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Schenkungsversprechen erfordert notarielle Vereinbarung

Das Landgericht Coburg hat in einem Urteil (Az.: 22 O 68/13) entschieden, dass ein bloßes Schenkungsversprechen nur dann wirksam ist, wenn es notariell vereinbart wurde. In dem Verfahren stritten sich drei Brüder um den PKW, der ursprünglich der mittlerweile verstorbenen Mutter gehörte. Der Beklagte behauptete, die Mutter habe ihm das Auto vor ihrem Tod geschenkt. Als Beweis führte er den Fahrzeugbrief sowie den PKW an, der sich in seinem Besitz befand. Dies reichte dem LG Coburg jedoch nicht aus, das den Klägern – den zwei anderen Brüdern – recht gab. Der Besitz des Fahrzeugbriefes alleine könne den Beweis einer vollzogenen Schenkung nicht erbringen. Vielmehr hätte die Mutter, wenn sie dem Beklagten den PKW hätte zuwenden wollen, dies testamentarisch festlegen können. Da sich eine solche Regelung nicht fand, sprach dies stark gegen den Willen der Mutter, dem Beklagten das Auto unentgeltlich zuzuwenden. Da es hier am nachweislichen Vollzug der Schenkung fehlte, auch weil dem Beklagten kein Zweitschlüssel durch die Mutter ausgehändigt wurde, hätte die Schenkung einer notariellen Beurkundung bedurft. Auch eine solche fand jedoch unstrittig nicht statt, weswegen der PKW vom Beklagten herauszugeben war und in die Erbmasse fällt. Dieses Urteil zeigt, dass bei einer Schenkung, sofern der Schenkende den Gegenstand zunächst weiterbenutzen will, formale Vorschriften zu beachten sind, um die Schenkung wirksam werden zu lassen. Wenn Sie im Wege vorweggenommener Erbfolge Schenkungen oder Zuwendungen vornehmen wollen, ist es zunächst erforderlich, die verschiedenen Möglichkeiten auf ihre Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, zu überprüfen. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten wie eine Schenkung, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, einen Erbvertrag oder ein Testament. Welche Lösung Sinn ergibt, kann nur im Rahmen einer individuellen Prüfung festgestellt werden, welche wir gerne für Sie vornehmen.

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