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Markenrecht - Marken­überwachung

Unter den Markeninhabern besteht meist der gängige Irrtum, dass die Marke bereits durch eine ordnungsgemäße Eintragung geschützt ist.

Dies ist leider nicht der Fall, denn sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei Gemeinschaftsmarken und die World Intellectual Property Organization bei weltweiten internationalen Marken überprüfen nur oberflächlich die Eintragungsfähigkeit einer Marke.

Eine Überprüfung, ob die Marke bereits identisch oder in einer sehr ähnlichen Form eingetragen ist, findet durch die etwaigen Markenämter allerdings nicht statt.

Das Vorliegen einer identischen oder ähnlichen, kollidierenden Marke kann insbesondere bei mittelständischen Unternehmen oder Kleinunternehmen zu massiven finanziellen Verlusten führen.

Falls die Eintragung einer identischen oder ähnlichen, kollidierenden Marke durch den Markeninhaber erst viel zu spät bemerkt wird, ist ein Einschreiten meist schon zu spät. Die dadurch entstandenen (finanziellen) Schäden können rückwirkend nicht mehr beseitigt werden.

Ist der Ruf einer Marke durch eine identische oder ähnliche, kollidierende Marke erstmal beschädigt, nützt ein nachträgliches, rechtliches Vorgehen dagegen in den meisten Fällen auch nichts mehr.

Unser Ziel es daher, gezielt mittelständischen und kleineren Unternehmen eine professionelle und ständige Markenüberwachung zu erschwinglichen Gebühren anzubieten, durch die derartige Schäden von vornherein vermieden werden können.

 

1. Keine Überprüfung des Vorliegens einer identischen oder ähnlichen Marke durch die Markenämter

Zwar verfügen das Deutsche Patent- und Markenamt, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und die World Intellectual Property Organization über Datenbanken, in der sämtliche angemeldeten, eingetragenen und auch zurückgewiesenen nationalen bzw. internationalen Marken aufgeführt werden. Allerdings wird keine Markenüberprüfung mit Ähnlichkeitsprüfung von Amts wegen vorgenommen.

Das bedeutet, dass die Ämter nicht überprüfen, ob neu hinzukommende Marken gegen bereits eingetragene Schutzrechte verstoßen. Auch der Inhaber einer neuen Marke ist nicht gehalten, eine Überprüfung seiner Marke vor der Anmeldung durchzuführen.

Jährlich werden circa 65.000 neue Marken allein in Deutschland beim Deutsche Patent- und Markenamt angemeldet und eingetragen. Darüber hinaus werden ca. 100.000 europäische Unionsmarken angemeldet, die ebenfalls Markenschutz in Deutschland beanspruchen. Weitere internationale Markenregistrierungen mit Schutz in Deutschland kommen dazu.

Aufgrund der Vielzahl von Markenanmeldungen und der zu überprüfenden Informationsquellen kann eine kontinuierliche Überwachung nur durch einen Experten erfolgen. Eine professionelle Überwachung Ihrer Marke ist daher zwingend erforderlich und nicht zu unterschätzen, damit verhindert werden kann, dass ähnliche oder gar identische Marken eingetragen werden, ohne dass Sie etwas davon bemerken.

2. Gefahren einer identischen oder ähnlichen Marke

Es besteht ansonsten die große Gefahr, dass Ihre Marke bei Ihren Kunden nicht mehr die nötige Unterscheidungskraft bei einer identischen oder ähnlichen Marke aufbringt. Bei der Verwendung Ihrer Marke durch andere Unternehmen kann Ihre Marke dann an Wert verlieren oder gar zum Verlust Ihrer Kunden führen, wenn dadurch das Vertrauen in die Marke erschüttert wird.

Eine Verletzung Ihres Markenrechts kann Ihrem Unternehmen bei nicht rechtzeitigem Einschreiten einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen. Dem können wir vorbeugen, indem wir Ihnen potenzielle Markenrechtverletzungen aus den Markenregistern durch eine gezielte, professionelle und regelmäßige Markenüberwachung umgehend melden, damit Sie dagegen vorgehen können.

Auch ist es einem Markeninhaber, insbesondere einem mittelständischen Unternehmen, nicht zuzumuten, selbst regelmäßig zu überprüfen, ob keine gleiche oder ähnliche Marke eingetragen wurde.

