Zur Geschäftsführerhaftung bei unlauteren Wettbewerbshandlungen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12) haftet ein Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen einer von...
17. Juni 2025
Sonntag Abend, 20.15 Uhr, ARD, alle fragen sich , wen werden zum Beispiel Kommissar Thiel und Rechtsmediziner Boerne (Tatort Münster) heute des Mordes überführen? Oder war es doch ein Totschlag? Was ist eigentlich genau der Unterschied?
Als Jurist sitzt man bei Krimis gerne mal etwas skeptisch vor dem Fernseher, denn die Drehbuchautoren unterscheiden oftmals nicht zwischen Mord und Totschlag und falls doch leider sehr oft doch ziemlich falsch. Wir erklären es gerne:Mord ist in § 211 StGB normiert und wird immer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Zur Tötung eines Menschen muss zur Verwirklichung des Tatbestands noch eines der sogenannten Mordmerkmale hinzukommen. Die Mordmerkmale sind:
- das Töten eines Menschen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen
- ein Töten in heimtückischer oder grausamer Weise oder mit gemeingefährlichen Mitteln
- ein Töten um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
Liegt keines dieser Merkmale vor, so kann höchstens ein Totschlag nach § 212 StGB vorliegen. Um einen Totschlag zu begehen, muss man einen Menschen vorsätzlich töten. Wobei Vorsatz bedeutet, mit Wissen und Wollen zu handeln.
Da die Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestands des Mordes sehr hoch sind, wurden im Jahr 2016 nur 373 Menschen ermordet, jedoch 2.066 vorsätzlich getötet (Quelle: statista)
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