Die seit dem 17.08.2015 geltende EU-Erbrechtsreform bringt neue Fragestellungen bei gemeinschaftlichen Testamenten u. Erbverträgen von Eheleuten, bei denen ein Ehepartner Italiener ist. In diesen Ländern sind Ehegattentestamente grundsätzlich nichtig. Ist ein Ehepartner aber vor dem 17.08.2015 verstorben, der andere hingegen erst danach, könnte das an sich nichtige Ehegattentestament für den zuletzt Verstorbenen dennoch wirksam sein. Diese Frage wurde bislang noch nicht gerichtlich geklärt.
Erbe in Italien ausschlagen: Frist kennen & managen
Ein Todesfall im Ausland bringt nicht nur emotionale Belastungen mit sich, sondern auch komplexe rechtliche Fragen. Was passiert mit dem