Der italienische Kassationshof, 3. Strafsenat, hat mit Urteil vom 27. Mai 2015, n. 22127, entschieden, dass bei einem Unternehmen in der Krise, bei dem das gerichtliche Vergleichsverfahren nach italienischem Recht eröffnet worden ist, seitens der Staatsanwaltschaft nicht die Beschlagnahme der Unternehmenswerte in Höhe der geschuldeten Steuern des Unternehmens gefordert beziehungsweise beantragt werden kann.