Erbrecht
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht im Erbrecht gewährleistet bestimmten nahen Angehörigen, wie Kindern und Ehepartnern, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil des Erbes, auch wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Dieser Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dient dazu, die finanzielle Absicherung dieser Personen zu gewährleisten.
Pflichtteilsrecht Zusammengefasst
-
Was ist unter einem Pflichtteilsrecht zu verstehen?
Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge testamentarisch bzw. durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen wurde.
Enterbt ist auch, wer als Ersatzerbe berufen ist, wenn der Haupterbe die Erbschaft angenommen hat. Ein bedingter bzw. befristeter Erbe ist nicht enterbt. Der Hauptanwendungsfall einer Bedingung bzw. Befristung ist die Berufung als Nacherbe z.B. auf den Tod oder für den Fall der Wiederverheiratung des Vorerben. Der Schlusserbe in einem sogenannten Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig begünstigen, wonach auf den Tod des Letztversterbenden die Kinder berufen sind, ist auf den ersten Erbfall der Eltern enterbt.
Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe, beispielsweise durch Testament, von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er gegenüber der Erbengemeinschaft seinen sogenannten Pflichtteil geltend machen gemäß 55 2303 ff. BGB.
Pflichtteilsschuldner ist der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß 5 2317 BGB auf eine Geldzahlung gerichtet.
Die Höhe der Pflichtteilsforderung hängt im Wesentlichen von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und der Gesamthöhe des Nachlasses ab.
5 2317 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Pflichtteil unmittelbar mit dem Erbfall - also am Todestag des Verstorbenen - entsteht und fällig wird und vom Pflichtteilsberechtigten gefordert werden kann. Theoretisch kann der von der Erbfolge ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte also am Tag nach dem Erbfall beim Erben vorsprechen und seinen Pflichtteil verlangen. -
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Der Kreis der Abkömmlinge umfasst alle mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie gemäß 5 1589 Satz 1 BGB verwandten Personen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei sind entferntere Abkömmlinge gemäß 5 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der nähere Abkömmling weggefallen ist.
Die Eltern sind gemäß 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn diese in der zweiten Ordnung als gesetzliche Erben berufen wären. 5 2309 BGB schließt das Pflichtteilsrecht der Eltern aus, wenn eigene Abkömmlinge des Erblassers erb- bzw. pflichtteilsberechtigt sind.
Pflichtteilsberechtigt ist ein Ehegatte, wenn er mit dem Erblasser in rechtsgültiger Ehe gelebt hat und der Erblasser weder einen begründeten Scheidungsantrag gestellt noch die Zustimmung zu einem solchen Antrag des anderen Ehegatten erklärt hat. Gemäß 5 10 Abs. 6 Satz 2 LPartG ist der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln. -
Wie hoch ist der Pflichtteil Grundsätzlich?
Die Höhe des Pflichtteils hängt von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und vom Bestand und Wert des Nachlasses am Todestag ab.
Die Pflichtteilsquote wird abstrakt auf Grundlage der im konkreten Einzelfall anzunehmenden gesetzlichen Erbquote ermittelt. Sie beträgt gesetzlich immer die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge – also ohne nachteilige letztwillige Verfügung – erhalten würde.
Es ist zunächst davon auszugehen, dass die den Pflichtteilsberechtigten ausschließende Verfügung nicht besteht. Dabei sind sämtliche Personen mitzuzählen, die gesetzliche Erben des Erblassers geworden wären, also auch diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt bzw. enterbt wurden. Auch derjenige, der auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wird bei der Quotenberechnung berücksichtigt, nicht jedoch derjenige, der einen Erbverzicht erklärt hat. -
Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil
Hat der Pflichtteilsberechtigte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. eine Schenkung) eine Zuwendung erhalten, so muss er sich diese auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung bestimmt hat (5 2315 Abs. 1 BGB). Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet, wobei hinsichtlich des Wertes auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen ist (5 2315 Abs. 2 BGB). Von dem ermittelten Nachlasswert wird der Pflichtteil des Berechtigten errechnet und von diesem die Zuwendung als bereits empfangen abgezogen.
