Gesellschaftsrecht
Deutsches Gesellschaftsrecht
Im Gesellschafts- und Erbrecht geht es um das, was mit viel Einsatz aufgebaut wurde. Da ist es von höchster Bedeutung, zu wissen, wem Sie sich anvertrauen. Und da Sie bei uns ausnahmslos persönlich betreut werden, stellen wir sicher, dass Sie von unserer gesamten Erfahrung und Kompetenz profitieren. Wir vertreten Sie zum Beispiel bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, in der Gesellschafterversammlung, beim Notar oder vor Gericht in nationalen und internationalen Fällen. Natürlich stehen wir Ihnen auch gerne rein beratend zur Seite, bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen ebenso wie bei Nachfolgeregelungen oder Unternehmertestamenten.
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Was wir für Sie tun können
Die Tätigkeit einer Gesellschaftsrechtskanzlei ist ausgesprochen vielfältig. Im Folgenden finden Sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Darstellung zu den wesentlichen unserer Tätigkeitsfelder. Wenn Sie sich dennoch nicht ganz sicher sind, ob Ihr Fall in unseren Tätigkeitsbereich fällt, rufen Sie uns doch einfach an. Wir können Ihnen sicherlich weiterhelfen.
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Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern
Nicht selten kommt es innerhalb von Gesellschaften zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern. Sei es eine Neuorientierung der Gesellschaft, sei es ein grundsätzliches Auseinanderentwickeln der Vorstellungen oder der leistungsmäßige Abfall eines Gesellschafters, die Gründe hierfür können vielfältig sein. Regelmäßig ist eine Verständigung unter den Gesellschaftern im Sinn einer einvernehmlichen und für alle Seiten vernünftigen Lösung ausgesprochen schwierig. Gut, wenn man dann einen Anwalt hat, der aufgrund seiner besonderen Kompetenz und Erfahrung im Gesellschaftsrecht die eigenen Interessen bestmöglich durchsetzen kann und man von Anfang bis Ende des Verfahrens rechtlich beraten und betreut wird. Neben den juristischen Fachkenntnissen sind dabei regelmäßig Durchsetzungsvermögen auf der einen, ein taktisch kluges Vorgehen mit Augenmaß auf der anderen Seite unser Handwerkszeug. Dies gilt natürlich nicht nur für außergerichtliche Vertretung, sondern setzt sich – soweit erforderlich – auch im Rahmen einer gerichtlichen Vertretung fort.
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Anwaltliche Vertretung bei Gesellschafterversammlung
Ob ordentliche oder außerordentliche Gesellschafterversammlung, es kann verschiedenste Anlässe geben, die Sie als Gesellschafter veranlassen, sich im Rahmen einer Gesellschafterversammlung anwaltlich vertreten zu lassen. Nicht selten werden bei derartigen Gelegenheiten folgenschwere Beschlüsse gefasst, die gerade bei ohnehin bestehenden Konflikten innerhalb der Gesellschaft im Einzelfall durchaus massiv zu Lasten eines Gesellschafters gehen können. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden. Wir können für Sie aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auch und gerade im Rahmen der Vertretung bei Gesellschafterversammlungen Strategien und Lösungen erarbeiten, die je nach Zielrichtung Sie oder die Gesellschaft effektiv weiterbringen. Profitieren Sie dabei von unserem Fachwissen ebenso wie von einer taktisch klugen Herangehensweise.
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Regelung der Unternehmensnachfolge
In vielen Unternehmen wird die Frage der Unternehmensnachfolge viel zu lange auf die lange Bank geschoben. Eine reibungs- und nahtlose Unternehmensnachfolge bedarf aber regelmäßig rechtzeitiger Planung und Gestaltung. Unzureichende oder gänzlich fehlende Regelungen können – gerade im hier regelmäßig einschlägigen Spannungsbereich von Gesellschafts- und Erbrecht – zu Streitigkeiten und Irritationen führen, die den laufenden Betrieb negativ beeinflussen beziehungsweise im schlimmsten Fall sogar für einen Stillstand oder eine Beendigung der Gesellschaft sorgen können. Es ist uns als Unternehmern ein besonderes Anliegen, Ihnen bei der Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge behilflich zu sein, und Sie von unserer Erfahrung profitieren zu lassen. Bei uns können Sie sich sicher sein, dass eine Unternehmensnachfolge nach Ihren Vorstellungen erfolgt und rechtlich den höchsten Ansprüchen genügt.
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Unternehmensgründung
Als Unternehmer freuen wir uns immer, wenn auch andere den Mut und das Engagement aufbringen, eine eigene Unternehmung zu gründen. Gerne lassen wir Sie von unserer Erfahrung und unserem Netzwerk profitieren. Die Vorbereitung und Durchführung von Notarterminen gehören für uns dabei ebenso selbstverständlich zu unserem Angebot wie auch das Gewährleisten der Möglichkeit einer entsprechenden kompetenten steuerlichen Betreuung. Dabei ist für uns stets Maßgabe, nicht nur eine juristisch einwandfreie Lösung für Sie auf die Beine zu stellen, sondern auch und gerade Ihren unternehmerischen Erfolg in den Vordergrund zu stellen.
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Anwaltliche Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
Die Bedeutung eines auf Ihr Unternehmen passend zugeschnittenen Gesellschaftsvertrages kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden, dieser stellt die Basis für Ihre Unternehmung dar. Sei es im Rahmen einer Neugründung, sei es, dass der ursprünglich gefertigte Gesellschaftsvertrag den Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen einfach nicht mehr entspricht: Wir zeigen Ihnen gerne anhand Ihrer persönlichen Bedürfnisse die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf und finden gemeinsam mit Ihnen die für Ihr Unternehmen beste Lösung in Form eines individuellen, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrags. Auf unsere Erfahrung und unsere Kompetenz können Sie bauen.
