Erbrecht
Testamentgestaltung
Mit der Erstellung eines Testaments können Sie zu Lebzeiten bestimmen, an wen und in welcher Form Ihr Vermögen vererbt wird.
Welche testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten sind möglich?
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a. eigenhändiges Testament
Welche Voraussetzungen sind notwendig, um ein wirksames handschriftliches Testament zu errichten?
1. Volljährigkeit
Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Fähigkeit besitzen, das Testament lesen zu können. Minderjährigen und Leseunfähigen bleibt nur die Möglichkeit der Errichtung eines öffentlichen Testaments.
Zudem darf der Testierende nicht testierunfähig sein infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nach 5 2229 IV BGB.
2. selbst und persönlich verfasst
Voraussetzung für die wirksame Errichtung ist, dass das Testament von Anfang bis Ende selbst und persönlich schriftlich verfasst wird. Mit der Schreibmaschine oder Computer geschriebene Testamente sind unwirksam. Die Anordnung von Bildern oder Pfeildiagrammen entspricht ebenso nicht der Schriftform.
Schreibt eine dritte Person das Testament und unterschreibt der Erblasser lediglich, ist das Testament unwirksam. Auch das Führen der Hand des Testierenden macht das Testament ungültig. Eine Unterstützung beim Schreiben ist jedoch zulässig, solange die Hand des Erblassers nicht dem fremden Willen folgt. Auch Formulierungshilfen und das Abschreiben von Entwürfen sind möglich.
Die Schrift muss nicht klar lesbar sein und kann in jeder Sprache und im Dialekt abgefasst werden. Wichtig ist, dass die Schrift des Erblassers charakteristisch zu erkennen ist. Werden mehrere Seiten verfasst, ist zu empfehlen, diese zu nummerieren um den inhaltlichen Zusammenhang der Seiten zu verdeutlichen.
Frei gewählt werden können das Schreibmaterial und das Schreibgerät, Vorschriften gibt es diesbezüglich nicht. Auch auf einer Postkarte ist die Errichtung eines Testaments möglich.
Durchstreichungen und Änderungen, auch spätere, beeinträchtigen die Formgültigkeit nicht. Diese müssen aber vom Testierenden höchstpersönlich erfolgen. Jedoch kann die Ermittlung der Urheberschaft erschwert und dadurch der Beweiswert beeinträchtigt werden.
3. Unterschrift
An das Ende des Testaments ist die eigenhändige Unterschrift zu setzen. Hierfür können sogar Kosenamen ausreichen, soweit dadurch die Urheberschaft und Ernsthaftigkeit festgestellt werden können.
4. Angabe von Zeit und Ort
Die nach 5 2247 II BGB vorgesehene Angabe von Zeit und Ort ist keine für die Gültigkeit zwingende Vorschrift. Jedoch ist die Angabe von Ort und Zeit zu empfehlen, da dies Beweisschwierigkeiten verhindert. Insbesondere für die Frage der Testierfähigkeit, oder bei mehreren vorhandenen Testamenten ist die Zeitangabe entscheidend. Die Angabe des Ortes ist bei Erbfällen mit Auslandsberührung von erheblicher Bedeutung.Was sind die Vor- und Nachteile eines handschriftlichen Testaments?
Der Vorteil des eigenhändigen Testaments ist die einfache, kostenfreie Errichtung ohne Beurkundungsformalien sowie die Möglichkeit der jederzeit schnellen Änderung und Ergänzung des Testaments.
Von Nachteil ist, dass diese Form der Testamentserrichtung die Gefahr birgt, ungültig und auslegungsfähig zu sein, insbesondere wenn kein juristischer Rat bei der Erstellung eingeholt wird.
Privatschriftliche handgeschriebene Testamente müssen erst einmal ihren Weg zum Nachlassgericht finden. Jeder der bei Eintritt des Erbfalls ein Testament des Verstorbenen in seinem Besitz hat oder ein solches findet, ist rechtlich verpflichtet, dieses abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich gegebenenfalls strafbar und schadensersatzpflichtig.
Wer sich als Erblasser nicht darauf verlassen will, dass sein handschriftliches Testament von seinen Angehörigen gefunden und bei Gericht abgegeben wird, kann beim Amtsgericht die „besondere amtliche Verwahrung“ seiner eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügung verlangen. In diesem Fall entspricht der Ablauf der Eröffnung dem des notariellen Testaments. -
b. notarielles Testament
Ein notarielles Testament wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Bei einem öffentlichen Testament ist der Notar verpflichtet, die Geburtsstandesämter zu informieren. Bei dem Tode des oder der Erblasser werden die Geburtsstandesämter benachrichtigt. Die Geburtsstandesämter selbst informieren dann das Nachlassgericht, so dass sichergestellt ist, dass das notarielle Testament auch eröffnet wird.Welche Voraussetzungen sind notwendig, um ein wirksames notarielles Testament zu errichten?
