Immobilienrecht
Deutsches Immobilienrecht
Im Bau- und Immobilienrecht geht es regelmäßig um hohe Werte und beträchtliches Vermögen. Da ist es wichtig, sich auf jemanden verlassen zu können, der mit Rat und Tat zur Seite steht.
Und weil wir uns Ihrer Sache annehmen und Sie fundiert zum Beispiel bei allen Fragen im Kontext Immobilienerwerb/-veräußerung, bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Baumängeln bis hin zum Rücktritt bzw. zur Anfechtung von Immobilienkaufverträgen, bei der Geltendmachung oder Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Architekten, Bauträger etc., im gewerblichen Mietrecht aber auch bei gestaltenden Tätigkeiten zum Erhalt von bzw. zu steuerrechtlich sinnvollen Lösungen bei Immobilienvermögen betreuen, können Sie immer sicher sein: Ihre rechtlichen Angelegenheiten sind bei uns in guten Händen und Sie müssen sich um nichts mehr kümmern.
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Was wir für Sie tun können
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Immobilienerwerb/Immobilienveräußerung
Ein Immobilienerwerb oder der Verkauf einer Immobilie, also eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung ist immer etwas besonderes.
Da es hierbei regelmäßig um größere Vermögenswerte geht, sollte man die Abwicklung einer Immobilientransaktion nicht auf die leichte Schulter nehmen oder sich gar darauf verlassen, dass die übrigen Beteiligten schon dafür sorgen werden, dass eine faire, juristisch einwandfreie und möglichst risikofreie Abwicklung erfolgt. Denn diese verfolgen in erster Linie ihre eigenen Interessen, statt sich damit zu beschäftigen, dass Ihre Bedürfnisse berücksichtigt und Ihre Rechte möglichst umfassend gewahrt werden .
Wir beraten Sie als Ihr Parteivertreter von Beginn an kompetent und zuverlässig und tragen dafür Sorge, dass Ihre Interessen hinreichend geschützt werden und Sie nicht unnötige Risiken eingehen.Weiterführende Informationen
Kaufvertrag
Er legt nicht nur Rechte und Pflichten fest, sondern auch, wie Risiken – etwa bei Baumängeln oder fehlender Bebaubarkeit – verteilt werden. Standardverträge greifen hier oft zu kurz. Besser sind maßgeschneiderte Regelungen, die sowohl Ihre Interessen als auch die Besonderheiten der Immobilie berücksichtigen.
ArchitektenvertragEr definiert, welche Leistungen erbracht werden sollen und ob diese tatsächlich zu Ihrem Bauziel passen. Ebenso wichtig sind klare Regelungen zur Vergütung: Honorarhöhe, Zahlungsmodalitäten, mögliche Zurückbehaltung sowie die Haftung für Planungsmängel sollten eindeutig und nachvollziehbar vereinbart sein.
Bauträger- / BauvertragWer ein noch nicht gebautes Haus vom Bauträger kauft, trägt oft früh finanzielle Verantwortung – wird aber erst Eigentümer nach Fertigstellung. Anders als bei Werkverträgen gibt es hier kein Recht zur freien Kündigung. Deshalb ist es entscheidend, die Vertragsdetails genau zu prüfen: Zahlungspläne, Einflussmöglichkeiten bei Mängeln oder Verzögerungen und rechtliche Absicherung bei Grundstücksfragen.
Gerade wenn Sie selbst ein Grundstück finden müssen, sollte geregelt sein, was passiert, wenn der Kauf scheitert – oder das Bauvorhaben dort gar nicht zulässig ist.
FinanzierungsvertragViele halten die Bedingungen von Immobilienkrediten für unverrückbar. Doch oft ist mehr Spielraum vorhanden, als gedacht. Wir prüfen, beraten und verhandeln – mit dem Ziel, für Sie eine Finanzierung zu sichern, die wirklich passt. Auch alternative Modelle abseits klassischer Bankdarlehen können dabei sinnvoll sein.
MaklervertragDie Provision wird meist nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig. Doch was, wenn der Makler untätig bleibt? Dann ist eine rechtssichere Kündigung entscheidend – auch, um doppelte Provisionsansprüche zu vermeiden. Wir prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist – und helfen, unnötige Kosten zu vermeiden.
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Haftung/Baumängel
Ein wesentlicher Punkt beim Immobilienkauf stellt die Frage der Haftung, insbesondere für auftretende Mängel dar. Hier gilt es einerseits vertraglich vorzubeugen und die eigenen Interessen im Vertragswerk möglichst umfassend einzubringen.
