Erbrecht
Familienstiftung
Als international agierende Kanzlei gründen und betreuen wir als Experten für Erb- und Unternehmensrecht bundesweit sowie international Familienstiftungen. Wir beraten und unterstützen Sie bereits bei der Gründung professionell juristisch von Anfang an bis zur Umsetzung Ihrer Idee. Wir nehmen uns die Zeit, um Sie, Ihre Ziele und Wünsche und alle sonstigen Umstände, die Sie zur Gründung einer Stiftung veranlassen, kennenzulernen. Selbstverständlich betreuen wir auch bereits bestehende Stiftungen bei ihren rechtlichen Angelegenheiten.
Familienstiftung: Wesentliche Informationen und Vorteile für Ihre Vermögensplanung
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Allgemein
Bekanntermaßen sind Stiftungen ein verbreitetes Mittel im Gesellschaftsrecht, um ein Unternehmen sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich umfassend abzusichern. Bei einer Stiftung handelt es sich um eine Einrichtung, bei welcher ein Stifter festgelegt wird, welcher das Vermögen für verschiedene Zwecke zur Verfügung stellt. Stiftungen können zu verschiedenen legalen Zwecken errichtet werden. Im Stiftungsrecht werden grundsätzlich zwei Arten von Stiftungen unterschieden: die gemeinnützige und die privatnützige Stiftung. Während die meisten deutschen Stiftungen gemeinnützig sind, verfolgen privatnützige Stiftungen nicht gemeinnützige, sondern private Zwecke. Die wichtigste Gestaltungsform dieser privaten Stiftungen ist die Familienstiftung, welche – auch – den Zweck hat, Vermögen steueroptimiert der Familie zu erhalten.
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Was ist unter einer Familienstiftung zu verstehen?
Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle bestimmter Familienmitglieder dienen und dem Erhalt des Familienvermögens. Jeder kann eine Familienstiftung gründen, sowohl Privatpersonen alleine oder als Gruppe, als auch Familien oder Unternehmen. Familienstiftungen müssen im Gegensatz zu einer „normalen“ Stiftung nicht gemeinnützig sein. Im Gegensatz zur gemeinnützigen werden die privatnützigen Stiftungen im Interesse einer Familie errichtet. Familienstiftungen sind Stiftungen des reinen Privatrechts und verfolgen damit nur einen privaten Zweck. Der Stifter kann den förderungswürdigen Zweck selbst bestimmen, sein Vermögen erhalten und das Unternehmen selbst weiterführen. Der Zweck darf nur nicht in der Mehrung des Stiftungsvermögens selbst bestehen. Ihr Bestand und ihre Betätigung dürfen nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
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Für wen eignet sich die Familienstiftung?
Die Familienstiftung eignet sich für private Personen als auch für Unternehmer. Ziel des Stifters ist es, dass seine Familienangehörigen als Stiftungsberechtigte über Generationen hinaus versorgt werden durch die aus der Stiftung fließenden Erträge, mithin das Familienvermögen nicht bei Erbfällen durch Steuerforderungen reduziert und der Bestand von Unternehmen hierdurch unter Umständen gefährdet wird. Die für die Familienmitglieder einzusetzenden Erträge des Stiftungsvermögens sind alle Früchte und Nutzungen einer Sache und eines Rechts gem. §§ 99, 100 BGB, wie zum Beispiel Unternehmensgewinne, Miet- oder Pachteinnahmen, Zins- oder Kapitalerträge. Die Familienmitglieder profitieren auf diese Weise langfristig von den Erträgen der Familienstiftung. Durch die Gründung einer Familienstiftung wird das Familienvermögen vor Zersplitterung durch Erbgänge geschützt, die Versorgung und wirtschaftliche Absicherung der Nachkommen gesichert sowie der Zusammenhalt der Familie gestärkt.
Ein Unternehmer kann durch die Gründung einer Familienstiftung die Zukunft seines Unternehmensvermögens sichern und gleichzeitig seine Familienangehörigen finanziell versorgen. Eine rechtssichere Vermögensnachfolgeplanung wird ermöglicht, denn das Vermögen bleibt in seiner Gesamtheit bewahrt. Sofern ein Unternehmen zum Vermögen des Erblassers gehört, ist die Übertragung der Gesellschafteranteile auf die Familienstiftung eine Möglichkeit zum dauerhaften Erhalt des Unternehmens.