Grundsätzlich gibt es keine festen Vorschriften, wie ein Testament im Einzelnen zu gliedern ist. Notarielle Testamente enthalten zunächst nur die Nennung des Erblassers inklusive dessen Geburtsdatum und -ort sowie aktuelle Anschrift. Hiernach werden die einzelnen Verfügungen nummeriert abgearbeitet. Beim Testament ist diese Form jedoch nicht strikt vorgegeben. Wichtig sind am Ende vor allem der Inhalt sowie die verifizierende Unterschrift des Erblassers.
Die Errichtung eines öffentlichen Testaments kann entweder zur Niederschrift vor dem gewählten Notar erklärt oder aber diesem verschlossen übergeben werden:
Dabei erläutert der Erblasser dem Notar, welche Punkte er in das Testament aufnehmen will mündlich oder schriftlich. Der Notar überträgt das Testament in übersichtlicher Form ins Schriftliche. Abschließend unterzeichnet der Erblasser die so errichtete letztwillige Verfügung vor dem beurkundenden Notar.
Daneben kann der Erblasser aber auch einfach eine entsprechende Erklärung in einem verschlossenen Brief an den Notar übergeben – handschriftlich oder abgetippt. Diesen Umschlag verwahrt der Notar dann verschlossen auf, bis der Erbfall eintritt. Der Nachteil dabei: Der Erblasser verzichtet auf die Beratung durch den Notar und kann im Zweifel Stolpersteine im Testament bei dieser Form nicht ausräumen.Was sind die Vor- und Nachteile eines notariellen Testaments?
Auch wenn insoweit nach der Kostenordnung Notargebühren entstehen, sind diese regelmäßig wesentlich niedriger, als die Kosten, die infolge einer Unklarheit des privatschriftlichen Testaments durch Erbstreitigkeiten entstehen. Wenn ein öffentliches Testament vorliegt, bleibt dem oder den Erben daher regelmäßig ein kostenträchtiges Erbscheinsverfahren erspart.
Das notarielle Testament wird in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben. Die Original-Urkunde wird daher bei Gericht verwahrt. In der Urkundensammlung des Notars befindet sich regelmäßig nur eine Leseabschrift, von der die Parteien auch Kopien erhalten. Das notarielle Testament kann daher nicht verloren gehen und wird auch nicht übersehen. Bei notariellen Testamenten erfolgt der Ablauf von der Ausstellung des Totenscheins und der Sterbeurkunde bis zur Eröffnung des Testaments weitgehend automatisch. Privatschriftliche handgeschriebene Testamente müssen dagegen erst einmal ihren Weg zum Nachlassgericht finden.
Wenngleich der Aufwand und die Kosten – für ein notarielles Testament im Vergleich zum privaten Testament höher sind, sind die Rechtswirkungen beider Formen des Testaments die gleichen. -
c. Ehegattentestament
Mit einem Ehegattentestament – auch gemeinschaftliches Testament genannt – können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ihren Nachlass und die Aufteilung ihres Vermögens bestimmen. Durch spezielle Verfügungen kann z. B. der länger lebende Partner im Erbfall abgesichert werden. Ohne eine gemeinsame Regelung erbt der Partner gemäß gesetzlicher Erbfolge nur einen Teil des Vermögens, wenn es noch andere gesetzliche Erben gibt.
Im Rahmen des Ehegattentestaments werden im Allgemeinen drei Arten unterschieden:- das gleichzeitige gemeinschaftliche,
- das gegenseitige und
- das wechselbezügliche.
Eine Sonderform des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament. Damit setzen sich Ehe- oder Lebenspartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein.
Gleichzeitiges gemeinschaftliches Ehegattentestament
Bei einem gleichzeitigen gemeinschaftlichen Ehegattentestament handelt es sich im Wesentlichen um zwei separate Testamente, die nur äußerlich zu einem verbunden worden sind. Die in ihnen vorgenommenen Verfügungen sind weder aufeinander abgestimmt noch inhaltlich miteinander verbunden.