Andererseits ist essentiell, bei bestehendem Vertrag im Rahmen der Geltendmachung von Mängeln von Beginn an stringent und juristisch richtig zu agieren. Mängelrüge und Nacherfüllung sind hier nur die Spitze des Eisbergs.
Auch gilt es mitunter zu erwägen, inwieweit ein Rücktritt/ eine Rückabwicklung des Kaufes angezeigt sein können.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten hierbei umfassend, um ihnen zielstrebig, durchsetzungskräftig und effektiv zu ihrem Recht zu verhelfen.Weiterführende Informationen
Verkäufer
Beim Immobilienkauf ist oft unklar, inwieweit der Verkäufer für Sach- oder Rechtsmängel einstehen muss. Wer den Vertrag frühzeitig anwaltlich prüfen lässt, kann viele Risiken vermeiden. Kommt es später zum Streit, ist ein rechtlich und taktisch kluges Vorgehen entscheidend – sowohl für Käufer, die Mängel geltend machen wollen, als auch für Verkäufer, die unberechtigte Ansprüche abwehren müssen.
Wir vertreten beide Seiten – und kennen dadurch die Argumente, Stärken und Schwächen jeder Position ganz genau.
Bauträger / BauunternehmerKommt es nach dem Hauskauf zu Mängeln, fühlen sich private Käufer oft überfordert – und der professionellen Gegenseite unterlegen. Umso wichtiger ist anwaltliche Unterstützung, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
Gleichzeitig erleben Bauträger und Bauunternehmer immer wieder, dass sie vorschnell in Haftung genommen werden – oft zu Unrecht. Wir vertreten beide Seiten und kennen daher sowohl die typischen Konflikte als auch die besten Lösungswege aus Erfahrung.
ArchitektArchitekten haften unter anderem bei Abweichungen vom vereinbarten Leistungssoll – aber auch bei Kostenüberschreitungen oder Planungsfehlern können Schadensersatzansprüche entstehen. Wir vertreten sowohl Bauherren als auch Architekten. Das schafft Verständnis für beide Seiten – und ermöglicht eine klare, rechtlich fundierte Strategie im Streitfall.
MaklerImmer mehr Immobilienkäufe finden unter Einschaltung/ Beteiligung eines Maklers statt. Neben den Fragen der Vertragsgestaltung und Honorierung stellt sich insofern immer wieder auch die Problematik der Aufklärungspflicht des Maklers im Spannungsfeld „Anpreisen“ des Objekts und der Pflicht über wesentliche, für die Kaufentscheidung möglicherweise maßgebliche Mängel zu informieren.
Wir beraten und vertreten Maklerkunden ebenso wie betroffen Makler(-unternehmen). Dies ermöglicht uns ein tieferes Verständnis für Angriffspunkte, aber auch die typischen Schwachstellen auf Käufer-/ Interessentenseite bzw. des Maklers/Maklerunternehmens.
Generalunternehmer/ WerkunternehmerIm Unterschied zum Bauträger tragen Generalunternehmer / Werkunternehmer Verantwortung für die Bauausführung, nicht für das Grundstück. Werkunternehmer schulden eine konkrete Leistung.
Haftungsfragen sind oft komplex, vor allem bei Einbindung von Architekten. Privatkunden fühlen sich hier meist unterlegen, während Unternehmer sich nicht selten zu Unrecht pauschal beschuldigt sehen. Wir vertreten beide Seiten und verstehen die jeweiligen Interessen und Schwachstellen.
GutachterGutachten begleiten oft Immobilienkäufe – doch auch Experten können Fehler machen. Wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen, stellt sich die Haftungsfrage. Das ist rechtlich anspruchsvoll und braucht kompetente Unterstützung.
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Kaufpreisforderung/Honorarforderung
Wesentlicher Bestandteil im Kontext eines Immobilienkaufs ist in vielfältiger Weise die Bezahlung für erbrachte Leistungen. Sei es der Kaufpreis, seien es die Honorare sonstiger Beteiligter wie Bauträger, Architekt, Generalunternehmer, Makler, Werkunternehmer etc., regelmäßig handelt es sich hier um beträchtliche Summen.
Umso wichtiger, hier im Rahmen der Vertragsgestaltung klare, juristisch saubere und interessengerechte Regelungen zu treffen.Dennoch stellen sich immer wieder Fragen nach Fälligkeit, Rückforderung oder betreffend der Geltendmachung nicht bezahlter Summen.
