BGH zum Strohmann – Geschäftsführer

Probleme mit „Strohmann – Geschäftsführern“ kommen gerade bei kleineren, familiengeprägten GmbHs häufig vor. Der Hintergrund ist oftmals, dass der eigentliche Geschäftsführer aufgrund begangener Straftaten, offenen Steuerrückständen oder sonstiger Gesetzesverstöße, nicht mehr als Geschäftsführer fungieren darf. Gerade bei familiengeprägten GmbHs kann dies oftmals existenzbedrohend sein und häufig kommt es vor, dass eine andere Person dann pro forma die Geschäfts-führung übernimmt. Der ursprüngliche Geschäftsführer arbeitet dabei jedoch hinter den Kulissen wie vorher weiter, so dass der neue Geschäftsführer letztendlich nur auf dem Papier bestellt ist. Der BGH hat jetzt wieder einmal deutlich die Gefahren für diesen Strohmann vor Augen geführt (BGH – Beschluss vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16). Alleine die Eintragung des Geschäftsführers führt zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmanns (§ 14 I StGB). In dem konkreten Fall führte der faktische Geschäftsführer die Sozialbeiträge von Angestellten nicht ab, was sich der Strohmann als eingetragener Geschäftsführer zurechnen lassen muss, so dass er in diesem Fall wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 
(§ 266 StGB) strafrechtlich verurteilt wurde.

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