Anforderungen an eine Beteiligung am Landfriedensbruch

Der BGH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24.5.2017 – Az. 2 StR 414/16 – entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs weder eine täterschaftliche Begehung von Gewalttätigkeiten – zum Beispiel das Schlagen anderer – noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zur Zeit der Gewalttätigkeiten voraussetzt. Das bedeutet, dass für eine Verurteilung als Beteiligter wegen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 StGB) keine täterschaftliche Teilnahme an
der Schlägerei gegeben sein muss, sondern es ausreicht, dass man sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden, als Teilnehmer beteiligt
ist, beispielsweise durch psychische Beilhilfe.

In dem der Entscheidung des BGH zugrundliegenden Fall hatten sich die Angeklagten im Anschluss an ein Fußballspiel
über WhatsApp gemeinsam mit zahlreichen anderen Hooligans zu einer Schlägerei verabredet. Kurz vor der Auseinander-
setzungen kam es zu Formationen der Hooligans zu jeweils drei Mann. Einer der Angeklagten hatte sich kurz vor deren Beginn aus dieser Formation gelöst und das Geschehen lediglich beobachtend verfolgt. Der BGH bestätigt in der Revisions-instanz jedoch auch dessen Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs.

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