Wenn die Schenkung einen höheren Wert als der Pflichtteil hatte, besteht keine Herausgabepflicht hinsichtlich des übersteigenden Betrages. Eine Ausnahme hiervon besteht aber, wenn andere Personen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. -
Schutzrechte des Pflichtteilsberechtigten
Pflichtteilergänzungsanspruch
Gemäß 5 2325 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung (5 516 Abs. 1 BGB) verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat (Ausnahme: Anstandsschenkung, 5 2330 BGB).
Gläubiger dieses Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte aus dem Kreis des 5 2303 BGB, also beispielsweise derjenige, der ein Abkömmling des Erblassers ist und durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Grundsätzlich müssen die übrigen Erben für die Erstattung der Pflichtteilsergänzung aufkommen, soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils aber nicht verpflichtet ist - beispielsweise wenn die Zahlung den Pflichtteil der Erben inklusive ihrer Ergänzungsansprüche belasten würde (5 2328 BGB) - kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags seines Pflichtteils gemäß 5 2329 BGB fordern. Anstatt das Geschenk herauszugeben, kann der Beschenkte den Betrag in Geld gemäß 5 2329 Abs. 2 BGB übergeben.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, die an sich Pflichtteilsberechtigten dadurch von ihrem Recht auszuschließen, dass er sie als Erben eines Erbteils einsetzt, der geringer ist als der Wert des Pflichtteils oder das Erbe von ihm durch Auflagen oder Vermächtnisse soweit beschwert wird, dass der Nachlass im Ergebnis unterhalb des gesetzlichen Pflichtteils verbleibt. Einer derartigen Aushöhlung des Pflichtteilsrechts wirkt 5 2305 BGB entgegen:
Gemäß 5 2305 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn ihm ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als die Höhe seines Pflichtteils von den Miterben als Pflichtteil diesen fehlenden Wert seines Pflichtteils verlangen. Der Wert der Schenkungen wird für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet (5 2325 Abs. 1 BGB). Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in 5 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die zehn Jahres-Frist des 5 2325 III BGB. Diese - unter Ehegatten erst nach Scheidung beginnende - Frist führt zunächst dazu, dass Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Tod vollzogen wurden, bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht einzubeziehen sind. In den ersten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt eine Berücksichtigung der Schenkung im ersten Jahr im vollen Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils jeweils um 1/10 reduziert.Ausschlagung des Erbes und Geltendmachung des Pflichtteils
Bei Beschwerungen des Erbes mit einem Vermächtnis oder einer Auflage oder Beschränkungen des Erbes durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung, hat ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen gemäß 5 2306 Abs. 1 BGB. Dieser berechnet sich dann anhand des Erbes ohne die Beschränkungen und Beschwerungen.
Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.Ausschlagung des Vermächtnisses und Geltendmachung des Pflichtteils
Gemäß 5 2307 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis bedacht wurde, seinen Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in 5 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
-
Welche konkreten Rechte hat man als Pflichtteilsberechtigter oder Pflichtteilsberechtigte?
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben gemäß 5 2314 BGB.
Es gibt unterschiedliche gesetzliche Formen der Auskunftserteilung beim Pflichtteil. So kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl ein privates Bestandsverzeichnis, aber auch ein notarielles Verzeichnis vom Erben verlangen.
Der Auskunftsanspruch ist gemäß 5 2314 Abs. 1 BGB nicht durch Erfüllung erloschen, solange ein notarielles Verzeichnis noch nicht erstellt wurde. Grundsätzlich wird der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf ein amtliches Verzeichnis durch ein privates Verzeichnis seitens des Erben nicht berührt.
Der Erbe muss Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, auf Verlangen ein Bestandsverzeichnis vorlegen und den Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Ebenso kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das Inventar von einem Notar aufgenommen wird. Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des vom Erben erstellten Inventars, muss dieser die Richtigkeit notfalls durch eidesstattliche Versicherung bekräftigen (5 260 Abs. 2 BGB). Die Kosten hierfür fallen dem Nachlass zur Last (5 2315 BGB).
Der Auskunftsanspruch umfasst auch alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen und Schenkungen, die möglicherweise den Pflichtteil erhöhen. Zur Auskunft sind nicht nur die Erben, sondern grundsätzlich jedermann verpflichtet, der während der letzten zehn Jahre vor Erbfall ein Geschenk vom Erblasser erhalten haben könnte.
