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Kein „Enkelschaftsanfechtung“ im deutschen Familien- und Erbrecht

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.11.2015 – Az. 1 BvR 2269/15) hatte über die Verfassungsbeschwerde einer Frau zu entscheiden, die vor dem BGH (Beschluss vom 28.07.2015 – Az.: XII ZB 670/14; XII ZB 671/14) mit ihrem Begehren gescheitert ist, die Enkelschaft anzufechten. Der Hintergrund war, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vor seinem Tod im Jahr 2013 die Vaterschaftsanfechtung nach §§ 1600 ff. BGB beantragt hat, da er davon ausging, dass er
nicht der biologische Vater des Kindes ist. Vor Abschluss des Anfechtungsverfahrens ist er jedoch verstorben.

Die Beschwerdeführerin wollte dieses Anfechtungsverfahren fortsetzen. Hierdurch hätte ein Pflichtteilsanspruch des ver-meintlich nicht biologischen Enkelkindes verhindert werden können. Vor den Zivilgerichten ist sie mit ihrem Anliegen gescheitert, da diese den Anspruch auf Vaterschaftsanfechtung als höchstpersönliches Recht angesehen haben, das nicht vererblich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht angenommen, da aus dem Grundrecht nach
Art.6 GG keine zwingende Möglichkeit einer „Enkelschaftsanfechtung“ herzuleiten sei.

Ob das Urteil vor dem Hintergrund, dass hier bereits das Anfechtungsverfahren eingeleitet war, wirklich überzeugen kann,
sei dahingestellt. Aber auch dieses Urteil macht wieder deutlich, wie wichtig es im erbrechtlichen Bereich ist, rechtzeitig
zu handeln. In diesem Fall lassen sich die Pflichtteilsansprüche des Enkelkindes nicht mehr verhindern.

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