Legt der Verkäufer keine Bewohnbarkeitsbescheinigung vor zu der Immobilie, ist der Käufer berechtigt, die Auflösung des Vorvertrages zu verlangen die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung und den Ersatz eines eventuellen Schadens (Oberlandesgericht Mailand, Urteil Nr. 950 vom 07. März 2017).