Der Pflichtteilsberechtigte kann zunächst einmal Auskunft über den realen Nachlassbestand, also die Nachlassaktiva und die Nachlasspassiva, erteilen lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Erben zur Informationserteilung hinsichtlich des sogenannten fiktiven Nachlassbestandes aufzufordern. Hierbei handelt es sich um die hinzuzurechnenden Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sowie die möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen.Wertermittlung
Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß 5 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er hat aber keinen Anspruch auf Vorlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens. Es obliegt allein dem Erben, einen Sachverständigen auszuwählen.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 5 2314 BGB, wonach der Auskunftspflichtige lediglich zur Auskunft (5 260 BGB) über den Bestand des Nachlasses verpflichtet ist und nicht zur Rechnungslegung. Der Auskunftsanspruch soll lediglich den Zahlungsanspruch vorbereiten.
Die Rechtsprechung macht von dem vorgenannten Grundsatz jedoch dann eine Ausnahme, wenn zum Nachlass auch ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört. In diesem speziellen Fall kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass ihm dieser Geschäftsunterlagen vorlegt, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, den Wert des Unternehmens einzuschätzen oder auch einschätzen zu lassen.
Zu den vom Erben vorzulegenden Geschäftsunterlagen gehört dabei alles, was erforderlich ist, um den Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, insbesondere also Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 04.03.1998, Az. 13 U 152/97). -
Worauf ist als Pflichtteilsberechtigter zu achten?
Verjährungsfrist
Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß 5 2332 Abs. 1 BGB grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und der ihn beeinträchtigenden Schenkung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit, hätte Kenntnis erlangen müssen.
In der Regel wird davon ausgegangen, dass diese Kenntnis erst dann entsteht, wenn er vom Nachlassgericht das Protokoll über die Testamentseröffnung nebst Testamentsabschrift erhält. Erlangt der Pflichtteilsberechtigte die Kenntnis nicht, verjährt der Anspruch spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme über die Schenkung (55 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt dabei aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist.
Im Fall, dass die Erben den Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten gemäß 5 2325 Abs. 1 BGB mit Recht ablehnen und der Pflichtteilsberechtigte gegen den Beschenkten einen Anspruch gemäß 5 2329 BGB hat, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist allerdings gemäß 5 2332 BGB bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls - also am Todestag des Verstorbenen - und nicht erst mit Kenntnis der Schenkung. Die Frist beträgt wie üblich drei Jahre.Stundung des Pflichteilanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch kann gemäß 5 2331 a BGB gestundet werden, wenn er die Erben ungewöhnlich hart treffen würde (z.B. Aufgabe eines Familienheims, Zwang zur Veräußerung der Lebensgrundlage. Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht.
Erbschaftssteuer
Der Pflichtteilsanspruch wird erst dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn er geltend gemacht wird. Eine konkrete Bezifferung ist für die grundsätzliche Steuerpflicht jedoch noch nicht erforderlich. Erst wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, können die Erben ihn als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des zu versteuernden Erwerbs abziehen.
Auswirkung des Güterstandes
Die Wahl des Güterstandes hat erhebliche Auswirkungen auf die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsquote (55 1931, 2303,1371 BGB). Dies gilt nicht nur für die Quote des Ehegatten selbst, sondern auch für die der weiteren Pflichtteilsberechtigten. Die Erbquote des Ehegatten ist deshalb vorab zu ermitteln, da sie die Quoten der weiteren Berechtigten vorgibt.
Auswirkungen eines Ehegattentestaments (Berliner Testament) auf den Pflichtteil
Die Kinder (Abkömmlinge des Erblassers) sind durch das Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils zunächst einmal enterbt. Sie erben erst, nachdem auch der andere Elternteil verstorben ist. Daher können sie beim Tod des ersten Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend machen.
In vielen Berliner Testamenten findet sich daher eine sogenannte Pflichtteils-Strafklausel. Diese soll die Kinder davon abhalten, beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil zu fordern. Die Pflichtteils-Strafklausel bewirkt, dass Kinder, die beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, für den zweiten Erbfall - beim Tod des länger lebenden Elternteils - automatisch enterbt werden. Die Kinder hätten dann beim Versterben des länger lebenden Elternteils nur noch einen Anspruch auf den Pflichtteil bezüglich des Nachlasses des länger lebenden Elternteils.