Dennoch ist diese Art als gemeinschaftliches Ehegattentestament zu verstehen, weil beide Testamente zum gleichen Zeitpunkt erstellt worden sind und gemeinsam aufbewahrt werden. Außerdem entscheiden beide Partner auch gemeinsam, sich nicht gegenseitig im Testament zu bedenken, sondern voneinander unabhängige Verfügungen zu treffen.Gegenseitiges Ehegattentestament
Ein gegenseitiges Ehegattentestament liegt vor, wenn beide Partner jeweils ein Testament erstellen und sich darin gegenseitig begünstigen – z. B. mit einer Erbeinsetzung oder einem Vermächtnis. Die Verfügungen sind also inhaltlich miteinander verbunden. Jedoch sind die Testamente nicht voneinander abhängig, denn die Wirksamkeit eines der Testamente wird nicht durch das andere beeinflusst – wird im Nachgang eines der beiden für ungültig erklärt, ändert dies nichts an der Gültigkeit des anderen.Wechselbezügliches Ehegattentestament
Ein wechselbezügliches Ehegattentestament entspricht den Vorstellungen der meisten Ehepaare und Lebenspartner – sie erstellen ein gemeinsames Dokument, in dem gemeinsame Verfügungen festgehalten werden. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die jeweiligen Verfügungen voneinander abhängig sind. Das bedeutet, die Regelungen wären nicht ohne die des anderen Partners entstanden – z. B. setzt der eine Partner den anderen nur dann als Alleinerben ein, wenn dieser dasselbe tut.
Das gilt auch für die Wirksamkeit des wechselbezüglichen Testaments, denn die Regelungen können nicht unabhängig voneinander für ungültig erklärt werden – sobald die Verfügung eines Partners unwirksam wird, gilt das automatisch auch für die des anderen. Durch die Gestaltungsmöglichkeiten des Testaments kann das aber geändert werden.
Welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, bestimmen dabei allein die Partner bei der Erstellung des Testaments. Am Ende des Dokuments muss dann festgelegt werden, welche der Verfügungen wechselbezüglich gelten sollen. Fehlt diese Bestimmung, kann das im Erbfall zu Unklarheiten führen. Dann muss durch eine Testamentsauslegung ermittelt werden, welche einzelnen Regelungen wechselbezüglich sind und welche nicht – z. B. wird durch Befragung der Angehörigen der Wille des erstverstorbenen Partners festgestellt.Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des wechselbezüglichen Ehegattentestaments. Die grundsätzliche Intention ist es, zuerst den überlebenden Partner abzusichern, bevor das Vermögen auf die anderen gesetzlichen Erben übergeht. Dafür setzen Ehepaare oder Lebenspartner ein gemeinsames Testament auf, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Hat ein Ehepaar ein Berliner Testament verfasst, ist damit die Erbaufteilung für zwei Erbfälle gleichzeitig geregelt. Im ersten Erbfall geht der gesamte Nachlass zunächst auf den länger lebenden Partner über – dieser ist Vorerbe. Andere gesetzliche Erben sind zu diesem Zeitpunkt noch von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie erben erst im zweiten Erbfall und sind daher sogenannte Nacherben.
Die Verfügungen im Berliner Testament sind auch nach dem ersten Erbfall für den länger lebenden Partner bindend. Dieser kann keine andere Regelung mehr für seinen Nachlass treffen – er ist weiterhin an das gemeinsame Testament gebunden. So z.B. kann ein Sohn vom überlebenden Elternteil nicht mehr enterbt werden, wenn seine Eltern ein Berliner Testament verfasst und ihn somit zum Nacherben ernannt haben. Allerdings kann eine Freistellungsklausel ermöglichen, dass der länger lebende Partner trotz des Ehegattentestaments abweichende Regelungen treffen darf.Pflichtteil
Grundsätzlich haben gesetzliche Erben einen sogenannten Pflichtteilanspruch. Dies ist eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Erbe für nahe Verwandte des Erblassers.
Setzen sich Ehepaare oder Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein, können andere gesetzliche Erben ihren Pflichtteil vom länger lebenden Partner einfordern. Das führt häufig zu Auseinandersetzungen und birgt ein finanzielles Risiko für den länger lebenden Partner. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen:
Zunächst können Ehepaare und Lebenspartner vor der Erstellung des Ehegattentestaments mit ihren Erben einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren (=Pflichtteilsverzicht). Dieser wird in einem Pflichtteilverzichtsvertrag festgehalten und bewirkt, dass der verzichtende Erbe keinen Pflichtteilsanspruch mehr hat - er kann ihn also gegenüber dem länger lebenden Partner nicht mehr einfordern.
Zudem gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie einen Pflichtteilsanspruch reduzieren oder sogar vollkommen umgehen können.
