Erbrecht

Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht im Erbrecht gewährleistet bestimmten nahen Angehörigen, wie Kindern und Ehepartnern, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil des Erbes, auch wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Dieser Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dient dazu, die finanzielle Absicherung dieser Personen zu gewährleisten.

Pflichtteilsrecht Zusammengefasst

Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge testamentarisch bzw. durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen wurde.

Enterbt ist auch, wer als Ersatzerbe berufen ist, wenn der Haupterbe die Erbschaft angenommen hat. Ein bedingter bzw. befristeter Erbe ist nicht enterbt. Der Hauptanwendungsfall einer Bedingung bzw. Befristung ist die Berufung als Nacherbe z.B. auf den Tod oder für den Fall der Wiederverheiratung des Vorerben. Der Schlusserbe in einem sogenannten Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig begünstigen, wonach auf den Tod des Letztversterbenden die Kinder berufen sind, ist auf den ersten Erbfall der Eltern enterbt.

Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe, beispielsweise durch Testament, von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er gegenüber der Erbengemeinschaft seinen sogenannten Pflichtteil geltend machen gemäß 55 2303 ff. BGB.

Pflichtteilsschuldner ist der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß 5 2317 BGB auf eine Geldzahlung gerichtet.

Die Höhe der Pflichtteilsforderung hängt im Wesentlichen von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und der Gesamthöhe des Nachlasses ab.

5 2317 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Pflichtteil unmittelbar mit dem Erbfall – also am Todestag des Verstorbenen – entsteht und fällig wird und vom Pflichtteilsberechtigten gefordert werden kann. Theoretisch kann der von der Erbfolge ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte also am Tag nach dem Erbfall beim Erben vorsprechen und seinen Pflichtteil verlangen.

Der Kreis der Abkömmlinge umfasst alle mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie gemäß 5 1589 Satz 1 BGB verwandten Personen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei sind entferntere Abkömmlinge gemäß 5 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der nähere Abkömmling weggefallen ist.

Die Eltern sind gemäß 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn diese in der zweiten Ordnung als gesetzliche Erben berufen wären. 5 2309 BGB schließt das Pflichtteilsrecht der Eltern aus, wenn eigene Abkömmlinge des Erblassers erb- bzw. pflichtteilsberechtigt sind.

Pflichtteilsberechtigt ist ein Ehegatte, wenn er mit dem Erblasser in rechtsgültiger Ehe gelebt hat und der Erblasser weder einen begründeten Scheidungsantrag gestellt noch die Zustimmung zu einem solchen Antrag des anderen Ehegatten erklärt hat. Gemäß 5 10 Abs. 6 Satz 2 LPartG ist der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln.

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und vom Bestand und Wert des Nachlasses am Todestag ab.

Die Pflichtteilsquote wird abstrakt auf Grundlage der im konkreten Einzelfall anzunehmenden gesetzlichen Erbquote ermittelt. Sie beträgt gesetzlich immer die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge – also ohne nachteilige letztwillige Verfügung – erhalten würde.

Es ist zunächst davon auszugehen, dass die den Pflichtteilsberechtigten ausschließende Verfügung nicht besteht. Dabei sind sämtliche Personen mitzuzählen, die gesetzliche Erben des Erblassers geworden wären, also auch diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt bzw. enterbt wurden. Auch derjenige, der auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wird bei der Quotenberechnung berücksichtigt, nicht jedoch derjenige, der einen Erbverzicht erklärt hat.

Hat der Pflichtteilsberechtigte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. eine Schenkung) eine Zuwendung erhalten, so muss er sich diese auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung bestimmt hat (5 2315 Abs. 1 BGB). Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet, wobei hinsichtlich des Wertes auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen ist (5 2315 Abs. 2 BGB). Von dem ermittelten Nachlasswert wird der Pflichtteil des Berechtigten errechnet und von diesem die Zuwendung als bereits empfangen abgezogen.

Wenn die Schenkung einen höheren Wert als der Pflichtteil hatte, besteht keine Herausgabepflicht hinsichtlich des übersteigenden Betrages. Eine Ausnahme hiervon besteht aber, wenn andere Personen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Pflichtteilergänzungsanspruch

Gemäß 5 2325 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung (5 516 Abs. 1 BGB) verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat (Ausnahme: Anstandsschenkung, 5 2330 BGB).

