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Digitaler Nachlass – Teil II – Kann die Rechtsnachfolge von Todes wegen durch AGB der Provider ausgeschlossen werden?


Nachdem wir in Teil I der Kurzserie zum digitalen Nachlass nach unserer Rechtsauffassung zum Ergebnis gekommen sind, dass online gespeicherte Daten vererblich im Sinne des BGB sind, behandeln wir in Teil II der Kurzserie die Frage nach Ausschlussmöglichkeit der Rechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB durch die AGB der verschiedenen Provider.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Provider finden sich häufig Regelungen zum Ausschluss der Vererbbarkeit der digital gespeicherten Daten. Vertraglich ist es grundsätzlich möglich, Lizenz- und Nutzungsrechte, wie sie gegen die Provider meistens bestehen, so auszugestalten, dass die Nutzung zeitlich begrenzt ist oder die Vererbbarkeit ausgeschlossen ist. So ist dies etwa in § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG vorgesehen. Problematisch ist allerding eine solche Vereinbarung, wenn sie in AGB enthalten ist und nicht individualvertraglich vereinbart wird. Kommt dann noch hinzu, dass die entsprechenden Klausel häufig für juristische Laien unverständlich und zweideutig sind, ergibt sich auch für Experten eine gewisse Rechtsunsicherheit, die nach Ansicht der herrschenden Meinung in der Literatur gemäß § 307 BGB zu einer Unwirksamkeit solcher Nutzungsbeschränkungen führt, welche eben die Vererbbarkeit der Nutzungsrechte ausschließen.

Im Rahmen der Inhaltskontrolle der AGB nach § 307 BGB muss jedoch stets eine individuelle Prüfung der Klauseln vorgenommen werden, so dass an dieser Stelle letztlich keine allgemein gültige Aussage getroffen werden kann. Betrachtet man jedoch so manche der entsprechenden AGB-Klauseln der Provider, so sind wir der Rechtsauffassung, dass die meisten einer Inhaltskontrolle nicht Stand halten würden und unwirksam sind.

Das bedeutet, grundsätzlich ist es zwar möglich die Vererbbarkeit von Nutzungsrechten auszuschließen, in den meisten Fällen dürfte dies jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich sein.

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