Wir beraten und vertreten die Beteiligten, also Bauherr/Käufer ebenso wie die Verkäuferseite bzw. die verschiedenen Berufsträger, um ihnen zielstrebig und effektiv zu ihrem Recht zu verhelfen. -
Zwangsversteigerung
Die Komplexität und Regelungstiefe des Zwangsversteigerungsrechts wird von den Beteiligten, sei es Immobilieneigentümer, Bietinteressent oder Gläubiger regelmäßig bei weitem unterschätzt.
Um nicht erst im Nachhinein schlauer zu sein, ist es bei (drohenden oder angestrebten) Versteigerungsszenarien dringend geboten, sich frühzeitig anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Nur so kann gewährleistet werden, dass auch wirklich alle sinnvollen Möglichkeiten zur Wahrung der eigenen Interessen, gegebenenfalls auch Zwangsverwaltung und Teilungsversteigerung, genutzt werden. -
Insolvenz des Bauträgers/-unternehmers
Ist der Bauträger insolvent, stellt sich für viele Bauherren die Frage, wie es weitergehen soll. Daher sollte man rechtzeitig Vorsorge treffen.
Der Vertrag mit dem Bauunternehmen sollte bereits so ausgestaltet sein, dass Sie nur einzelne Arbeitsschritte bezahlen, nicht den Vertrag insgesamt im Voraus.
Wir erklären Ihnen, welche weiteren Möglichkeiten zur Eigensicherung bei einer Insolvenz des Bauträgers möglich sind. -
Gesellschaftsrechtliche/stiftungsrechtliche Lösungen zum Erhalt des Immobilienvermögens
Wenn das Immobilienvermögen über Generationen erhalten werden soll, bietet es sich an, dieses in eine Gesellschaft oder eine Familienstiftung zu übertragen.
Diese schützt die Immobilien vor streitigen Auseinandersetzungen der Erben oder auch bei Scheidungen. Zudem bietet dieses Vorgehen Schutz bei Unternehmensinsolvenzen. -
Steuerrechtliche Beratung bei Immobilientransaktionen
Bei Immobilien gibt es zahlreiche Berührungspunkte zum Steuerrecht, angefangen beim Erwerb bezüglich der Grunderwerbsteuer, beim Besitz der Immobilien und der Grundsteuer bzw. Einkommensteuer bei vermieteten Immobilien, bis hin zur Immobilienübertragung und dabei möglicher Spekulationssteuer oder auch Schenkungs-/Erbsteuer.
Im Falle von vermieteten Immobilien, gerade auch Mehrfamilienhäusern, stellt sich die Frage, ob die Vermietung durch Privatpersonen oder durch juristische Personen erfolgen sollte, da dies steuerlich unterschiedliche Auswirkungen hat oder ob eine Option zur Umsatzsteuer erfolgen sollte.
Von erheblicher Relevanz ist auch die Frage der Übertragung von Immobilien an die nächste Generation, gerade wegen der eventuellen Ausschöpfung der Freibeträge im Erbschafts-/Schenkungssteuerrecht. -
Gewerbliches Mietrecht
Das gewerbliche Mietrecht unterscheidet sich nicht unerheblich vom Wohnraummietrecht. Dem gewerblichen Mieter können mehr Pflichten übertragen werden, er ist weniger schutzwürdig.
Daher gilt es, einen solchen Mietvertrag genauestens auszuarbeiten, andernfalls können z.B. übermäßig hohe Kosten für die Hausverwaltung auf den Mieter zukommen oder auch ein hoher Eigenanteil bei Renovierungen. -
Eigentümergemeinschaft/WEG Recht
Wer eine Wohnung erwirbt, wird automatisch Teil einer sogenannten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Hiervon zu unterscheiden ist die Eigentümergemeinschaft, die entsteht, wenn es mehrere Eigentümer einer nicht in Wohneinheiten unterteilten Immobilie gibt.
In beiden Fällen bestehen häufig komplexe, nicht selten konträre Interessenslagen der Miteigentümer bzw. der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Entsprechend Auseinandersetzungen sind dann im Ergebnis vorprogrammiert.
Gut, wenn man dann über eine durchsetzungsstarke und kompetente anwaltliche Beratung und Vertretung verfügt. Sprechen Sie uns einfach an.
Ihre Ansprechpartner
Warum italienisches & deutsches Recht?
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WARUM ITALIENISCHES & DEUTSCHES RECHT?
FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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