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Demenz und Testierfähigkeit

Mit steigendem Alter steigt auch die Gefahr an einer Demenz zu erkranken, die nicht nur persönliche Probleme innerhalb der Familie mit sich bringt, sondern auch rechtliche. Das OLG Bamberg (Beschluss vom 22.05.2015 – Az.: 4 W 16/14) hatte die Frage zu entscheiden, ob eine an Demenz erkrankte Person überhaupt testierfähig sei. Diese Fähigkeit kann nach § 2229 IV BGB ausgeschlossen sein, wenn eine Störung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung vorliegt. Das OLG Bamberg hat diese Fähigkeit bei dem Demenzkranken in diesem Fall verneint und geht davon aus, dass bei einer mittelgradigen oder sogar schweren Ausprägung dieser Krankheit die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments nicht mehr gegeben ist. Es sei deshalb jedem zu raten, sich frühzeitig um eine Regelung der eigenen Erbfolge zu kümmern, auch wenn dies für viele ein unangenehmes Thema sein mag. Denn wenn die Krankheit erst einmal in einer gewissen Schwere ausgebrochen ist, wird die Regelung der eigenen Erbfolge in vielen Fällen nicht mehr möglich sein und es kann eine Erbfolge eintreten, die so von dem Erkrankten nicht gewollt war.

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