Nach einer Entscheidung des Kassationsgerichts (Urteil Nr. 9177 vom 10.04.2017) ist der einzelne Miteigentümer nicht befugt, eigenmächtig Erhaltungsarbeiten an einer Immobilie im Miteigentum auszuführen und somit die Aufgaben des Kondominiums zu übernehmen, wenn er hierzu nicht ermächtigt wurde. Entsprechend kann er hierfür dann auch keinen Kostenersatz verlangen.