Erbrecht

Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist der formelle Prozess, durch den ein Erbe auf seinen Anspruch auf das Erbe verzichtet, um möglichen Schulden oder anderen Verpflichtungen des Nachlassverzeichnisses zu entgehen. Dieser Verzicht muss innerhalb einer bestimmten Frist und in der Regel schriftlich erklärt werden, um rechtsgültig zu sein.

Erbausschlagung: Wichtige Infos und Schritte zum Erben

Wie wird man Erbe?

Die Erbschaft geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Erbfall, d.h. mit dem Tode des Erblassers, als Ganzes auf den Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Das bedeutet, dass die Erbschaft kraft Gesetzes auf den Erben übergeht. Die Erbschaft fällt ihm also an, ohne dass seine Kenntnis oder eine Erklärung von ihm erforderlich wäre. Es handelt sich um zwingendes Recht, sodass weder Vorbehalte des Erben noch abweichende Anordnungen des Erblassers die Vorschrift abbedingen können.

Nach Anfall der Erbschaft hat der Erbe gemäß § 1943 BGB ein Wahlrecht, ob er die Erbschaft endgültig behalten möchte oder ob er sich ihrer wieder entledigt. Im letztgenannten Fall muss er aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.

Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft beendet die Schwebephase zwischen dem Anfall der Erbschaft und der endgültigen Zuordnung der Erbschaft. Man spricht hier von einer vorläufigen Erbenstellung.

Den Willen zur endgültigen Annahme der Erbschaft kann der vorläufige Erbe mit einer ausdrücklichen Erklärung zum Ausdruck bringen. Die Erklärung ist formfrei und kann gegenüber jedermann erfolgen.

Mit der Annahme der Erbschaft verliert der Erbe gemäß § 1943 1. Alt. BGB das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Außerdem tritt die Annahme der Erbschaft durch Zeitablauf ein, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen und der Erbe untätig geblieben ist. Die Erbschaft gilt dann gemäß § 1943 2. Alt. BGB als angenommen.

Konkludente Annahmeerklärung

Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft auch dann an, wenn sein Verhalten Dritten gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Erbe sein und die Erbschaft behalten möchte. Für die konkludente Annahme ist es daher unerheblich, ob ein Annahmewille vorliegt.

Eine konkludente Annahmeerklärung wird beispielsweise bejaht, wenn der vorläufige Erbe einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt, ein Nachlassgrundstück auf sich selbst umschreiben lässt, Nachlassgegenstände an sich nimmt, um sie für sich zu behalten oder einen Prozess als Erbe führt.

Von einer konkludenten Annahmeerklärung sind bloße Fürsorgehandlungen abzugrenzen, die während der Schwebezeit der vorläufigen Erbschaft erfolgen. Dem vorläufigen Erben steht das Recht zur Verwaltung des Nachlasses gemäß § 1959 BGB zu. Erbringt der vorläufige Erbe lediglich Handlungen zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses (z.B. Kontensperrung, Antrag auf Testamentseröffnung und Nachlassverwaltung, Begleichung der Beerdigungskosten, Erheben einer Auskunftsklage), kann daraus nicht zwingend die konkludente Annahme der Erbschaft gefolgert werden.

Bis zur Annahme der Erbschaft hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft ist an die Einhaltung einer Frist gemäß § 1944 BGB und eine bestimmte Form im Sinne des 1945 BGB gebunden. Macht der Erbe form- und fristgerecht von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch, gilt der Anfall der Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB an ihn rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers als nicht erfolgt.

Frist für die Erbausschlagung

Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt gemäß § 1944 BGB 6 Wochen. Sie beginnt ab Kenntnis von dem Erbfall (= Tod des Erblassers sowie Kenntnis über die eigene Erbenstellung sowie Kenntnis über etwaige Beschwerungen).

Kenntnis der eigenen Erbenstellung liegt bei Kenntnis der Verwandtschaftsverhältnisse vor, aus denen sich die Erbenstellung nach gesetzlicher Erbfolge ergibt. Es ist ausreichend, dass der gesetzliche Erbe keine konkreten Hinweise auf entgegenstehende Verfügungen von Todes wegen hat. Woher der Erbe seine Kenntnis erlangt, ist dabei unerheblich.

Bei gewillkürter Erbfolge ist die Kenntnis von der Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erforderlich. Im Fall der Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag beginnt die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Der Erbe muss positive Kenntnis der letztwilligen Verfügung haben, aus der sich seine Erbenstellung ergibt.