Wenn sich beispielsweise keine Nachfolger für das Unternehmen finden können, kann eine Veräußerung des Unternehmens durch die Abtretung der Anteile an die Familienstiftung verhindert werden, die damit zum Eigentümer des Unternehmens wird. Zwar ist die Familienstiftung eine rechtsfähige juristische Person, besitzt aber keine Anteilseigner, wie in einem Unternehmen. Die Familienstiftung ist per Satzung nur an den vom Stifter bestimmten Stiftungszweck gebunden und verfolgt diesen Zweck unabhängig von den an den Führungsorganen beteiligten Personen. Dadurch bietet die Gründung einer Familienstiftung die Möglichkeit, Eigentum und Management getrennt zu übertragen.
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Braucht man ein Mindestkapital für eine Familienstiftung?
Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB).
Für eine rechtsfähige Familienstiftung ist eine finanzielle Mindestausstattung erforderlich, um die Stiftung verwalten zu können bzw. den Stiftungszweck zu erfüllen, da die Stiftung nicht von dem Grundkapital sondern nur von den Erträgen leben kann. Im Regelfall spricht man von zumindest 50.000 bis 100.000 Euro Grundkapital als kaufmännisch sinnvoll, um eine selbstständige Familienstiftung ins Leben zu rufen. Es können Vermögenswerte jeder Art in die Familienstiftung einfließen, wie z.B. Finanzanlagen, Immobilien, Bankguthaben, Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerte und sonstige Sachwerte.
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Was spricht für die Gründung einer Familienstiftung?
I. Unternehmenserhaltung
Durch eine Familienstiftung kann ein Unternehmen im ungeteilten Bestand erhalten bleiben. Der Stiftungszweck kann die unfreiwillige Übernahme durch ein fremdes Unternehmen verhindern. Voraussetzung dafür ist, dass das eigene Unternehmen in den Besitz einer Familienstiftung überführt wird. Wenn das Unternehmen im Rahmen einer Stiftung fortgeführt wird, ist die Kontinuität und das Kapital des Unternehmens gewahrt.
Eine Familienstiftung führt dazu, dass ein Vermögen sich zu einer selbständigen Vermögensmasse ohne Eigentümer oder mitgliedschaftliche Strukturen verfestigt. Das Vermögen kann auf diese Weise auf Dauer erhalten und vor Zersplitterung durch Erbgänge geschützt werden. Durch die Familienstiftung ist ein Unternehmen auch vor Veräußerung geschützt, da das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und von fremden Vermögensmassen zu trennen ist.
II. Regelung der Unternehmensnachfolge
Eine Familienstiftung bietet ferner die Möglichkeit, über den Tod hinaus die unternehmerischen Ziele zu verfolgen. Wenn es keine Erben gibt, so kann man eine Stiftung als Erben einsetzen. Vorteil ist, dass der Familie oder den Erben die direkte Einflussnahme auf das Unternehmen entzogen werden kann. Der Stifter bestimmt, wie die Stiftung verwaltet und wer als Stiftungsorgan eingesetzt wird.
III. Versorgung der Familie
In der Stiftungssatzung kann der Stifter festlegen, dass der Unternehmensertrag vollständig den Familienmitgliedern als Destinatären (=Nutznießer) zugutekommen soll. Dies kann der Familienunternehmer machen und daneben seine Familienmitglieder von der direkten Einflussnahme auf die Unternehmenssubstanz ausschließen. Die Destinatäre würden auf diese Weise regelmäßig Zahlungen aus den Stiftungserträgen erhalten, so dass das Familienvermögen als Stamm erhalten bleibt.
Auch bei der Übergabe von Vermögenswerten, die keine maßgebliche Beteiligung an einem Unternehmen betreffen, bietet die Familienstiftung die Möglichkeit, dass das Vermögen (z.B. der Immobilienfamilienbesitz) im Erbfall langfristig als Einheit in der Familienstiftung erhalten bleibt.
IV. Keine kaufmännischen Verpflichtungen
Eine Familienstiftung unterliegt grundsätzlich nicht der Publizitätspflicht (=Offenlegung des Jahresabschlusses) der §§ 264 ff HGB, da sie nicht kraft Rechtsform Kaufmann und damit auch grundsätzlich nicht zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet ist. Familienstiftungen sind nur nach dem Publizitätsgesetz publizitätspflichtig, wenn nach §§ 1, 2 PublG bestimmte Größenordnungen überschritten werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Bilanzsumme größer als 65 Mio. Euro ist, die Umsatzerlöse höher als 130 Mio. Euro sind oder durchschnittlich mehr als 5 000 Arbeitnehmer existieren.
V. Persönliche Motive
Durch die Gründung einer Stiftung kann ein Familienunternehmer sein Lebenswerk wahren, seinen Namen auf diese Weise verewigen und seine persönlichen Wertvorstellungen und Lebensziele über den Tod hinaus erhalten.
