Der Bundesfinanzhof entschied bereits letztes Jahr, dass die Erklärung eines demenzkranken Erblassers bei der Einkommen-steuererklärung unwirksam ist, wenn er aufgrund der Krankheit die Einkommensteuererklärung nicht richtig abgeben konnte. Unterlässt nach dem Tod des Erblassers ein Miterbe, der von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste, dann die Korrektur, begeht dieser selbst eine Steuerhinterziehung. Dies hat wiederum zur Folge, dass sich die Festsetzungsfrist hier
für alle Miterben auf zehn Jahre verlängert. (BFH, Urteil vom 29.8.2017 – VIII R 32/15)
Die Steuerschuld stelle gemäß § 1967 BGB, § 45 I 1 AO eine Nachlassverbindlichkeit dar. Hierfür haften alle Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 I BGB) des Steuerpflichtigen. Zwar sei die ursprüngliche Steuerschuldnerin geschäfts-unfähig gewesen, so dass sie gesundheitsbedingt keine korrekte Steuererklärung abgeben konnte. Für die Höhe der gesetz-lichen Steuer sei dies jedoch irrelevant. Da einer der (späteren) Miterbinnen vor dem Tod der Erblasserin die nicht ange-gebenen Einkünfte bekannt waren, und sie daher wusste, dass die Steuern zu niedrig festgesetzt worden waren, sie dies jedoch nicht aktiv berichtigte, begehe diese Miterbin nach § 153 I 2 AO selbst eine Steuerhinterziehung. Nach Ansicht des BFH habe dies zur Konsequenz, dass sich für sämtliche Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf zehn Jahre verlängert, § 169 II 2 AO. Es kommt nach Ansicht der Finanzgerichtsbarkeit nicht darauf an, dass ein Miterbe die Steuerhinterziehung selbst begangen habe noch von ihr Kenntnis hatte, um auch gegen ihn die Zehn-Jahres-Frist laufen
zu lassen. Daher haftete auch die „gutgläubige“ Miterbin auf die gesamte Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt.
Die formaljuristisch korrekte Entscheidung hat aus unserer Sicht allerdings wenig mit Gerechtigkeit zu tun. Allerdings gibt es noch Hoffnung für die gutgläubigen Miterben aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit des § 169 Abs. 2 S. 3 AO. Hierzu muss der gutgläubige Steuerschuldner nachweisen, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.