Abschließend kann im Ehegattentestament eine Pflichtteilsstrafklausel festgelegt werden. Verzichtet kein Erbe freiwillig auf seinen Pflichtteil oder wurden ihm keine Zuwendungen gemäß 5 2315 BGB gemacht, ist das die letzte Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche gegen den länger lebenden Partner möglichst zu vermeiden. Die Klausel beinhaltet, dass der Pflichtteilsberechtigte und dessen Nachkommen auch von der Erbfolge nach dem zweiten Erbfall ausgeschlossen werden, wenn Pflichtteilsansprüche gegen den Willen des länger lebenden Partners durchgesetzt werden. Sie erhalten dann weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Erbfall einen Anteil am Nachlass.Welche Voraussetzungen sind notwendig, um ein wirksames Ehegattentestament zu errichten?
Grundsätzlich gibt es keine Vorschrift darüber, in welcher Form das Ehegattentestament zu erstellen ist. Lediglich das Berliner Testament muss aus einem Dokument bestehen und von einem der Erblasser komplett handschriftlich verfasst werden – die Unterschrift beider Partner ist dabei unerlässlich.
Bei den anderen Arten des Ehegattentestaments werden in der Regel zwei Testamente erstellt. Diese können entweder handschriftlich verfasst oder von einem Notar aufgesetzt werden. Bei getrennten Ehegattentestamenten ist es außerdem sinnvoll, diese zusammengeheftet aufzubewahren, damit im Erbfall die Gemeinschaftlichkeit der Verfügungen deutlich wird.
In der Regel enthält ein Ehegattentestament die gleichen Punkte wie ein einzelnes Testament auch. Das bedeutet, jeder Partner kann Verfügungen darin treffen, die er für sich selbst auch in einem Einzeltestament anordnen würde.
Das Berliner Testament unterscheidet sich durch seinen besonderen Inhalt von den übrigen Arten des Ehegattentestaments. Zunächst enthält es die Verfügung, dass der Partner als Alleinerbe eingesetzt wird. Dieser erhält im ersten Erbfall das gesamte Vermögen, während übrige Erben keinen Anteil bekommen – es sei denn, sie wurden durch ein Vermächtnis auch im ersten Erbfall bedacht. Anschließend muss bestimmt werden, wer im zweiten Erbfall wie viel erben soll – z. B. erben alle drei Kinder zu gleichen Teilen.
Zusätzlich kann ein Berliner Testament zwei Klauseln enthalten:- die Freistellungsklausel und
- die Wiederverheiratungsklausel.
Die Freistellungsklausel ermöglicht es dem länger lebenden Partner, die Verfügungen auch nach dem ersten Erbfall zu ändern. Fehlt diese Klausel, ist der länger lebende Partner auch nach dem Tod des Ehepartners an die gemeinsamen Verfügungen gebunden – er kann dann keine abweichenden Regelungen mehr für seinen eigenen Nachlass festlegen.
Mit einer Wiederverheiratungsklausel wird verhindert, dass der Nachlass des Erstverstorbenen in die neue Familie des länger lebenden Partners einfließt – der neue Ehepartner würde durch die Heirat schließlich erbberechtigt werden. In der Regel beinhaltet diese Klausel, dass der Nachlass des Erstverstorbenen bei einer erneuten Heirat ganz oder teilweise an die Schlusserben herausgegeben werden muss.Was sind die Vor- und Nachteile eines Ehegattentestaments?
Ein gemeinsames Testament wird von Eheleuten oft als Ausdruck einer zusammen entworfenen Familien- und Lebensplanung angesehen. Ebenso wie sich die Eheleute zu Lebzeiten gegenseitig unterstützt und vertraut haben, sollen auch die Regelungen für den Fall des Ablebens gemeinsam und aufeinander abgestimmt angegangen werden.
Nicht übersehen dürfen die Eheleute, dass es mit den Kindern bei einer solchen Erbfolgeregelung im ersten Erbfall insbesondere durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte zu Streitigkeiten kommen kann. Selbst wenn das gemeinsame Testament vorsieht, dass die Kinder am Ende als Erben alles erhalten sollen, verbleibt es doch dabei, dass die Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind, wenn sich die Eheleute wechselseitig als alleinige Erben benennen.
Neben den emotionalen Belastungen, die jede Pflichtteilsauseinandersetzung mit sich bringt, muss der überlebende Ehepartner in diesem Fall auch mit nicht unerheblichen finanziellen Forderungen des den Pflichtteil fordernden Kindes rechnen. -
d. Erbvertrag
Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zum Thema Erbvertrag.
Wie kann ich ein handschriftliches, notarielles oder gemeinschaftliches Testament widerrufen oder abändern?
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a. Abänderung bzw. Widerruf eines handschriftlichen Testaments
Änderungen oder Ergänzungen an Ihrem Testament sind jederzeit möglich und müssen von Ihnen persönlich handschriftlich vorgenommen werden:
- S 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung. Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.