Gläubiger dieses Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte aus dem Kreis des 5 2303 BGB, also beispielsweise derjenige, der ein Abkömmling des Erblassers ist und durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Grundsätzlich müssen die übrigen Erben für die Erstattung der Pflichtteilsergänzung aufkommen, soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils aber nicht verpflichtet ist – beispielsweise wenn die Zahlung den Pflichtteil der Erben inklusive ihrer Ergänzungsansprüche belasten würde (5 2328 BGB) – kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags seines Pflichtteils gemäß 5 2329 BGB fordern. Anstatt das Geschenk herauszugeben, kann der Beschenkte den Betrag in Geld gemäß 5 2329 Abs. 2 BGB übergeben.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, die an sich Pflichtteilsberechtigten dadurch von ihrem Recht auszuschließen, dass er sie als Erben eines Erbteils einsetzt, der geringer ist als der Wert des Pflichtteils oder das Erbe von ihm durch Auflagen oder Vermächtnisse soweit beschwert wird, dass der Nachlass im Ergebnis unterhalb des gesetzlichen Pflichtteils verbleibt. Einer derartigen Aushöhlung des Pflichtteilsrechts wirkt 5 2305 BGB entgegen:

Gemäß 5 2305 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn ihm ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als die Höhe seines Pflichtteils von den Miterben als Pflichtteil diesen fehlenden Wert seines Pflichtteils verlangen. Der Wert der Schenkungen wird für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet (5 2325 Abs. 1 BGB). Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in 5 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die zehn Jahres-Frist des 5 2325 III BGB. Diese – unter Ehegatten erst nach Scheidung beginnende – Frist führt zunächst dazu, dass Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Tod vollzogen wurden, bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht einzubeziehen sind. In den ersten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt eine Berücksichtigung der Schenkung im ersten Jahr im vollen Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils jeweils um 1/10 reduziert.

Ausschlagung des Erbes und Geltendmachung des Pflichtteils

Bei Beschwerungen des Erbes mit einem Vermächtnis oder einer Auflage oder Beschränkungen des Erbes durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung, hat ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen gemäß 5 2306 Abs. 1 BGB. Dieser berechnet sich dann anhand des Erbes ohne die Beschränkungen und Beschwerungen.

Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

Ausschlagung des Vermächtnisses und Geltendmachung des Pflichtteils

Gemäß 5 2307 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis bedacht wurde, seinen Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in 5 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben gemäß 5 2314 BGB.

Es gibt unterschiedliche gesetzliche Formen der Auskunftserteilung beim Pflichtteil. So kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl ein privates Bestandsverzeichnis, aber auch ein notarielles Verzeichnis vom Erben verlangen.

Der Auskunftsanspruch ist gemäß 5 2314 Abs. 1 BGB nicht durch Erfüllung erloschen, solange ein notarielles Verzeichnis noch nicht erstellt wurde. Grundsätzlich wird der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf ein amtliches Verzeichnis durch ein privates Verzeichnis seitens des Erben nicht berührt.

Der Erbe muss Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, auf Verlangen ein Bestandsverzeichnis vorlegen und den Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Ebenso kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das Inventar von einem Notar aufgenommen wird. Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des vom Erben erstellten Inventars, muss dieser die Richtigkeit notfalls durch eidesstattliche Versicherung bekräftigen (5 260 Abs. 2 BGB). Die Kosten hierfür fallen dem Nachlass zur Last (5 2315 BGB).

Der Auskunftsanspruch umfasst auch alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen und Schenkungen, die möglicherweise den Pflichtteil erhöhen. Zur Auskunft sind nicht nur die Erben, sondern grundsätzlich jedermann verpflichtet, der während der letzten zehn Jahre vor Erbfall ein Geschenk vom Erblasser erhalten haben könnte.

Der Pflichtteilsberechtigte kann zunächst einmal Auskunft über den realen Nachlassbestand, also die Nachlassaktiva und die Nachlasspassiva, erteilen lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Erben zur Informationserteilung hinsichtlich des sogenannten fiktiven Nachlassbestandes aufzufordern. Hierbei handelt es sich um die hinzuzurechnenden Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sowie die möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen.

Wertermittlung

Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß 5 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er hat aber keinen Anspruch auf Vorlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens. Es obliegt allein dem Erben, einen Sachverständigen auszuwählen.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 5 2314 BGB, wonach der Auskunftspflichtige lediglich zur Auskunft (5 260 BGB) über den Bestand des Nachlasses verpflichtet ist und nicht zur Rechnungslegung. Der Auskunftsanspruch soll lediglich den Zahlungsanspruch vorbereiten.

