Italienisches Immobilienrecht – Divergenz Vorvertrag/Notarvertrag

Wenn es zwischen dem Inhalt des Vorvertrages und dem Inhalt des endgültigen Kaufvertrages Unterschiede geben sollte und keine Klausel vorhanden ist, die den Vorrang einer Urkunde gegenüber er anderen bestimmt diesbezüglich, gilt dasjenige, was im endgültigen Kaufvertrag beschrieben ist (Urteil des Kassationsgerichts Nr. 6223 vom 14.03.2018).

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