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Entscheidung zur Verwechslung rechtlicher Begriffe in einem Testament

Immer wieder kommt es vor, dass gerade in Testamenten rechtliche Begrifflichkeiten falsch verwendet werden. Das Oberlandesgericht München hatte sich mit einer typischen Verwechslung zu beschäftigen (Beschluss vom, 09.08.2016 –
Az.: 31 Wx 286/15). Immer wieder kommt es vor, dass die rechtlichen Begriffe „vererben“ und „vermachen“ verwechselt werden. Während unter dem ersten Begriff eine Erbeinsetzung zu verstehen ist, bei der die benannte Person als Sonder-rechtsnachfolger in sämtliche Rechtspositionen eintritt, wird mit dem Wort „vermachen“ nur ein einzelnen Gegenstand
einer Person zugewendet, ohne, dass diese Erbe wird.

So kam es auch in dem Fall des Oberlandesgerichts München zu dieser Verwechslung. Die Erblasserin hatte insgesamt 
14 Gegenstände (darunter zwei Immobilien) und Bankforderungen an verschiedene Personen „vererbt“. Während diese 
14 Verfügungen den Großteil des Testaments einnehmen, folgt dann ein kurzer Satz, in welchem die Erblasserin ihr 
restliches Vermögen „vermacht“ hat. Genau in diesem Satz sah das Oberlandesgericht die Erbeinsetzung, während die anderen 14 Verfügungen als Vermächtnisse auszulegen waren.

In diesem Fall dürfte dieses Ergebnis auch dem Willen der Erblasserin entsprochen haben, da der Großteil des Vermögens den beiden Erben zugekommen ist (diese haben neben der Erbeneinsetzung auch die wertvollste Immobilie als Vermächtnis erhalten). Allerdings zeigt auch dieses Beispiel deutlich die Gefahr auf, dass Begriffe falsch verwendet werden, die im schlimmsten Fall zu einer Erbfolge führen, die in dieser Weise nicht von dem Verstorbenen gewollt war. Aus diesem Grund kann nur immer wieder empfohlen werden, ein errichtetes Testament – jedenfalls wenn man sich nicht absolut sicher ist die richtigen Begriffe zu verwenden – durch einen kompetenten – im Erbrecht erfahrenen – Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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