Die Medien berichteten diese Woche, dass die Staatsanwaltschaft München einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung gegen Georg Fahrenschon erlassen habe. Der frühere bayrische CSU-Finanzminister und jetzige Präsident des Sparkassen- und Giroverbands (DSGV) bestätigte, dass er gegen diesen Strafbefehl Einspruch erhoben habe und bald eine Verhandlung anstehe. Vorgeworfen werde ihm die verspätete Abgabe seiner Steuererklärungen der Jahre 2012, 2013 und 2014, die er
erst im Jahr 2016 beim Finanzamt einreichte.
Grundsätzlich ist es jedoch so, dass eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO auch vorliegt, wenn man seine Steuerer-
klärungen nicht rechtzeitig abgibt, denn dann macht man gegenüber dem Finanzamt keine Angaben, was genauso strafbar
ist wie die Angabe falscher Angaben. Gibt man seine Steuererklärung verspätet ab, liegt jedoch in aller Regel durch die – wenn auch verspätete Abgabe – eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Wurden jedoch bereits Ermittlungen durchgeführt, kann eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr haben.
Wie sich im Fall Fahrenschon der Sachverhalt genau darstellt, muss nun ein Gericht in München feststellen und womöglich eine Strafe gegen den Angeklagten aussprechen.