Trotz einer solchen Klausel kann das Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Stirbt dann auch der länger lebende Elternteil, kann der Nachkomme erneut seinen Pflichtteil fordern. -
Anspruchsdurchsetzung
Der Pflichtteilsberechtigte kann zur Anspruchsdurchsetzung eine Zahlungsklage erheben. Werden dem Pflichtteilsberechtigten Auskünfte vorenthalten, so gibt es die Möglichkeit, eine Stufenklage zu erheben. Er kann auch einzeln vorgehen (also erst Auskunftsklage und dann Zahlungsklage). Hier entstehen aber die Gebühren für die einzelnen Prozesse aus zwei Streitwerten und nicht wie bei der Stufenklage aus einem Gesamtstreitwert. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte (5 27 Abs.l i.V.m. S 13 ZPO). Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast.
Jederzeit erreichbar
Frankfurt am Main: +49 (0) 69 74 74 38 00
Karlsruhe: +49 (0) 72 19 20 47 23
Düsseldorf: +49 (0) 21 15 40 39 545
München: +49 (0) 89 20 70 40 277
Alle Informationen zum Pflichtteilsrecht
Wie können wir Ihnen als Erbrechtsexperten bei dieser Angelegenheit behilflich sein?
Wir prüfen ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht. | |
Wir berechnen die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruches. | |
Wir setzen uns für Ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigter ein. | |
Wir machen Ihren Auskunftsanspruch vollumfänglich geltend. | |
Wir setzen Ihren Pflichtteilsanspruch gegebenenfalls gerichtlich durch. | |
Wie beraten Sie auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer |
Vereinbaren Sie ein kostenloses sowie unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für deutsches Erbrecht.
Sie erreichen uns direkt in der Zentrale in Frankfurt und an jedem unserer Standorte. Unsere Kontaktdaten und weiterführende Links zu unseren Standorten finden Sie in der rechten Spalte.
Wir empfehlen Ihnen, das Kontaktformular für Ihre Anfrage zu nutzen. Wenn Sie uns dazu kurz Ihr Anliegen beschreiben, können wir uns besser auf das Gespräch vorbereiten. Wir melden uns dann schnellstmöglichst innerhalb eines Werktages bei Ihnen.
Selbstverständlich können Sie mit dem Kontaktformular auch nur einen Rückruf vereinbaren und alles weitere dann direkt mit unseren Anwälten besprechen.
FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
-
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
-
Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
-
Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
-
Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
-
Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
-
Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

Online Videoberatung
In einer Videokonferenz können Sie schnell und
unkompliziert mit einem unserer Fachjuristen sprechen.
Nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf!
Vereinbaren Sie ein kostenloses sowie unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für italienisches Erbrecht. Sie erreichen uns direkt in der Zentrale in Frankfurt und an jedem unserer Standorte. Unsere Kontaktdaten und weiterführende Links zu unseren Standorten finden Sie in der rechten Spalte.
Wir empfehlen Ihnen, das Kontaktformular für Ihre Anfrage zu nutzen. Wenn Sie uns dazu kurz Ihr Anliegen beschreiben, können wir uns besser auf das Gespräch vorbereiten. Wir melden uns dann schnellstmöglich innerhalb eines Werktages bei Ihnen.
Selbstverständlich können Sie mit dem Kontaktformular auch nur einen Rückruf vereinbaren und alles weitere dann direkt mit unseren Anwälten besprechen.
Ihre Kontaktmöglichkeiten
Typisch deutsch: Jederzeit erreichbar.
Typisch italienisch: Auch sehr charmant.
Frankfurt am Main: +49 (0) 69 74 74 38 00
Karlsruhe: +49 (0) 721 92 04 72 3
München: +49 (0) 89 20 70 40 277
Düsseldorf: +49 (0) 21 15 40 39 545
Unsere Standorte
Nachfolgend ist aufgeführt, wo Sie uns erreichen. Überall dort wird Ihnen kompetent weitergeholfen. Kontaktieren Sie uns einfach, wir freuen uns.