Sowohl vor der Anmeldung als auch nach der Eintragung der Marke wäre vom Markeninhaber zur Vermeidung von Kollisionen selbstständig zu recherchieren, ob bereits ähnliche oder identische Marken bestehen, oder ob identische oder ähnliche Marken neu angemeldet wurden. Hierfür wäre eine ständige und sorgfältige Überwachung erforderlich. Dafür müsste man als Markeninhaber sämtliche Markenregister, Waren- und Dienstklassen und die räumliche Erstreckung der eigenen Marke konstant und gezielt überwachen. 

Dabei müssten durch den Markeninhaber regelmäßig und gezielt die Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts, des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei Gemeinschaftsmarken und der World Intellectual Property Organization auf identische und ähnliche Drittmarken überprüft werden.

Der Umfang, der sich dabei ergibt, kann insofern einen einzelnen, unerfahrenen Markeninhaber schnell überfordern und sollte daher dringend einer auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei - wie unserer - überlassen werden, da insbesondere die Ähnlichkeitsrecherchen sehr komplex sind. Zudem kann leicht etwas durch einen Laien übersehen werden und es besteht schnell die große Gefahr, als Markeninhaber das Recht auf eine Nutzungsuntersagung zu verwirken.

Gemäß § 21 Markengesetz verwirkt der Inhaber einer Marke das Recht, die Benutzung einer Marke zu untersagen, wenn er die Benutzung über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren geduldet hat. So könnte der Markenverletzter langfristig ungehindert Ihre Marke diffamieren oder zu Unrecht von Ihrer Marke profitieren, in die Sie viel Zeit und Geld investiert haben

3. Vorteile einer professionellen Markenüberwachung

Unsere Kanzlei bietet Ihnen für dieses Problem die Lösung durch ein professionelles Markenmanagement in Form einer gezielten, regelmäßigen und professionellen Identitäts- und Ähnlichkeitssuche:

Wir können für Ihre Marke eine ständige Markenüberwachung durchführen und die betroffenen Markenregister kontinuierlich nach identischen oder verwechslungsfähigen Neuanmeldungen, die mit Ihrer Marke kollidieren könnten, professionell überprüfen. Aufgrund unserer langfristigen juristischen Erfahrung können Sie zudem darauf vertrauen, dass wir für Sie eine gezielte Strategie zur Verteidigung und zum Schutz Ihrer Marke erarbeiten werden.

Unser Ziel besteht vorwiegend darin, frühzeitig identische oder ähnliche Marken zu erkennen, die erst nach Ihrer Marke angemeldet, eingetragen und verwendet wurden.  So können wir effektiv und zügig eine Gefahr für den Schutzbereich Ihrer Marke verhindern und abwehren. Durch eine professionelle Markenüberwachung gilt es, den Wert Ihrer Marke zu erhalten und Ihre Marke vor unangenehmen Verletzungen/Schäden zu schützen.

Vielen Markeninhabern ist auch nicht bewusst, dass wenn eine kollidierende Marke eingetragen wird, nur eine kurze Frist (3 Monate) besteht, um Widerspruch gegen die Eintragung der kollidierenden Marke einzulegen.

Eine Investition in eine professionelle und gezielte Markenüberwachung erspart Ihnen daher unnötige Geldaufwendungen, denn die aufgrund der ständigen Markenüberwachung früh erkannten, potentiell gefährlichen Drittmarken können so rechtzeitig noch innerhalb der Widerspruchsfrist bemerkt und ihre Löschung beantragt werden. Später können Ihre Rechte nur aufwendig mit einer gerichtlichen Markenrechtsklage erstritten werden, welche wesentlich teurer und zeitaufwendig ist.

Eine qualifizierte Überwachung und Pflege Ihrer Marke ist ein sich lohnender, nachhaltiger Einsatz, der jedem Unternehmen eine effektive Möglichkeit bietet, drohende Schäden der eigenen Marke durch Markenverletzungen abzuwehren und auf diese Weise Verwässerungen der eigenen Marke vorzubeugen.

Eine Markenüberwachung ist daher auch aus wirtschaftlicher Sicht für Ihr Unternehmen sinnvoll, denn durch eine rechtzeitige Verhinderung kollidierender und konkurrierender Marken wird Ihr über die Jahre verfestigtes Markenimage vor dauerhaften Schäden und Gewinnverlusten geschützt.