Die Rechtsprechung macht von dem vorgenannten Grundsatz jedoch dann eine Ausnahme, wenn zum Nachlass auch ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört. In diesem speziellen Fall kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass ihm dieser Geschäftsunterlagen vorlegt, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, den Wert des Unternehmens einzuschätzen oder auch einschätzen zu lassen.

Zu den vom Erben vorzulegenden Geschäftsunterlagen gehört dabei alles, was erforderlich ist, um den Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, insbesondere also Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 04.03.1998, Az. 13 U 152/97).

Verjährungsfrist

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß 5 2332 Abs. 1 BGB grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und der ihn beeinträchtigenden Schenkung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit, hätte Kenntnis erlangen müssen.

In der Regel wird davon ausgegangen, dass diese Kenntnis erst dann entsteht, wenn er vom Nachlassgericht das Protokoll über die Testamentseröffnung nebst Testamentsabschrift erhält. Erlangt der Pflichtteilsberechtigte die Kenntnis nicht, verjährt der Anspruch spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme über die Schenkung (55 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt dabei aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist.

Im Fall, dass die Erben den Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten gemäß 5 2325 Abs. 1 BGB mit Recht ablehnen und der Pflichtteilsberechtigte gegen den Beschenkten einen Anspruch gemäß 5 2329 BGB hat, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist allerdings gemäß 5 2332 BGB bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls – also am Todestag des Verstorbenen – und nicht erst mit Kenntnis der Schenkung. Die Frist beträgt wie üblich drei Jahre.

Stundung des Pflichteilanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch kann gemäß 5 2331 a BGB gestundet werden, wenn er die Erben ungewöhnlich hart treffen würde (z.B. Aufgabe eines Familienheims, Zwang zur Veräußerung der Lebensgrundlage. Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht.

Erbschaftssteuer

Der Pflichtteilsanspruch wird erst dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn er geltend gemacht wird. Eine konkrete Bezifferung ist für die grundsätzliche Steuerpflicht jedoch noch nicht erforderlich. Erst wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, können die Erben ihn als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des zu versteuernden Erwerbs abziehen.

Auswirkung des Güterstandes

Die Wahl des Güterstandes hat erhebliche Auswirkungen auf die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsquote (55 1931, 2303,1371 BGB). Dies gilt nicht nur für die Quote des Ehegatten selbst, sondern auch für die der weiteren Pflichtteilsberechtigten. Die Erbquote des Ehegatten ist deshalb vorab zu ermitteln, da sie die Quoten der weiteren Berechtigten vorgibt.

Auswirkungen eines Ehegattentestaments (Berliner Testament) auf den Pflichtteil

Die Kinder (Abkömmlinge des Erblassers) sind durch das Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils zunächst einmal enterbt. Sie erben erst, nachdem auch der andere Elternteil verstorben ist. Daher können sie beim Tod des ersten Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend machen.

In vielen Berliner Testamenten findet sich daher eine sogenannte Pflichtteils-Strafklausel. Diese soll die Kinder davon abhalten, beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil zu fordern. Die Pflichtteils-Strafklausel bewirkt, dass Kinder, die beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, für den zweiten Erbfall – beim Tod des länger lebenden Elternteils – automatisch enterbt werden. Die Kinder hätten dann beim Versterben des länger lebenden Elternteils nur noch einen Anspruch auf den Pflichtteil bezüglich des Nachlasses des länger lebenden Elternteils.

Trotz einer solchen Klausel kann das Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Stirbt dann auch der länger lebende Elternteil, kann der Nachkomme erneut seinen Pflichtteil fordern.

Der Pflichtteilsberechtigte kann zur Anspruchsdurchsetzung eine Zahlungsklage erheben. Werden dem Pflichtteilsberechtigten Auskünfte vorenthalten, so gibt es die Möglichkeit, eine Stufenklage zu erheben. Er kann auch einzeln vorgehen (also erst Auskunftsklage und dann Zahlungsklage). Hier entstehen aber die Gebühren für die einzelnen Prozesse aus zwei Streitwerten und nicht wie bei der Stufenklage aus einem Gesamtstreitwert. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte (5 27 Abs.l i.V.m. S 13 ZPO). Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast.

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