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Weiteres internationales Gesellschaftsrecht
Im Zuge der fortschreitenden Europäisierung beziehungsweise Globalisierung des Wirtschaftslebens entwickelt sich auch das Gesellschaftsrecht zunehmend über den nationalen Kontext hinaus. Gut, wenn man dann einen Anwalt hat, der aufgrund seiner besonderen Kompetenz und Erfahrung im internationalen Gesellschaftsrecht beratend und gestaltend an Ihrer Seite steht.
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Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Sie möchten Ihre Gesellschaftsanteile an Dritte oder einen oder sämtliche übrigen Gesellschafter übertragen oder umgekehrt Anteile an einer Gesellschaft erwerben? Regelmäßig stellen sich schon im Vorfeld solcher Transaktionen komplexe rechtliche aber auch tatsächliche Fragen. Wenden Sie sich daher frühzeitig an uns und profitieren von unserer kompetenten und langjährigen Erfahrung. Wir helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung, gleichzeitig tragen wir auch dafür Sorge, dass eine etwaige Risikoprüfung (Due Diligence) des Übernahmevorgangs erfolgt, um in Ihrem Interesse eine seriöse Risikoeinschätzung vornehmen zu können.
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Anwaltliche Vertretung bei Unternehmenskäufen (M & A)
Der Unternehmenskauf (M & A) stellt die Königsdisziplin im Gesellschaftsrecht dar. Ob in der Ausgestaltung als Asset Deal oder als Share Deal, wir helfen Ihnen bei der Entscheidung und Umsetzung der für Ihre Interessen passenden Übernahmevariante. Gleichzeitig tragen wir auch dafür Sorge, dass eine Risikoprüfung (Due Diligence) des Übernahmevorgangs erfolgt, um die damit verbundenen Risiken Ihrerseits seriös einschätzen zu können.
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Arbeitsrechtliche Gestaltung von Geschäftsführerverträgen
Selten sind die arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsspielräume größer als bei der Ausgestaltung eines Geschäftsführervertrags. Gut, wenn man dann bei der Vertragsgestaltung beziehungsweise den Vertragsverhandlungen einen Anwalt hat, der aufgrund seiner besonderen Kompetenz und Erfahrung die eigenen Interessen bestmöglich durchsetzen kann. Gerne zeigen wir Ihnen anhand Ihrer persönlichen Bedürfnisse die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf und finden die für Sie beste Lösung.
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Arbeitsrechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge/Unternehmensübernahme
Bei der Unternehmensnachfolge/-übernahme stellen sich neben den klassischen gesellschaftsrechtlichen Problemstellungen auch verschiedenste arbeitsrechtliche Fragen, beginnend mit der Fortgeltung der bestehenden Arbeitsverträge. Wir helfen Ihnen, die Unternehmensnachfolge/-übernahme auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten so auszugestalten, dass die für Sie beste Lösung erzielt wird.
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Tätigkeit als externe Rechtsabteilung
Für viele kleine und mittlere Unternehmen ergeben sich in ihrem geschäftlichen Alltag immer wieder Rechtsfragen, die kurzfristig und unbürokratisch einer seriösen und verlässlichen Beantwortung bedürfen. Da den meisten dieser Unternehmen aber keine eigene Rechtsabteilung zur Verfügung steht, stellt sich bei diesen mitunter auch recht alltäglichen juristischen Fragestellungen jedes Mal von neuem das Problem, ob es sich dabei lohnt, eigenständig einen Rechtsanwalt mit der Beantwortung zu betrauen. Aus Sorge vor unverhältnismäßigen Kosten und zur Vermeidung des bürokratischen Aufwands, der sich mit einer jeweils gesonderten Anwaltsbeauftragung regelmäßig ergibt, gehen viele dieser Fragen bei den Firmen unter. Gleichzeitig ist es bei vielen dieser Fragen so, dass eine rein juristisch orientierte Beantwortung, die die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des spezifischen Unternehmens ignoriert, häufig für das Unternehmen zu nicht sachgerechten Ergebnissen kommt. Die fehlende rechtliche Beratung kann sich aber, insbesondere wenn man in der Folge einen rechtlich nicht einwandfreien Weg beschreitet, später mitunter erheblich nachteilig auswirken, namentlich in Form von wirtschaftlichen Nachteilen, wie beispielsweise Schadenersatzansprüchen u. ä., schlimmstenfalls sogar in Form von strafrechtlichen Schwierigkeiten.
Um in solchen Konstellationen Unternehmen und Gesellschaften eine wirtschaftlich und juristisch sinnvolle und passgenaue Lösung im geschäftlichen Alltag bieten zu können, steht REISS gegen Vereinbarung einer monatlichen Pauschale als „externe Rechtsabteilung“ zur Verfügung. Anders als der im Einzelfall möglicherweise mit spezifischen Fragen betraute Rechtsanwalt, sind wir bei einer Tätigkeit als „externe Rechtsabteilung“ im Übrigen auch in der Lage, unsere erworbenen Kenntnisse über die individuellen Gegebenheiten Ihres Unternehmens in die Beantwortung Ihrer Fragen mit einfließen zu lassen, um so spezifische und passgenaue Lösungen juristisch wie auch wirtschaftlich vorschlagen zu können.
Ihre Ansprechpartner
Warum italienisches & deutsches Recht?
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WARUM ITALIENISCHES & DEUTSCHES RECHT?
FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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