Neben der Überwachung der Markenregister ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Handelsregister daraufhin überprüft werden, ob möglicherweise Firmennamen und Unternehmensbezeichnungen mit Ihrer Marke identisch sind oder Verwechselungsgefahr besteht.

 

4. Wie können wir Ihre Marke bei einer Markenverletzung schützen?

Bei der Verteidigung Ihrer Marke stehen Ihnen zudem verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl, die wir für Ihr konkretes Anliegen strategisch auf Erfolgsaussicht überprüfen und entsprechend umsetzen:

Wenn Ihre eingetragene Marke durch einen Dritten verletzt wird, zum Beispiel durch Verwendung eines verwechselbar ähnlichen Markenzeichens, können solche Markenrechtverletzungen durch eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung beziehungsweise Klage verfolgt werden.

a. Abmahnung

Bei der Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung handelt es sich zunächst um eine Rüge vom Markeninhaber oder dem ausschließlichen Lizenznehmer aufgrund der Verletzung der Marke.

Die Abmahnung ist ein förmliches, außergerichtliches Schreiben an die rechtverletzende Partei. Dieser fordert den Verletzer dazu auf, künftige Markenrechtsverletzungen zu unterlassen.

Zusätzlich wird der Verletzer dazu aufgefordert, eine vom Gegner vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Außerdem droht dem Markenverletzer die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz, soweit er die Marke schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.

Erfolgt eine Abmahnung unberechtigterweise, muss der Abmahnende dem vermeintlichen Verletzer dessen entstandenen Schaden ersetzen.

b. einstweiliger Rechtschutz

Vor einer Klageerhebung sollte zunächst immer die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht gezogen werden.

Im Vergleich zum Klageverfahren hat ein einstweiliges Rechtschutzverfahren eine wesentlich kürzere Verfahrensdauer, geringere Verfahrenskosten und zudem Beweiserleichterungen in Form der Glaubhaftmachung.

Oftmals kann aber auch eine außergerichtliche Lösung im Gegensatz zu einer gerichtlichen Durchsetzung für beide Parteien sinnvoller sein.

c. Klage

Eine Markenrechtverletzung kann auf zivilrechtlichem Wege verfolgt werden.  Hierfür muss eine Markenverletzungsklage vor den Markenstreitkammern der Landgerichte erhoben werden. Wegen des Anwaltszwanges vor den Landgerichten muss hier für ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

In einem Markenverletzungsverfahren haben Sie als Markeninhaber die Möglichkeit, insbesondere folgende Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassungsanspruch gemäß. § 14 Abs. 5 MarkenG:
    Wurde ein Zeichen bereits in rechtsverletzender Art und Weise genutzt, kann der betroffene Markenrechtsinhaber von dem Rechtsverletzer nach § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG im Falle von Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Eine Wiederholungsgefahr ist dabei anzunehmen, wenn eine ernsthafte und greifbare Möglichkeit besteht, dass die konkrete Verletzungshandlung zukünftig in gleicher oder im Kern gleicher Form erneut begangen wird. Da eine Verletzungshandlung bereits begangen wurde, besteht insofern eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für ihr Vorliegen.
    Wurde eine Markenrechtsverletzung noch nicht festgestellt, steht dem Markenrechtsinhaber ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 S. 2 MarkenG zu. Voraussetzung ist hier das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn die erstmalige Begehung einer Kennzeichenverletzung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft und unmittelbar zu besorgen ist.
  • Schadenersatzanspruch gem. § 14 Abs. 6 MarkenG:
    Wird die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, also schuldhaft, ist der Markenrechtinhaber gem. § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG berechtigt, für den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden Ersatz vom Verletzer zu verlangen.
  • Vernichtungs-, Rückruf- und Entfernungsansprüche nach § 18 MarkenG:
    Gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG kann der Markeninhaber den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Unter Vernichtung ist die völlige physische Zerstörung einer Sache zu verstehen. Der Vernichtungsanspruch kann sich gem. § 18 Abs. 1 S. 2 MarkenG auch auf Materialien oder Geräte erstrecken, die vorwiegend der widerrechtlichen Kennzeichnung der Ware gedient haben.
    Im Gegensatz dazu bewirken der Rückruf- (§ 18 Abs. 2 Alt. 1 MarkenG) und Entfernungsanspruch (§ 18 Abs. 2 Alt. 2 MarkenG) nicht die Zerstörung der Sachsubtanz, sondern sollen den Markt lediglich von der rechtverletzenden Ware befreien. Ein Rückruf ist gegeben, wenn der Rechtsverletzer seine Abnehmer ersucht, die widerrechtlich gekennzeichnete Ware zurückzugeben, wobei er im Gegenzug die Erstattung des Kaufpreises in Aussicht stellt. Beim Entfernungsanspruch muss der Verletzer alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein nachhaltiges Entfernen aus allen Vertriebswegen zu gewährleisten.
  • Auskunftsanspruch gem. § 19 MarkenG:
    Der Auskunftsanspruch soll dem Inhaber des betroffenen Rechts die Möglichkeit geben, alle Informationen, die zur Ahndung der Markenrechtsverletzung erforderlich sind, von dem Verletzer oder Dritten zu erhalten. Gemäß § 19 Abs. 3 MarkenG hat der Anspruchsgegner unverzüglich Auskunft zu erteilen über:
    Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren/Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren/Dienstleistungen bezahlt wurden.