Bei einem Ehegattentestament ist zu beachten, dass die sechswöchige Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB  für den Nacherben erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls beginnt (§§ 2139, 1944 II BGB). Will der Nacherbe die Erbschaft ausschlagen, müsste er gemäß § 1946 BGB warten, bis der Nacherbfall eingetreten ist. § 2142 BGB verschafft dem Nacherben aber das ausdrückliche Recht, bereits mit dem Ableben des Erblassers die ihm angetragene Nacherbschaft auszuschlagen.

Hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland oder hält er sich im Ausland auf, so beträgt die Frist gemäß § 1944 Abs. 3 BGB 6 Monate.

Kann der Erbe aufgrund höherer Gewalt (§ 206 BGB) oder vorübergehender Geschäftsunfähigkeit (§ 210 BGB) nicht ausschlagen, so ist die Frist vorerst gehemmt.

Form der Erbausschlagung

Das Erbe kann durch Erklärung beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser lebte, sowie auch bei demjenigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erbe wohnt (§ 344 Abs. 7 FamFG), ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB). Darüber hinaus kann die Erbausschlagung auch vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 I BGB). Der anwaltliche Vertreter des Erben bedarf jedoch zur Ausschlagung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht (§ 1945 III BGB).

Nur ausnahmsweise kann der Erbe auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist noch ausschlagen. Wurde eine Erbschaft einmal angenommen, kann sie grundsätzlich nicht nachträglich ausgeschlagen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei nachträglich bekannt gewordener Überschuldung.

Treten nach Annahme der Erbschaft hohe, unbekannte Nachlassverbindlichkeiten auf, kann die Annahme unter Umständen angefochten werden. Dafür muss der Erbe glaubhaft machen, dass er die Erbschaft nicht angenommen hätte, wenn ihm die Schuldenlast bekannt gewesen wäre.

Gemäß § 1954 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis erfolgen. Sie kann beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder notariell erklärt werden.

Grundsätzlich ist die Erbausschlagung unwiderruflich. Sie kann aber durch Anfechtung rückgängig gemacht werden, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt (z. B. Irrtum, Täuschung, Drohung).

Gründe können sein: Irrtum über die Folgen der Ausschlagung, Fehleinschätzung der Nachlasssituation, falsche Auskünfte durch Miterben oder Drohung.

Die Anfechtung erfolgt beim Nachlassgericht und muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Irrtums erklärt werden.

Eine Ausschlagung ist sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist, Immobilien stark belastet oder sanierungsbedürftig sind oder der Erbe selbst verschuldet ist bzw. in Privatinsolvenz steckt.

Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten, die auch nach dem Tod entstehen können. Gläubiger können dann in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken.

Eine Ausschlagung kann auch zweckmäßig sein, um sich von Bindungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments (§ 2271 Abs. 2 BGB) zu lösen oder Pflichtteilsansprüche geltend zu machen (§ 2306 BGB).

Die Ausschlagung führt zum vollständigen Verlust aller Rechte am Nachlass. Der Ausschlagende verliert auch Pflichtteilsansprüche, außer in Sonderfällen (§§ 1371, 2306 BGB).

Eine Teilausschlagung ist unzulässig – das Erbe kann nur ganz oder gar nicht ausgeschlagen werden (§ 1953 BGB).

Nach der Ausschlagung fällt der Nachlass an die nächsten Erbberechtigten (z. B. Kinder → Enkel → Eltern etc.).

Gesetzliche Ausnahmen:

  • Pflichtteilsberechtigte können bei Beschränkung oder Beschwerung des Erbes ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB).
  • Beim Ehegatten kann nach § 1931 i.V.m. § 1371 BGB trotz Ausschlagung der Zugewinnausgleich und der kleine Pflichtteil beansprucht werden.

Ja. Ein Vermächtnis kann gemäß §§ 2176, 2180 BGB separat ausgeschlagen werden. Dadurch entfällt nur der Anspruch aus dem Vermächtnis.

Besteht ein Vorausvermächtnis, bleibt dieses grundsätzlich bestehen (§ 2085 BGB), es sei denn, der Erblasser hat anderes bestimmt.

Pflichtteilsberechtigte können ein Vermächtnis ausschlagen und stattdessen ihren Pflichtteil verlangen (§ 2307 BGB).

Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gibt es keine Frist, es sei denn, der Erbe fordert den Vermächtnisnehmer zur Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist auf (§ 2307 Abs. 2 BGB).

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