Erbrecht
Deutsches Erbrecht
Wer die schönsten Jahre seines Lebens genießen will, sollte den richtigen Weg einschlagen.
Es wird immer wichtiger, im höheren Alter rechtliche Angelegenheiten zu regeln. Tatsächlich stehen Senioren häufig immer vor komplexeren Fragestellungen. Da ist es wichtig, sich auf jemanden verlassen zu können, der mit Rat und Tat zur Seite steht – auch bei Ihnen vor Ort. Und weil wir uns Ihrer Sache annehmen und Sie fundiert zum Beispiel bei der Testaments- und Vermögensgestaltung, bei Erbstreitigkeiten, Erbauseinandersetzungen, steuerrechtlichen und internationalen Erbrechtsfragen betreuen, können Sie immer sicher sein: Ihre rechtlichen Angelegenheiten sind bei uns in guten Händen, und Sie müssen sich um nichts mehr kümmern.
Zusätzlich bieten wir nun auch Hausbesuche im Raum Frankfurt an, um mit einer individuellen Erstberatung im Erbrecht besonders älteren Menschen, die gesundheitsbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Einzelfall direkt und persönlich zur Seite zu stehen.
Jederzeit erreichbar
Frankfurt am Main: +49 (0) 69 74 74 38 00
Karlsruhe: +49 (0) 72 19 20 47 23
Düsseldorf: +49 (0) 21 15 40 39 545
München: +49 (0) 89 20 70 40 277
Was wir für Sie tun können
Die Tätigkeit einer Erbrechtskanzlei ist ausgesprochen vielfältig. Im Folgenden finden Sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Darstellung zu den wesentlichen unserer Tätigkeitsfelder. Wenn Sie sich dennoch nicht ganz sicher sind, ob Ihr Fall in unseren Tätigkeitsbereich fällt, rufen Sie uns doch einfach an. Wir können Ihnen sicherlich weiterhelfen.
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Prozessvertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten
Sind mehrere Erben vorhanden, kommt es bei einem Erbfall häufig zu Unstimmigkeiten und Differenzen. Dies führt nicht selten dazu, dass eine Einigung zwischen den Erben nicht zu erzielen ist und ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar ist. Auch wenn Sie als Erbe mit der Forderung eines Pflichtteilsberechtigten konfrontiert sind, kommt es nicht immer zu einer Einigung. Gut, wenn man dann einen Anwalt hat, der aufgrund seiner besonderen Kompetenz und Erfahrung im Erbrecht die eigenen Interessen bestmöglich durchsetzen kann und von Anfang bis Ende des Verfahrens rechtlich beraten und betreut wird.
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Erbrechtliche Vermögensgestaltung
Es empfiehlt sich frühzeitig, die Frage zu beantworten, wie Sie Ihr Vermögen an die Erben übertragen wollen. Dabei stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie beispielsweise das Testament oder der Erbvertrag, um nur zwei zu nennen. Es kommt jedoch immer auf Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Vermögenswerte im Einzelfall an, um beurteilen zu können, welche Vorgehensweise Ihnen am besten entgegenkommt. Hier können wir für Sie aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der erbrechtlichen Vermögensgestaltung Strategien und Lösungen erarbeiten, die nicht nur erbrechtliche, sondern auch steuer- und gesellschaftsrechtliche Aspekte berücksichtigen.
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Testamentsgestaltung
Mit der Erstellung eines Testaments können Sie zu Lebzeiten bestimmen, an wen und in welcher Form Ihr Vermögen vererbt wird. Bei der Abfassung eines Testaments lauern jedoch viele Fallstricke, die im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Testament unwirksam ist. Ob Form- oder Inhaltsfragen, einfaches Testament, Ehegatten- oder Unternehmertestament – wir nehmen Sie von Beginn an bei der Hand, zeigen Ihnen anhand Ihrer persönlichen Bedürfnisse die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf und finden die für Sie beste Lösung.
weitere Informationen zur Testamentsgestaltung -
Regelung der Unternehmensnachfolge (testamentarisch und gesellschaftsrechtlich)
Gerade wenn ein Unternehmen oder Unternehmensanteile im Spiel sind, gilt es, frühzeitig eine Nachfolgeregelung zu treffen. Ungewissheiten können zu einer erbrechtlichen Streitigkeit führen, die den laufenden Betrieb negativ beeinflussen und im schlimmsten Fall für einen Stillstand der Gesellschaft sorgen können. Vor allem wenn Erb- und Gesellschaftsrecht zusammentreffen, bedarf es aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht eines kompetenten und erfahrenen Anwalts. Bei uns können Sie sich sicher sein, dass eine Unternehmensnachfolge nach Ihren Vorstellungen erfolgt und rechtlich den höchsten Ansprüchen genügt.
