Zweiter Strafsenat des BGH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung
Auf die Revision eines Angeklagten, der vom Landgericht Meiningen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteil wurde, hatte der zweite...
17. Juni 2025
Vor sechs Monaten wollte der zweite Strafsenat aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „ausscheren“, dass eine strafbare Erpressung auch dann vorliegen kann, wenn rechtswidriges Vermögen gefordert wird. Das typische Beispiel ist der erpresste Betäubungsmittelhändler, der zur Herausgabe der illegalen Drogen gezwungen wird. Auch diese Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafbar. Am 01. Juni 2016 unterbrach der
2. Senat jedoch eine Revisionsverhandlung und stellte eine Anfrage an die anderen Strafsenate, ob diese Rechtsauffassung beibehalten werden soll, da man beabsichtige rechtswidriges Vermögen nicht mehr dem Schutzbereich der Erpressung
zu unterstellen. Mit Urteil vom 07. Dezember 2016 (2 StR 522/15) hat der zweite Senat sich dann aber doch wieder der Ansicht der anderen Strafsenate angeschlossen und auf die personelle Änderung im Senat hingewiesen. Es bleibt
demnach – jedenfalls vorerst – bei der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die Erpressung
von rechtswidrigen Vermögensgegenständen ein strafbares Verhalten ist.
Auf die Revision eines Angeklagten, der vom Landgericht Meiningen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteil wurde, hatte der zweite...
Erst seit Anfang Dezember 2015 ist der neue Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Kraft. Bereits kurz nach Inkrafttreten...
Gleich zwei Änderungen des Strafrechts könnten demnächst den Weg in das Gesetz finden. Wie bereits im Koalitionsvertrag festgelegt, wurde jetzt der...