Erbrecht 

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

 

Patienten haben das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen.
Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Verschiedene Möglichkeiten für Vollmachten

Wie können wir Ihnen als Erbrechtsexperten bei den verschiedenen Vollmachten behilflich sein?

Gerade im Hinblick des weitreichenden Urteils des Bundesgerichtshof  vom 6. Juli 2016 (Aktenzeichen: XII ZB 61/16) zu Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten, in dem alle Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten für wirkungslos erklärt wurden, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen “lebensverlängernder Maßnahmen” beinhalten, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt für eine umfassende rechtliche Beratung aufsuchen, um dies zu vermeiden.

Die in vielen Patientenverfügungen enthaltenen pauschalen Formulierungen sind laut BGH unwirksam und nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall waren zum Beispiel die Formulierungen „die Erhaltung eines erträglichen Lebens“ oder der unscharfe Begriff eines „schweren“ Dauerschadens nicht ausreichend konkret. Die Konkretisierung könne nur durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und unter Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheitszustände oder medizinische Behandlungsmethoden erfolgen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Behandlungswünsche, welche zeitnah geäußert werden und konkrete Bezüge zur Behandlung aufweisen, besonders aussagekräftig sind. Damit geht der BGH auch auf den zeitlichen Aspekt bei der Verfassung einer Patientenverfügung ein.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 seine vorherige Rechtsprechung klar fortgesetzt und damit ein weiteres klares Zeichen für Rechtssicherheit und Selbstbestimmung der Betroffenen gesetzt.

Grundvoraussetzung für eine wirksame Patientenverfügung ist laut dem Bundesgerichtshof, dass in der Patientenverfügung klar geregelt ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Hierbei reichen allgemeine Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ an sich nicht aus.

Der BGH machte mit seiner Entscheidung deutlich, dass eine Patientenverfügung von jedem einzelnen wirksam erstellt werden kann, wenn die juristischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Es ist daher ratsam, sich an einen Experten wie uns zu wenden, damit im Ernstfall alles juristisch bedacht und einwandfrei ist:

  • Wir entwerfen für Sie unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Interessen und Bedürfnisse eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
  • Wir beraten Sie als fachkundige Personen bei der Gestaltung einer formal und inhaltlich wirksamen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
  • Wir überprüfen Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung rechtlich und weisen Sie auf eventuelle zukünftig eintretende Problemkonstruktionen hin
  • Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn es um die Frage eines möglichen Vollmachtmissbrauchs, des Widerrufs oder der Änderung der Vorsorgevollmacht geht
  • Wir beraten Sie auch in Fragen rund um die Testierfähigkeit und erbrechtlichen Angelegenheiten, die häufig im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung stehen
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Alle Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

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