vielen Patientenverfügungen enthaltenen pauschalen Formulierungen sind laut BGH unwirksam und nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall waren zum Beispiel die Formulierungen „die Erhaltung eines erträglichen Lebens“ oder der unscharfe Begriff eines „schweren“ Dauerschadens nicht ausreichend konkret. Die Konkretisierung könne nur durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und unter Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheitszustände oder medizinische Behandlungsmethoden erfolgen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Behandlungswünsche, welche zeitnah geäußert werden und konkrete Bezüge zur Behandlung aufweisen, besonders aussagekräftig sind. Damit geht der BGH auch auf den zeitlichen Aspekt bei der Verfassung einer Patientenverfügung ein.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 seine vorherige Rechtsprechung klar fortgesetzt und damit ein weiteres klares Zeichen für Rechtssicherheit und Selbstbestimmung der Betroffenen gesetzt.
Grundvoraussetzung für eine wirksame Patientenverfügung ist laut dem Bundesgerichtshof, dass in der Patientenverfügung klar geregelt ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Hierbei reichen allgemeine Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ an sich nicht aus.
Der BGH machte mit seiner Entscheidung deutlich, dass eine Patientenverfügung von jedem einzelnen wirksam erstellt werden kann, wenn die juristischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist daher ratsam, sich an einen Experten wie uns zu wenden, damit im Ernstfall alles juristisch bedacht und einwandfrei ist:
- Wir entwerfen für Sie unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Interessen und Bedürfnisse eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
- Wir beraten Sie als fachkundige Personen bei der Gestaltung einer formal und inhaltlich wirksamen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
- Wir überprüfen Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung rechtlich und weisen Sie auf eventuelle zukünftig eintretende Problemkonstruktionen hin
- Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn es um die Frage eines möglichen Vollmachtmissbrauchs, des Widerrufs oder der Änderung der Vorsorgevollmacht geht
- Wir beraten Sie auch in Fragen rund um die Testierfähigkeit und erbrechtlichen Angelegenheiten, die häufig im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung stehen
Jederzeit erreichbar
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Alle Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
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FAQ's
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Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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