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Pflichtteilsanspruch durch Schiedsspruch?

Angenommen Sie möchten durch Testament zum Beispiel Ihren Kindern sogar den Pflichtteil entziehen und Ihren einzigen Enkel als Alleinerben einsetzen. Um nicht einen großen Rechtsstreit bei Gericht zu ermöglichen, möchten Sie wie die ganz großen Unternehmen alle Streitigkeiten hinsichtlich Ihres Testaments und der Erbfolge durch ein Schiedsgereicht entscheiden lassen. So stellt sich die Frage, ob die Entziehung von Erbstreitigkeiten aus dem Geltungsbereich der ordentlichen Gerichte zulässig ist.

Diese Frage entschied vor kurzem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. März 2017 (Az. I ZB 50/16).

Laut dem Bundesgerichtshof kann grundsätzlich zwar nach §1030 Abs.1 S.1 ZPO jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein, wozu sogar Pflichtteilsansprüche zählen, allerdings entzieht die in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Schiedsklausel dem Betroffenen einseitig den durch staatliche Gerichte gewährleisteten Rechtsschutz.

Deswegen „sind im Fall der durch Verfügung von Todes wegen angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit nur Streitigkeiten über Ansprüche schiedsfähig, auf deren Bestehen und Umfang der Erblasser kraft seiner Testierfreiheit Einfluss nehmen kann, kann der Pflichtteilsanspruch, der ebenso wie die Testierfreiheit zu den von der Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 GG Absatz I GG erfassten Rechten zählt (BVerfGE NJW 2005, Seite 1561), nicht zu den schiedsfähigen Ansprüchen gezählt werden.“

Zusammenfassend kann also durchaus ein Schiedsgericht über vermögensrechtliche – sogar theoretisch erbrechtliche - Ansprüche entscheiden, sofern nach § 1029 ZPO eine Schiedsvereinbarung beider Parteien getroffen wurde, alle oder einzelne Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. So ist theoretisch denkbar dies in einem Erbvertrag mit allen denkbaren Beteiligten als Parteien des Erbvertrags zu regeln. Auf keinen Fall kann beispielsweise jedoch ein Streit über einen Pflichtteilsanspruch durch einseitige letztwillige Verfügung den ordentlichen Gerichten entzogen werden.

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