VI. Erbschaftsteuerliche Vorteile
Die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen ist erbschaftssteuerpflichtig. Bei der Familienstiftung ist bezüglich der Erbschaftssteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und den berechtigten Familienangehörigen entscheidend. Während die Vermögensübertragung auf eine steuerpflichtige Stiftung, die keine Familienstiftung ist, der ungünstigen Steuerklasse III unterliegt, wird die Ausstattung einer Familienstiftung nach § 15 Abs. 2Satz 1 ErbStG begünstigt. Die Steuerklasse ergibt sich nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verhältnis des Stifters zu dem nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten, die Bemessungsgrundlage ist nach §§ 10 ff. ErbStG zu ermitteln. Danach bestimmt sich die anzuwendende Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker. Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist als "entferntest Berechtigter" derjenige anzusehen, der– ohne einen klagbaren Anspruch haben zu müssen – nach der Satzung Vermögensvorteile aus der Stiftung erlangen kann. Danach ist die Steuerklasse I maßgebend, wenn nach der Stiftungssatzung nur Ehegatten, Kinder, Stiefkinderund Abkömmlinge begünstigt sind.
Das Vermögen der inländischen Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftssteuer. Die Erbersatzsteuer unterwirft das am Besteuerungsstichtag vorhandene Vermögen der Familienstiftung einer Besteuerung nach den Tarifsätzen der Steuerklasse I des ErbStG, wobei fiktiv 2 Kinder als Erben angenommen werden und entsprechende Kinderfreibeträge in Abzug gebracht werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Dabei gilt ein Freibetrag von 800.000€. Steuerpflichtiger für die Erbersatzsteuer ist gem. § 20 Abs. 1 ErbStG die Familienstiftung, die eine Entrichtung der Steuer in 30 gleichen Jahresbeträgen beantragen kann (§ 24 ErbStG). Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist (§ 28 Abs. 2 ErbStG).
Soweit Unternehmensvermögen gestiftet wird, können die Steuerbefreiungen für unternehmerisch gebundenes Vermögen eingreifen. Dann wäre eine Steuerbefreiung von 85% oder gar 100% möglich.
Die laufende Besteuerung der Stiftung bezüglich ihrer Unterkünfte unterliegt dem Körperschaftsteuersatz von lediglich 15%. Auf Seiten der Stiftungsbegünstigten werden die Erträge aus dem Stiftungsvermögen, wie Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25% Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Werden Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften auf eine Familienstiftung übertragen, ist dies nur dann steuerneutral, wenn die gesamte Beteiligung übertragen wird.
Eine Besonderheit für die Körperschaftsteuerpflicht der Familienstiftung ist der Freibetrag gemäß § 24 KStG in Höhe von 5.000 €. Hat die Stiftung ein Einkommen unterhalb dieser Grenze, hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung.
Immobilien, die im Eigentum einer Familienstiftung stehen, können nach 10 Jahren wieder steuerfrei veräußert werden. Aber auch eine vorherige Veräußerung löst nur eine vergleichsweise geringe Steuerbelastung von 15,825% (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) aus.
VII. Schutz vor Gläubigern
Da die begünstigten Familienmitglieder anders als bei Gesellschaften keine Anteile an der Stiftung haben, können solche auch nicht von Gläubigern der Destinatäre gepfändet werden. Auch Gläubigern des Stifters ist der Zugriff auf das Stiftungsvermögen verwehrt, soweit nicht bestimmte Tatbestände des Anfechtungsgesetzes bzw. der Insolvenzordnung erfüllt sind.
VIII. Möglichkeit des Ausschlusses eines Familienmitglieds vom Erbe
Über die Satzung können die Begünstigten definiert und auf diese Weise Erbrechtsstreitigkeiten verhindert werden. Pflichtteilsansprüche bemessen sich nur nach dem Nachlass des Stifters außerhalb des Stiftungsvermögens.
Ausgenommen hiervon sind nur die Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB bzw. § 2329 BGB, falls und soweit die 10-Jahresfrist seit Überführung des Stiftungsvermögens noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten bleibt das Stiftungsvermögen nach einem Erbfall von Pflichtteilsergänzungsansprüchen verschont. Eine frühzeitige Errichtung einer Familienstiftung ist in diesem Fall sinnvoll, da der Wert des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit dem Verstreichen eines jeden Jahres seit der unentgeltlichen Vermögensübertragung grundsätzlich um 10% sinkt.
Im Unterschied zu Familiengesellschaften können Familienmitglieder die Familienstiftung nicht auflösen, Vermögen an Dritte übertragen oder Stimmrechte ausüben.
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Welche Formalien sind zur Familienstiftungsgründung notwendig?