Es ist ausreichend, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung der Wille ergibt, ein Testament nicht zur Geltung bringen zu wollen. Hierzu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Insoweit kann auch auf einen formunwirksamen Teil einer Verfügung Bezug genommen werden. Für die Formwahrung genügt aber nicht, wenn die Verfügung objektiv nicht lesbar ist und ein Widerruf ausschließlich über außerhalb der Urkunde liegende Umstände ermittelt werden kann. - S 2253 BGB regelt den Widerruf eines Testaments. Danach kann der Erblasser ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
- 5 2255 BGB regelt den Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung eines Testaments. Danach kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
- 5 2258 BGB regelt den Widerruf durch ein späteres Testament. Danach wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
- S 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung. Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.
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b. Abänderung bzw. Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments
Gemeinsam können die Ehegatten das Testament oder einzelne Verfügungen widerrufen. Allerdings müssen sie dazu ein gemeinschaftliches Widerrufstestament errichten oder in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Anordnungen treffen. Ein notariell errichtetes gemeinschaftliches Testament wird durch gemeinsame Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufen.
Allerdings kann durch ein neues Testament ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nicht aufheben. Das gemeinschaftliche Testament bleibt wirksam.
Eingeschränkt ist die Widerrufsmöglichkeit nur im Hinblick auf „wechselbezügliche Verfügungen“, d.h. solche Verfügungen, welche ein Ehegatte ohne die Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen hätte. Ob ein solcher Wille des verfügenden Ehegatten vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es muss also erforscht werden, was der Wille des Verfügenden war.
Sofern die Auslegung zu keinen klaren Ergebnissen führt, ist nach dem Gesetz „im Zweifel“ von der „Wechselbezüglichkeit“ einer Verfügung auszugehen, wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken (z.B. „Berliner Testament“) oder ein Ehegatte nach dem Willen des anderen Ehegatten erben und nach ihm ein Verwandter des zuwendenden Ehegatten (z.B. Kind oder Enkelkind) oder ein dem Zuwendenden „Nahestehenden“ (z.B. Adoptivkind, enge Freunde) erben soll.
Das Widerrufstestament muss daher notariell beurkundet werden und die Widerrufserklärung muss dem anderen Ehegatten zugehen.
Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht im Hinblick auf wechselseitige Verfügungen von Todes wegen, d.h. der Überlebende ist in seiner Testierfreiheit eingeschränkt.
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c. Abänderung bzw. Widerruf eines notariellen Testaments
Der Widerruf oder die Änderung eines notariellen Testaments ist jederzeit möglich. Besondere Vorschriften hierzu sind nicht zu beachten. Vielmehr kann durch ein handschriftliches oder ein notarielles Testament ohne weiteres widerrufen werden. Besonderheiten bestehen dann, wenn ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist. Beim Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments gelten die besonderen Vorschriften für den Widerruf bei wechselbezüglichen Verfügungen.
Eine Besonderheit besteht, wenn ein öffentliches Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen wird. Das notarielle Testament wird durch den beurkundenden Notar in amtliche Verwahrung gegeben. Von dort kann es jederzeit von dem Testierenden heraus- oder zurückgefordert werden. Die so genannte Rücknahme dieses Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird gemäß S 2256 BGB als Widerruf gewertet. Allein die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung stellt damit den Widerruf dieses Testamentes dar. Das Testament gilt dann als widerrufen. Es kann nicht mehr wirksam die Erbfolge regeln. Das Testament muss neu errichtet werden.
Der Widerruf eines Testaments oder eines notariellen Testaments kann daher auf folgende Arten erklärt werden:- Widerruf durch Testament gemäß S 2254 BGB - gleich ob notariell oder privatschriftlich.
- Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde gemäß S 2255 BGB.
- Widerruf durch Rücknahme des sich in amtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Testaments gemäß 2256 BGB.
- Widerruf durch ein neues Testament mit abweichendem Inhalt gemäß 5 2258 BGB.
Wie können wir Ihnen als Erbrechtsexperten bei der Testamentsgestaltung behilflich sein?
Bei der Abfassung eines Testaments lauern jedoch viele Fallstricke, die im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Testament unwirksam ist. Daher raten wir Ihnen, sich an Erbrechtsexperten wie uns zu wenden, damit Ihre testamentarische Verfügung rechtlich einwandfrei wird.
- Wir sorgen dafür, dass Ihre testamentarische Verfügung die gesetzlichen Formvorschriften einhält und rechtlich einwandfrei ist.
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Jederzeit erreichbar
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Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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