Erbrecht
Erbausschlaung
Die Erbausschlagung ist der formelle Prozess, durch den ein Erbe auf seinen Anspruch auf das Erbe verzichtet, um möglichen Schulden oder anderen Verpflichtungen des Nachlassverzeichnisses zu entgehen. Dieser Verzicht muss innerhalb einer bestimmten Frist und in der Regel schriftlich erklärt werden, um rechtsgültig zu sein.
Erbausschlagung: Wichtige Infos und Schritte zum Erben
-
Was bedeutet Erbausschlagung?
Wie wird man Erbe?
Die Erbschaft geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Erbfall, d.h. mit dem Tode des Erblassers, als Ganzes auf den Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Das bedeutet, dass die Erbschaft kraft Gesetzes auf den Erben übergeht. Die Erbschaft fällt ihm also an, ohne dass seine Kenntnis oder eine Erklärung von ihm erforderlich wäre. Es handelt sich um zwingendes Recht, sodass weder Vorbehalte des Erben noch abweichende Anordnungen des Erblassers die Vorschrift abbedingen können.
Nach Anfall der Erbschaft hat der Erbe gemäß § 1943 BGB ein Wahlrecht, ob er die Erbschaft endgültig behalten möchte oder ob er sich ihrer wieder entledigt. Im letztgenannten Fall muss er aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.
Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft beendet die Schwebephase zwischen dem Anfall der Erbschaft und der endgültigen Zuordnung der Erbschaft. Man spricht hier von einer vorläufigen Erbenstellung.
Den Willen zur endgültigen Annahme der Erbschaft kann der vorläufige Erbe mit einer ausdrücklichen Erklärung zum Ausdruck bringen. Die Erklärung ist formfrei und kann gegenüber jedermann erfolgen.
Mit der Annahme der Erbschaft verliert der Erbe gemäß § 1943 1. Alt. BGB das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Außerdem tritt die Annahme der Erbschaft durch Zeitablauf ein, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen und der Erbe untätig geblieben ist. Die Erbschaft gilt dann gemäß § 1943 2. Alt. BGB als angenommen.
Konkludente Annahmeerklärung
Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft auch dann an, wenn sein Verhalten Dritten gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Erbe sein und die Erbschaft behalten möchte. Für die konkludente Annahme ist es daher unerheblich, ob ein Annahmewille vorliegt.
Eine konkludente Annahmeerklärung wird beispielsweise bejaht, wenn der vorläufige Erbe einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt, ein Nachlassgrundstück auf sich selbst umschreiben lässt, Nachlassgegenstände an sich nimmt, um sie für sich zu behalten oder einen Prozess als Erbe führt.
Von einer konkludenten Annahmeerklärung sind bloße Fürsorgehandlungen abzugrenzen, die während der Schwebezeit der vorläufigen Erbschaft erfolgen. Dem vorläufigen Erben steht das Recht zur Verwaltung des Nachlasses gemäß § 1959 BGB zu. Erbringt der vorläufige Erbe lediglich Handlungen zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses (z.B. Kontensperrung, Antrag auf Testamentseröffnung und Nachlassverwaltung, Begleichung der Beerdigungskosten, Erheben einer Auskunftsklage), kann daraus nicht zwingend die konkludente Annahme der Erbschaft gefolgert werden.
-
Wie wird das Erbe ausgeschlagen?
Bis zur Annahme der Erbschaft hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft ist an die Einhaltung einer Frist gemäß § 1944 BGB und eine bestimmte Form im Sinne des 1945 BGB gebunden. Macht der Erbe form- und fristgerecht von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch, gilt der Anfall der Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB an ihn rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers als nicht erfolgt.
Frist für die Erbausschlagung
Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt gemäß § 1944 BGB 6 Wochen. Sie beginnt ab Kenntnis von dem Erbfall (= Tod des Erblassers sowie Kenntnis über die eigene Erbenstellung sowie Kenntnis über etwaige Beschwerungen).
Kenntnis der eigenen Erbenstellung liegt bei Kenntnis der Verwandtschaftsverhältnisse vor, aus denen sich die Erbenstellung nach gesetzlicher Erbfolge ergibt. Es ist ausreichend, dass der gesetzliche Erbe keine konkreten Hinweise auf entgegenstehende Verfügungen von Todes wegen hat. Woher der Erbe seine Kenntnis erlangt, ist dabei unerheblich.
Bei gewillkürter Erbfolge ist die Kenntnis von der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erforderlich. Im Fall der Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Der Erbe muss positive Kenntnis der letztwilligen Verfügung haben, aus der sich seine Erbenstellung ergibt.
