Dem Wohnrecht des überlebenden Ehegatten kann derselbe Wert zugeordnet werden wie einem Nießbrauchsrecht, auch wenn das Nießbrauchsrecht ein dingliches Recht ist, das dem Berechtigten Möglichkeiten bietet, die der überlebende Ehegatte nicht hat, zum Beispiel die Möglichkeit der Vermietung (Urteil des Kassationsgerichts Nr. 14.406 vom 05.06.2018).