In die Immobilienregister kann eine Vereinbarung von Eheleuten, die mittels der Anwälte geschlossen wird und die Eigentumsübertragung einer Immobilie von einem Ehegatten an den anderen vorsieht, nicht eingetragen werden. Das Gesetz erlaube solche privaten Vereinbarungen über Grundstücksrechte nicht, da hier eine öffentliche Kontrolle für die Eintragung von Rechten an Grundstücken erforderlich sei, die nicht durch den Staatsanwalt im Trennungs-/Scheidungsverfahren gegeben sei, lediglich durch den Notar, so das Oberlandesgericht Triest mit Beschluss 390/2017.