Die seit dem 17.08.2015 geltende EU-Erbrechtsreform bringt neue Fragestellungen bei gemeinschaftlichen Testamenten u. Erbverträgen von Eheleuten, bei denen ein Ehepartner Italiener ist. In diesen Ländern sind Ehegattentestamente grundsätzlich nichtig. Ist ein Ehepartner aber vor dem 17.08.2015 verstorben, der andere hingegen erst danach, könnte das an sich nichtige Ehegattentestament für den zuletzt Verstorbenen dennoch wirksam sein. Diese Frage wurde bislang noch nicht gerichtlich geklärt.
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Nach einer Entscheidung des Kassationsgerichts in Rom sind auch Schenkungen von nur geringem Wert unter den Erben ausgleichspflichtig, sofern es