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Pflichtteilsrecht
Trifft der Erblasser eine Entscheidung über die Verteilung seines Vermögens, indem er andere bedenkt, kann es dazu kommen, dass dem nahen Angehörigen nur noch ein Pflichtteilsrecht zusteht. Oft zeigen sich die Erben, von denen der Pflichtteil gefordert werden muss, nicht kooperativ. Hierbei vertreten wir Sie, von der Berechnung des Pflichtteils bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Mehr Informationen zum Pflichtteilsrecht -
Erbauseinandersetzung (außergerichtlich und gerichtlich)
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geht es vor allem um die Frage, welcher Erbe was bekommt. Vor allem in dieser Phase zahlt es sich aus, einen starken und erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu wissen. Denn nur dieser kann für den Erben eine optimale Strategie erarbeiten, die zu einer möglichst schnellen und erfolgreichen Abwicklung der Auseinandersetzung führt. Hierbei vertreten wir Sie gerne und bringen dabei unsere jahrelange Erfahrung aus erbrechtlichen Streitigkeiten mit ein, dies sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
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Vermögensübertragungen/Schenkungen unter Lebenden auf den Todesfall
Immobilien, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Bankkonto – möchten Sie solche Vermögenswerte übertragen, können Sie dies im Rahmen eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden auf den Todesfall. Dabei gilt es, für jeden Vermögenswert Besonderheiten zu beachten. Vor allem im Hinblick auf möglicherweise anfallende Schenkungs- und Erbschaftssteuern ist eine umfassende rechtliche Beratung notwendig. Hier können wir für Sie erarbeiten, wie Sie welche Vermögenswerte am effektivsten übertragen, so dass beide, Sie und der Vermögensempfänger, etwas davon haben.
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Regelung des Ausschlusses von der Erbfolge
Aus welchem Grund auch immer – es kommt vor, dass Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Handelt es sich hierbei um nahe Angehörige, ist stets zu berücksichtigen, dass diesen möglicherweise ein Pflichtteilsrecht zusteht. Es bietet sich daher bei einer Ausschlussregelung stets an, einen in dieser Frage erfahrenen und kompetenten Anwalt zu beauftragen. Aufgrund der Vielfalt der Konstellationen bedarf es rechtlicher Beratung, da die getroffene Regelung sonst möglicherweise unwirksam sein kann und die von der Erbschaft ausgeschlossene Person, gegen Ihren Willen, trotzdem erbt. Hier stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und erarbeiten eine testamentarische Regelung, die sämtliche Möglichkeiten ausschöpft, einen bestimmten Erbberechtigten von der Erbschaft auszuschließen.
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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Krankheit, ein Unfall oder fortgeschrittenes Alter können dazu führen, dass Sie wichtige Angelegenheiten Ihres Lebens nicht mehr selbstständig regeln können. Tritt dieser Zustand ein, sollten Sie vorher bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten regeln darf. Dies können Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie vorab einen Vertreter, der Ihre rechtlichen Angelegenheiten regelt, wenn Sie geistig dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Der Entwurf einer solchen Vorsorgevollmacht bedarf jedoch der Berücksichtigung Ihrer individueller Interessen und Bedürfnisse. Wir stehen Ihnen zur Seite, auch wenn es um die Frage möglichen Vollmachtsmissbrauchs, des Widerrufs oder der Änderung der Vorsorgevollmacht geht.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit den Wunsch äußern, dass eine bestimmte Person Ihre rechtliche Betreuung übernimmt.
Kommt es zu einer medizinischen Behandlung, bei der Sie sich nicht mehr äußern können, ist es sinnvoll, vorher in einer Patientenverfügung geregelt zu haben, wie Sie behandelt werden dürfen und wie nicht. Gut, wenn man dann einen Anwalt zur Verfügung hat, der seine Erfahrung in diesem höchstpersönlichen Rechtsgebiet einbringen kann.
Mehr Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung -
Vorbereitung und Terminswahrnehmung bei notariellen Testamentsgestaltungen
Beratung und Betreuung aus einer Hand – dies bedeutet für uns auch, notarielle Termine für Sie vorzubereiten und wahrzunehmen. Diese fallen bei der Erstellung von Testamenten oder der vorzeitigen Regelung von Unternehmensnachfolgen häufig an und können für Sie inhaltlich schwer nachvollziehbar, lästig, zeit- und nervenaufreibend sein. Daher ist es für uns selbstverständlich, Sie bestmöglich zu entlasten und Sie auch bei notariellen Terminen zu vertreten.
