Neue Regeln für die Erbschaftssteuer ab 2023.

 

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Erbschaftssteuer 2023

Steuerliche Änderungen für Immobilien ab 2023

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird ab dem 1. Januar 2023 stärker an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt. Immobilienwerte werden somit steuerlich besser berücksichtigt.

Die Erbschaftssteuer wird ab dem Jahr 2023 steuerlich anders bewertet. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht vor, dass Immobilien künftig deutlich höher besteuert werden. Auch Immobilienschenkungen verteuern sich steuerlich im gleichen Maße. Hintergrund ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die bereits im Juli 2021 in Kraft trat und vorsieht, dass die steuerliche Wertermittlung von Immobilien stärker als bisher an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt wird.

Immobilienwerte steigen, während Freibeträge unverändert bleiben

Der Eigentümerverband Haus & Grund schätzt, dass die Bewertungen der Immobilien aufgrund der Gesetzesänderung ab dem kommenden Jahr in vielen Fällen um 20 bis 30 Prozent, in Einzelfällen sogar um 50 Prozent höher ausfallen werden.

Am Erb- beziehungsweise Schenkungsrecht selbst ändert sich zwar nichts. Trotzdem wird die Gesetzesanpassung dazu führen, dass der Staat künftig eine höhere Erbschafts- und Schenkungssteuer verlangen wird. Denn während die steuerlich relevanten Immobilienwerte kräftig steigen, bleiben die Freibeträge (500.000 Euro für den Ehepartner, 400.000 Euro pro Elternteil für jedes Kind) unverändert bleiben und werden künftig höchstwahrscheinlich häufiger überschritten.

Wenn Bundestag und Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 ohne Änderungen hinsichtlich der Immobilienwertermittlung zustimmen, können die Finanzämter das neue Bewertungsverfahren für die Berechnung der Erbschaftssteuer ab dem 1. Januar 2023 anwenden. Um höhere Abgaben im Erbfall zu vermeiden, sollten ältere Immobilienbesitzer deshalb darüber nachdenken, ihr Haus oder ihre Wohnung noch im Jahr 2022 als Schenkung auf ihre Nachkommen zu übertragen.

So können Sie steuerfrei erben

Bewertungsänderung hin oder her – Kinder können, unter bestimmten Umständen, die zuletzt vom Erblasser bewohnte Immobilie ganz steuerfrei erben und das unabhängig von ihrem Wert. Der Ehegatte, der das gemeinsam bewohnte Haus erbt, kommt sogar noch deutlich leichter um die Erbschaftssteuer herum. Eine der wichtigsten Bedingungen ist, dass der Erbe oder die Erbin das Haus unmittelbar nach der Erbschaft zum eigenen Hauptwohnsitz macht und mindestens zehn Jahre bewohnt.

Bei den Kindern greift allerdings eine Wohnraumbegrenzung: Hat das Haus mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche, unterliegen der 201ste Quadratmeter und auch alle weiteren trotzdem der Erbschaftssteuer. Dieser Anteil wird aus dem Gesamtwert des Hauses errechnet und dürfte in den meisten Fällen innerhalb des Freibetrags liegen.

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Dr. Christian Pfeifer Rechtsanwalt

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