Bei einem Ehegattentestament ist zu beachten, dass die sechswöchige Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB für den Nacherben erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls beginnt (§§ 2139, 1944 II BGB). Will der Nacherbe die Erbschaft ausschlagen, müsste er gemäß § 1946 BGB warten, bis der Nacherbfall eingetreten ist. § 2142 BGB verschafft dem Nacherben aber das ausdrückliche Recht, bereits mit dem Ableben des Erblassers die ihm angetragene Nacherbschaft auszuschlagen.
Hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland oder hält er sich im Ausland auf, so beträgt die Frist gemäß § 1944 Abs. 3 BGB 6 Monate.
Kann der Erbe aufgrund höherer Gewalt (siehe § 206 BGB) oder aufgrund vorübergehender Geschäftsunfähigkeit (siehe § 210 BGB) nicht ausschlagen, so ist die Frist vorerst gehemmt.
Form der Erbausschlagung
Das Erbe kann durch Erklärung beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser lebte, sowie auch bei demjenigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erbe wohnt (siehe § 344 Abs. 7 FamFG), ausgeschlagen werden (siehe § 1944 BGB). Darüber hinaus kann die Erbausschlagung auch vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 I BGB). Der anwaltliche Vertreter des Erben bedarf jedoch zur Ausschlagung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht (§ 1945 III BGB).
-
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Frist zur Erbausschlagung bereits versäumt wurde oder bereits eine Annahme der Erbschaft vorliegt?
Nur ausnahmsweise kann der Erbe auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist noch ausschlagen. Wurde eine Erbschaft einmal angenommen, kann sie grundsätzlich nicht nachträglich ausgeschlagen werden. Es gibt jedoch auch hiervon bestimmte Ausnahmen.
Treten zum Beispiel unmittelbar nach Annahme der Erbschaft hohe, unbekannte, Nachlassverbindlichkeiten auf, kann die Annahme der Erbschaft unter Umständen angefochten werden.
Dafür muss der Erbe glaubhaft machen können, dass er die Erbschaft nicht angenommen hätte, wenn ihm die genaue Schuldenlast schon vorher bekannt gewesen wäre. Er muss zum Zeitpunkt der Annahme davon überzeugt gewesen sein, dass der Nachlass schuldenfrei oder zumindest nicht überschuldet war.
Gemäß § 1954 Absatz 1 BGB muss die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der Überschuldung vorgenommen werden. Eine entsprechende Anfechtung kann dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form erklärt werden.
-
Wie kann eine bereits erfolgte Ausschlagung der Erbschaft rückgängig gemacht werden?
Grundsätzlich ist die Erbausschlagung unwiderruflich. Die Erklärung einer Erbausschlagung kann aber im Einzelfall durch eine Anfechtung rückgängig gemacht werden. Für die Rücknahme einer Erbausschlagung ist ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund notwendig.
Ging der Erbe bei der Ausschlagung aber von falschen oder irrigen Umständen aus, so kann er die Ausschlagung nachträglich gemäß §§ 119 ff. BGB anfechten. Auch ist eine Anfechtung wegen Täuschung oder gar Bedrohung möglich. Nicht ausreichend dafür ist die bloße Spekulation, dass der Nachlass überschuldet ist – es bedarf der irrigen Annahme, dass bestimmte Gegenstände oder konkrete Forderungen zum Nachlass gehören und seinen Wert schmälern.
Gründe für eine Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB können beispielsweise vorliegen, wenn dem Erben nicht klar war, dass er mit der Ausschlagung nicht mehr am Nachlass beteiligt ist, der Erbe allerdings nach eigener sorgfältiger Recherche annehmen musste, dass das Erbe überschuldet zu sein schien und sich nachträglich erst die Werthaltigkeit herausstellte, wenn ein Miterbe dem Erben unrichtigerweise mitteilte, dass das Erbe überschuldet sei, oder ein Miterbe dem Erben mit einem Übel droht, sollte er das Erbe nicht ausschlagen.
Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung muss vor dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Auch hier gilt eine sechswöchige Frist, welche grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Irrtums beginnt.
-
Wann macht es Sinn, die Erbschaft auszuschlagen?
Über eine Erbausschlagung nachdenken sollte der vorläufige Erbe insbesondere, wenn der Nachlass überschuldet ist, die zum Nachlass gehörenden Immobilien stark verschuldet oder sanierungsbedürftig sind oder der vorläufige Erbe selbst verschuldet ist oder sich in Privatinsolvenz befindet.
Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nicht nur die Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sondern auch die Verbindlichkeiten gehören, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und mit ihm im Zusammenhang stehen.
Mit erfolgter Annahme der Erbschaft können daher Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gegenüber den Erben gemäß § 1958 BGB geltend machen und in das Eigenvermögen der Erben vollstrecken (§§ 778 Abs. 1, 780 Abs. 1 ZPO). Die Eigengläubiger des Erben wiederum können auch in den Nachlass vollstrecken (§ 778 Abs. 2 ZPO).
Eine Ausschlagung kann auch zur Beseitigung der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sinnvoll sein (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 2. HS BGB), sowie zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, wenn die Erbschaft mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen im Sinne des § 2306 BGB verbunden ist.
-
Was passiert nach der Erbausschlagung?
Die Ausschlagung der Erbschaft hat weitreichende Konsequenzen. Sie kann dazu führen, dass der Erbe jeden Anspruch am Nachlass verliert. Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, gehen nämlich sämtliche Ansprüche auf den Nachlass verloren. Außer in den Fällen, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt (§ 1371 BGB), wenn die Erbschaft mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen verbunden ist (§ 2306 BGB) verliert der Ausschlagende aber auch seinen Pflichtteilsanspruch.
Eine Teilausschlagung ist im deutschen Recht nicht möglich – eine Erbschaft kann nur ganz oder gar nicht ausgeschlagen werden.
Bei einer Erbausschlagung wird gemäß § 1953 BGB derjenige zum Erben, dem der Nachlass zugefallen wäre, wenn die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht existiert hätte. Wenn z. B. die Kinder des Verstorbenen das Erbe ausschlagen, können dessen Enkel an ihre Stelle treten. Sind keine Enkel vorhanden, fällt das Erbe den Eltern des Erblassers zu usw.
In aller Regel gehen mit einer Erbausschlagung auch sämtliche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche verloren. Voraussetzung für diese wäre ein Ausschluss aus der Erbfolge oder ein zu geringer Erbteil gewesen (geringer als die Pflichtteilsquote) – erfolgt eine Erbausschlagung, gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden jedoch als nicht erfolgt.
Allerdings gibt es hiervon gesetzliche Ausnahmen:
-
Bei Beschwerungen des Erbes mit einem Vermächtnis oder einer Auflage oder Beschränkungen des Erbes durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung, hat ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen gemäß § 2306 Abs. 1 BGB. Dieser berechnet sich dann anhand des Erbes ohne die Beschränkungen und Beschwerungen. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
-
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es greift ein, falls der andere Ehepartner keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Danach wird der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (zum Beispiel Kinder) Erbe zu ¼, während er neben Verwandten der zweiten Ordnung (zum Beispiel Eltern) oder neben Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen wird.
Eine Besonderheit regelt nun § 1931 Absatz 3 BGB, der bestimmt, dass die Vorschrift des § 1371 BGB unberührt bleibt. Das bedeutet, dass für den Fall, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, die Erbquote des überlebenden Ehegatten als Zugewinnausgleich pauschal um ein Viertel erhöht wird (= erhöhter gesetzlicher Erbteil). Damit wird der überlebende Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, neben den Kindern Erbe zur Hälfte und neben den Eltern Erbe zu ¾.
Eine weitere Besonderheit regelt wiederum § 1931 Absatz 3 BGB, der bestimmt, dass der überlebende Ehegatte die Möglichkeit hat, das Erbe auszuschlagen, ohne seinen Pflichtteilsanspruch zu verlieren:
Macht der Ehegatte von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann er zwei Ansprüche gegen den Erben geltend machen. Zum einen kann er den Zugewinn geltend machen. Dieser ist wie im Falle einer Scheidung konkret zu berechnen. Zusätzlich kann der Ehegatte den sogenannten kleinen Pflichtteil von den Erben fordern. Der kleine Pflichtteil wird dabei aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (=ohne die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel als Zugewinnausgleich) des Ehegatten gebildet. Der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil beträgt bei Vorhandensein von gesetzlichen Erben der 1. Ordnung (Kinder und deren Abkömmlinge) ¼, also beträgt der kleine Pflichtteil 1/8. Bei Vorhandensein gesetzlicher Erben der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) beträgt der gesetzliche Erbteil ½, somit beträgt der kleine Pflichtteil hier ¼.
Bei der Pflichtteilsberechnung ist die konkrete Zugewinnausgleichsforderung vom Nachlass vorab in Abzug zu bringen.
-
-
Kann man auch ein Vermächtnis ausschlagen?
Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist gemäß §§ 2176, 2180 BGB isoliert möglich. Sie führt nur zum Verlust des Anspruchs gegen den Nachlass, soweit das Vermächtnis reicht. Hat der Erblasser eine Teilungsanordnung mit einem Vorausvermächtnis verknüpft, wird die Teilungsanordnung im Falle der Erbausschlagung gegenstandslos. Das Vorausvermächtnis, das grundsätzlich unabhängig vom Erbteil ist, bleibt jedoch gemäß § 2085 BGB bestehen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Aus dem Vorausvermächtnis wird in diesen Fällen ein einfaches Vermächtnis.
Gehört derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, so kann dieser das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen (§ 2307 BGB).
Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht an eine Frist gebunden. Handelt es sich bei dem Vermächtnisnehmer zugleich um einen Pflichtteilsberechtigten, so kann der Erbe ihn auffordern, sich innerhalb einer angemessen Frist zu erklären, ob das Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen wird gemäß § 2307 Abs. 2 BGB.
Wie können wir Ihnen als Erbrechtsexperten zum Thema Erbausschlagung behilflich sein?
- Wir erörtern gemeinsam mit Ihnen, ob es in Ihrem Fall Sinn macht, die Erbschaft auszuschlagen.
- Wir bereiten die Erbausschlagung für Sie vor, damit Ihre Erbausschlagung form- und fristgerecht erklärt wird.
- Wir prüfen, ob eine Lösung für Ihre bereits erfolgte Erbausschlagung besteht, wenn Sie diese rückgängig machen wollen.
- Wir beraten Sie hinsichtlich der Anfechtung einer Ausschlagung- bzw. Annahmeerklärung der Erbschaft und führen diese ggf. gerichtlich aus.
- Wie klären Sie umfassend über die möglichen Folgen einer Erbausschlagung auf.
Jederzeit erreichbar
Frankfurt am Main: +49 (0) 69 74 74 38 00
Karlsruhe: +49 (0) 72 19 20 47 23
Düsseldorf: +49 (0) 21 15 40 39 545
München: +49 (0) 89 20 70 40 277
Alle Informationen zum Thema Erbausschlagung
Vereinbaren Sie ein kostenloses sowie unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für deutsches Erbrecht.
Sie erreichen uns direkt in der Zentrale in Frankfurt und an jedem unserer Standorte. Unsere Kontaktdaten und weiterführende Links zu unseren Standorten finden Sie in der rechten Spalte.
Wir empfehlen Ihnen, das Kontaktformular für Ihre Anfrage zu nutzen. Wenn Sie uns dazu kurz Ihr Anliegen beschreiben, können wir uns besser auf das Gespräch vorbereiten. Wir melden uns dann schnellstmöglichst innerhalb eines Werktages bei Ihnen.
Selbstverständlich können Sie mit dem Kontaktformular auch nur einen Rückruf vereinbaren und alles weitere dann direkt mit unseren Anwälten besprechen.
FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
-
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
-
Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
-
Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
-
Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
-
Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
-
Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

Online Videoberatung
In einer Videokonferenz können Sie schnell und
unkompliziert mit einem unserer Fachjuristen sprechen.
Nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf!
Vereinbaren Sie ein kostenloses sowie unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für italienisches Erbrecht. Sie erreichen uns direkt in der Zentrale in Frankfurt und an jedem unserer Standorte. Unsere Kontaktdaten und weiterführende Links zu unseren Standorten finden Sie in der rechten Spalte.
Wir empfehlen Ihnen, das Kontaktformular für Ihre Anfrage zu nutzen. Wenn Sie uns dazu kurz Ihr Anliegen beschreiben, können wir uns besser auf das Gespräch vorbereiten. Wir melden uns dann schnellstmöglich innerhalb eines Werktages bei Ihnen.
Selbstverständlich können Sie mit dem Kontaktformular auch nur einen Rückruf vereinbaren und alles weitere dann direkt mit unseren Anwälten besprechen.
Ihre Kontaktmöglichkeiten
Typisch deutsch: Jederzeit erreichbar.
Typisch italienisch: Auch sehr charmant.
Frankfurt am Main: +49 (0) 69 74 74 38 00
Karlsruhe: +49 (0) 721 92 04 72 3
München: +49 (0) 89 20 70 40 277
Düsseldorf: +49 (0) 21 15 40 39 545
Unsere Standorte
Nachfolgend ist aufgeführt, wo Sie uns erreichen. Überall dort wird Ihnen kompetent weitergeholfen. Kontaktieren Sie uns einfach, wir freuen uns.