Soweit es sich bei der übertragenen Immobilie um eine Erstwohnung handelt, ist lediglich eine pauschale Hypothekar- und Katastersteuer von jeweils 129,11 Euro zu entrichten.
In diesen Fällen ist auch die Registersteuer ermäßigt und beträgt nur 3 %. Der Erwerb eines Eigenheims soll so durch die Reduzierung der steuerlichen Belastung privilegiert werden.
Die Steuerermäßigung des Erstwohnsitzes kann geltend gemacht werden, wenn
Wird jedoch ein Erstwohnsitz verkauft und innerhalb eines Jahres als Ersatz ein neues Objekt erworben, so kann die beim ersten Erwerb angefallene Steuer beim Erwerb des neuen Erstwohnsitzes angerechnet werden.