Zweiter Strafsenat des BGH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung
Auf die Revision eines Angeklagten, der vom Landgericht Meiningen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteil wurde, hatte der zweite...
17. Juni 2025
Der BGH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24.5.2017 – Az. 2 StR 414/16 – entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs weder eine täterschaftliche Begehung von Gewalttätigkeiten – zum Beispiel das Schlagen anderer – noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zur Zeit der Gewalttätigkeiten voraussetzt. Das bedeutet, dass für eine Verurteilung als Beteiligter wegen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 StGB) keine täterschaftliche Teilnahme an
der Schlägerei gegeben sein muss, sondern es ausreicht, dass man sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden, als Teilnehmer beteiligt
ist, beispielsweise durch psychische Beilhilfe.
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