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Immobilienrecht - Haftung/ Baumängel

Verkäufer

Beim Immobilienkauf stellt sich häufig die Frage, inwieweit ein Immobilienverkäufer für Sach- und oder Rechtsmängel haftet. Wer insofern bereits bei der Vertragsgestaltung seine Bedürfnisse durch professionelle anwaltliche Tätigkeit eingebracht hat, besitzt gute Karten.

Aber auch unabhängig hiervon gilt es bei der Geltendmachung von Mängeln gegenüber dem Verkäufer von Anfang an juristisch richtig und strategisch klug vorzugehen, um insofern nicht Schiffbruch zu erleiden.

Umgekehrt gilt es für die Verkäuferseite, bei der Abwehr von Haftungsansprüchen professionell, taktisch gut durchdacht und rechtlich sauber zu agieren, um später erfolgreich zu sein.

Wir vertreten einerseits geschädigte Käufer, aber andererseits natürlich auch betroffene Verkäufer. Dies ermöglicht uns auch ein tieferes Verständnis für die Bedürfnisse, aber auch die typischen Schwachstellen auf Verkäufer- oder Käuferseite.

Bauträger/ Bauunternehmer

Beim Immobilienerwerb unter Einschaltung eines Bauträgers/Bauunternehmers stellt sich die Frage der Mängelhaftung diesem gegenüber. Private Käufer fühlen sich dem „professionellen“ Akteur in der Immobilienbranche nicht selten unterlegen, so dass es angezeigt ist, sich dahingehend kompetente anwaltliche Hilfe zu suchen, um die eigenen Interessen durchzusetzen.

Umgekehrt fühlen sich Bauträger/ Bauunternehmer immer wieder geradezu an den Pranger gestellt und in einer Art Generalverdacht zu Unrecht in die Haftung genommen.

Wir vertreten geschädigte Käufer, aber andererseits auch betroffene Bauträger/ Bauunternehmer. Dies ermöglicht uns auch ein tieferes Verständnis für die Bedürfnisse, aber auch die typischen Schwachstellen auf Verkäufer- oder Käuferseite.

Architekt

Die Haftungsfrage bei Architektenleistungen kann sich in unterschiedlichen Richtungen stellen. So kann Ansatzpunkt einer Haftung des Architekten unter anderem sein, dass eine Abweichung vom sogenannten Leistungssoll vorliegt.

Andererseits stehen nicht selten auch Ansprüche wegen Bausummenüberschreitung und diverse Schadensersatzansprüche im Raum.

Wir vertreten geschädigte Bauherren, aber andererseits auch betroffene Architekten. Dies ermöglicht uns auch ein tieferes Verständnis für die Bedürfnisse, aber auch die typischen Schwachstellen auf Verkäufer- oder Käuferseite.

Makler

Immer mehr Immobilienkäufe finden unter Einschaltung/ Beteiligung eines Maklers statt.

Neben den Fragen der Vertragsgestaltung und Honorierung stellt sich insofern immer wieder auch die Problematik der Aufklärungspflicht des Maklers im Spannungsfeld „Anpreisen“ des Objekts und der Pflicht über wesentliche, für die Kaufentscheidung möglicherweise maßgebliche Mängel zu informieren.

Wir beraten und vertreten Maklerkunden ebenso wie betroffen Makler(unternehmen). Dies ermöglicht uns ein tieferes Verständnis für Angriffspunkte, aber auch die typischen Schwachstellen auf Käufer-/ Interessentenseite bzw. des Maklers/Maklerunternehmens.

Generalunternehmer/ Werkunternehmer

Der Generalunternehmer unterscheidet sich vom Bauträger dadurch, dass er nur für die ordnungsgemäße Erstellung oder Sanierung einer Immobilie verantwortlich und nicht gleichzeitig auch Verkäufer des hierfür erforderlichen Grundstücks ist. Der Werkunternehmer schuldet lediglich den Erfolg einer spezifischen Leistung.

Bei Haftungsfragen ergeben sich, zumal bei zusätzlicher Beteiligung eines Architekten, mitunter Abgrenzungsschwierigkeiten.

Im übrigen gilt auch für den Generalunternehmer wie den Werkunternehmer in gleicher Weise wie beim Bauträger, dass der private Vertragspartner sich dem professionellen Akteur im Immobiliengeschäft häufig unterlegen fühlt, umgekehrt der Generalunternehmer bzw. Werkunternehmer sich mitunter zu Unrecht geradezu pauschal beschuldigt sieht.

Wir vertreten geschädigte Bauherren, aber andererseits auch betroffene Generalunternehmer/ Werkunternehmer. Dies ermöglicht uns auch ein tieferes Verständnis für die Bedürfnisse, aber auch die typischen Schwachstellen auf Verkäufer- oder Käuferseite.

Gutachter

Im Einzelfall kann ein Gutachten Teil eines Immobilienkaufs sein.

Da auch Gutachter nur Menschen sind und als solche nicht frei von Fehlern, kann sich in solchen Konstellationen die Frage stellen, ob ein Gutachten fehlerhaft ist und der Gutachter für etwaige Fehler haftet.

Hier stellen sich rechtlich komplexe Fragen, die kompetenter rechtlicher Beratung und Vertretung bedürfen.

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