Dass eine Scheidung rechtlich relevant ist und es insofern anwaltlicher Tätigkeit bedarf, ist allgemein bekannt. Weit weniger geläufig ist vielen, dass eine anwaltliche Einschaltung bereits im Rahmen einer Trennung sinnvoll ist und dazu beitragen kann, einen späteren „Rosenkrieg“ zu vermeiden.
Sinnvoll ist es insofern häufig, die mit einer Trennung sich stellenden Rechtsfragen einvernehmlich, klar und verbindlich im Wege einer sogenannten Trennungsvereinbarung festzuhalten und zu klären.
In vielen Fällen wird eine Trennung mit dem Auszug eines Ehepartners verbunden sein, zwangsläufig notwendig ist dies aber nicht.
Gerne erläutern wir Ihnen, in welcher Art und Weise gegebenenfalls eine Trennung auch innerhalb der bis dato gemeinsamen Räumlichkeiten denkbar sein kann.
Eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung (insgesamt oder teilweise) an einen Ehepartner ist im übrigen zur Vermeidung einer sogenannten unbilligen Härte nach Maßgabe des § 1361b BGB durchsetzbar.
Der Gesetzgeber sieht Unterhalt bei Getrenntlebenden nach § 1361 BGB vor.
Gerne prüfen wir, ob dahingehende Ansprüche bestehen bzw. wie und in welchem Umfang derartige Ansprüche reduziert oder gar ausgeschlossen werden können.
Eine konkrete Unterhaltsregelung ist regelmäßig ein zentraler Punkt der Trennungsvereinbarung.
Bei gemeinsamen Kindern ist im Rahmen einer Trennung das Sorgerecht, vor allem aber das Umgangsrecht ein wesentlicher Punkt, der zum Wohl des Kindes einer verbindlichen, unzweideutigen und interessengerechten Regelung bedarf.
Sollte eine einvernehmliche Regelung im Rahmen einer Trennungsvereinbarung nicht möglich sein, können Umgangsrecht und/oder Sorgerecht gerichtlich geltend gemacht werden.
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