d. Abgrenzungsvereinbarung

Es besteht die Möglichkeit, eine Abgrenzungsvereinbarung zu erarbeiten.

Es handelt sich hierbei um einen zivilrechtlichen Vertrag, mit dem eine Markenrechtstreitigkeit außergerichtlich zwischen den Rechteinhabern beigelegt wird, um beispielsweise ein Nebeneinanderstehen beider Marken durch einen finanziellen Ausgleich zu erreichen.

e. Lizenzvertrag

In manchen Fällen bietet es sich an, Dritten Nutzungsrechte an Ihrer Marke einräumen. Dies kann durch individuelle markenrechtliche Lizenzverträge erreicht werden.

In einem Lizenzvertrag wird geregelt, auf welche Weise der Markeninhaber (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) die Erlaubnis erteilt, seine Marke in einem bestimmten Umfang nutzen zu dürfen.

 

5. Was bieten wir Ihnen im Rahmen unserer Markenüberwachung konkret an?

  • Kollisionsüberwachung Wortmarke, Wort-Bildmarke oder Bildmarke:
    Überwachung auf identische und ähnliche Marken, Benachrichtigung bei kollidierenden Marken

 

  • Überwachung der Markenregister:
    Europäische Unionsmarken (EUIPO), internationale Marken mit Schutz in der EU (WIPO), Markenregister der europäischen Mitgliedsstaaten

 

  • Überwachung der Handelsregister:
    Wir überprüfen, ob möglicherweise Firmennamen und Unternehmensbezeichnungen mit Ihrer Marke identisch sind und eine Verwechselungsgefahr besteht.

 

  • Rechtsberatung bei Kollisionen:
    Wir beraten Sie professionell, wie Sie strategisch am besten gegen die neue Marke vorgehen können, um Ihre Marke effektiv schützen zu können.

 

  • Fristenkontrolle:
    Wir benachrichtigen Sie rechtzeitig und umgehend darüber, wenn der Schutz Ihrer Marke bald abläuft, damit Sie Ihre Marke rechtzeitig verlängern können.

 

  • Widerspruchs - oder Löschungsverfahren
    Im Fall einer Verwechslungsgefahr Ihrer Marke mit einer „neuen“ Marke prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs - oder Löschungsverfahren und leiten diese ggf. in die Wege ein und verteidigen erfolgreich Ihre Marke.

 

Vereinbaren Sie ein kostenloses sowie unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für Markenrecht.

Sie erreichen uns direkt in der Zentrale in Frankfurt und an jedem unserer Standorte. Unsere Kontaktdaten und weiterführende Links zu unseren Standorten finden Sie in der rechten Spalte.

Wir empfehlen Ihnen, das Kontaktformular für Ihre Anfrage zu nutzen. Wenn Sie uns dazu kurz Ihr Anliegen beschreiben, können wir uns besser auf das Gespräch vorbereiten. Wir melden uns dann schnellstmöglichst innerhalb eines Werktages bei Ihnen.

Selbstverständlich können Sie mit dem Kontaktformular auch nur einen Rückruf vereinbaren und alles weitere dann direkt mit unseren Anwälten besprechen.

 

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