Der 2. Zivilsenat des Corte di Cassazione (ital. Bundesgerichtshof) hat mit Urteil vom 06.10.2014 (n. 20988) entschieden, dass ein Erstattungsanspruch eines Miteigentümers einer Immobilie gegenüber den anderen Miteigentümern für geleistete Aufwendungen nur ausnahmsweise dann gegeben ist, wenn der Ausgleich begehrende Miteigentümer eine Pflichtverletzung der anderen Miteigentümer nachweisen kann.