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Testamentsvollstreckung
Sie können als Erblasser auch einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, gerade wenn die Erben noch minderjährig sind oder eine Vielzahl von Erben bedacht werden soll. Dieser hat die Aufgabe, Ihre Verfügung von Todes wegen zur Ausführung zu bringen. Er verteilt somit das von Ihnen vererbte Vermögen. Ob die Ernennung eines Testamentsvollstreckers gewünscht oder auch sinnvoll ist, erörtern wir anhand Ihrer persönlichen Wünsche und Situation. Auch mögliche Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers können wir für Sie erarbeiten. Im Einzelfall stehen wir auch selbst als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.
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Erbvertrag
Neben dem Testament können Sie die Erbfolge auch im Rahmen eines Erbvertrags regeln. Dieser hat im Vergleich zum Testament den Vorteil, dass er nicht wie das Testament frei widerrufen werden kann. Es ist somit möglich, durch den Erbvertrag eine gewisse Verbindlichkeit zu schaffen. Da man sich von einem Erbvertrag verglichen mit einem Testament nur schwerlich lösen kann, bedarf es vor Errichtung eines Erbvertrags umfassender und ausführlicher Beratung. Diese können wir gewährleisten, da wir als erfahrene Anwälte im Erbrecht genau wissen, welche Punkte in einem Erbvertrag zwingend Berücksichtigung finden müssen. Gerne bereiten wir auch den notariellen Termin vor, der bei einem Erbvertrag stets zwingend ist und begleiten Sie dabei.
Mehr Informationen zum Erbvertrag -
Erbausschlagung
Wenn der Erbfall eingetreten ist, geht nach deutschem Recht die Erbschaft automatisch auf den oder die Erben über. Es kann Fälle und Konstellationen geben, in denen die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll ist. Dies kann aus persönlichen Gründen der Fall sein, aber auch, um einer möglichen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen. Die Erbschaftssausschlagung ist an eine Frist gebunden und muss in vorgeschriebener Form erfolgen. Um sicherzugehen, dass Ihnen bei der Erklärung der Erbausschlagung keine Fehler unterlaufen, die möglicherweise gravierende Folgen haben können, sollten Sie uns zu Rate ziehen. Wir erörtern für Sie, ob es Sinn macht die Erbschaft auszuschlagen und bereiten die Erbausschlagung auch für Sie vor. Auch wenn Sie schon eine Erbschaft ausgeschlagen haben und dies rückgängig machen wollen, kann es im Einzelfall eine passende Lösung geben, die wir für Sie finden.
Mehr Informationen zur Erbausschlagung -
Nachlassverwaltung
Als Erbe können Sie bei Gericht auch einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen. Dies ist dann sinnvoll, wenn Sie innerhalb der Erbausschlagungsfrist nicht in der Lage sind, sich einen Überblick über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten zu verschaffen. Sollte der Nachlass dann überschuldet sein, würden Sie als Erbe grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften. Zweck der Nachlassverwaltung ist es, Ihre Haftung auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Der Nachlassverwalter ist dann dafür zuständig, den Nachlass anstelle der Erben zu verwalten. Hier können wir aufgrund unserer immensen Erfahrung in der Nachlasspflegschaft und –verwaltung eine Verknüpfung zwischen Ihnen als Erben sowie den Nachlassgläubigern darstellen, die sich durch ein hohes Maß an rechtlicher Kompetenz auszeichnet.
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Familienstiftung
Familienstiftungen dienen nicht dem Gemeinwohl, sondern verfolgen private und wirtschaftliche Zwecke. Neben einer gesellschaftsrechtlichen Funktion können sie auch steuerliche Möglichkeiten bieten, die sowohl dem Stiftungsinhaber als auch der Familie zugute kommen können. Für die Unternehmensnachfolge bietet die Gründung einer Familienstiftung die Möglichkeit, Eigentum und Management getrennt zu übertragen. Anders als eine Kapital- und Personengesellschaft hat eine Familienstiftung keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie besteht vielmehr aus einem Vermögen und einer Satzung, in der festgehalten wird, zu welchem Zweck das Vermögen verwendet wird und wie die Organe aussehen, die es dann verwalten. Dabei werden die Begünstigten der Familienstiftung(=Destinatäre) in einer Satzung genau festgelegt. Die Erträge des Stiftungsvermögens fließen dann den Begünstigten (=Familienmitgliedern) zu.
Mehr Informationen zur Familienstiftung
Ihre Ansprechpartner
FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.
Blog
Beschwerde des Nachlasspflegers bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung
Zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen Ehefrau nach Tod des Ehemanns anfechten

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