Für die Gründung der Familienstiftung ist sowohl das Stiftungsgeschäft an sich als auch die Anerkennung durch die Landes-Stiftungsaufsichtsbehörde notwendig. Durch das „Stiftungsgeschäft” setzt der Stifter den Stiftungsakt. Er erklärt verbindlich, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens auf Dauer der Erfüllung eines oder mehrerer von ihm vorgegebenen Zwecken gewidmet wird und dass er eine selbständige Familienstiftung errichten will. Die Stiftungsorganisation regelt die Stiftungssatzung. Die Gestaltung der Satzung und des Verhältnisses innerhalb der Familienstiftung kann individuell erfolgen und damit auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten sein.
In den Stiftungsgesetzen der Bundesländer sind die Anforderungen präzisiert, die an die Satzung in der Regel gestellt werden:
- Name der Stiftung
- Sitz und Zweck der Stiftung
- Organe der Stiftung sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse
- das Vermögen der Stiftung
- die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
- die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten
- die Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse
Eine Familienstiftung kann zu Lebzeiten als Rechtsgeschäft des Stifters gem. § 81 BGB und von Todes wegen gem. § 80 BGB gegründet werden.
Bei einer Stiftungserrichtung unter Lebenden ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Bis zu einer staatlichen Genehmigung kann die Stiftungserrichtung widerrufen werden. Stirbt der Stifter nach dem Errichtungsgeschäft und ist der Antrag auf Genehmigung bereits der zuständigen Behörde zugegangen oder wurde bei einem notariellen Stiftungsgeschäft der Notar mit der Antragstellung bei der staatlichen Behörde beauftragt, können Erben nicht mehr widerrufen. Nach der Genehmigung ist der Stifter verpflichtet, das der Stiftung zugesprochene Vermögen auf sie zu übertragen.
Bei der Familienstiftung von Todes wegen unterliegt das Stiftungsgeschäft den besonderen erbrechtlichen Formvorschriften, das heißt, sie kann als privatschriftliches oder notarielles Testament oder in einem Erbvertrag vom Stifter errichtet werden. Der Stifter kann die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die einem begünstigten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Pflicht (Auflage) individuell gestalten.
Bei der Erbeinsetzung fingiert § 84 BGB die Entstehung der Stiftung auf den Todeszeitpunkt des Stifters. Werden Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert, eine Stiftung nach dem Willen des Verstorbenen zu errichten, handelt es sich begrifflich um eine Stiftung unter Lebenden. Das Widerrufsrecht des Erben entfällt.
Sinnvoll ist die Errichtung der Stiftung zu Lebzeiten, denn so können bereits zu Lebzeiten Steuervorteile genutzt, die Gründung der Stiftung überwacht und die Stiftungsarbeit als Vorstand gestaltet werden.
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Wie ist die Familienstiftung organisatorisch aufgebaut?
Um am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen zu können benötigt eine Stiftung Organe, die für sie handeln. Diese werden in der sog. Stiftungsorganisation geregelt. Die wesentlichen Aufgaben der Organe sind die Vertretung der Stiftung sowie die Geschäftsführung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so muss geregelt werden, ob diese einzeln, durch Mehrheitsbeschlüsse oder nur einstimmig handeln können. Unter die Geschäftsführung fallen vor allem die Aufgaben der Vermögensverwaltung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die Besorgnis der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Stiftung. Die gesamte Stiftungsorganisation kann darin bestehen, dass eine Person als alleiniges Organ die Stiftung führt, verwaltet und vertritt. Die Stiftungsorganisation kann jedoch auch aus zwei Organen bestehen, mit einem Vorstand als Exekutivorgan, der für die Erledigung der Aufgaben verantwortlich ist und einem Stiftungsrat als Legislativorgan, d.h. einem Beratungs- und Kontrollorgan. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Organe können auch mit Familienmitgliedern besetzt werden, wenn dies der Wille des Stifters ist.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. Die Stiftungsgelder werden nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung angelegt.
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Frankfurt am Main: +49 (0) 69 74 74 38 00
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München: +49 (0) 89 20 70 40 277
Alle Informationen zur Familienstiftung
Was können wir als Experten für Erb- und Unternehmensrecht zur Familienstiftung für Sie tun?
Erbrechtliche, unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Beratung vor der Errichtung einer Stiftung. | |
Stiftungsgründung | |
Prüfung der Zweckmäßigkeit der Familienstiftung zur Erhaltung des Vermögens in der Familie. | |
Formulierung einer juristisch korrekten und dem Zweck angemessenen Stiftungssatzung. | |
Regelung der Testamentsvollstreckung bei Stiftungsgründung von Todes wegen. | |
Erwirkung der staatlichen Anerkennung durch die jeweilige Landesstiftungsbehörde. | |
Stiftungsmanagement |
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FAQ's
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Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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Typisch italienisch: Auch sehr charmant.
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